Berichtsvorlage - M/16/2839-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Die Europäische Industrierichtlinie (IED) vom 06.01.2011 verlangt für alle Anlagen, die dieser Richtlinie unterliegen (definierte Industriezweige und Produktionskapazitäten), eine geplante Überwachung. Mit den §§ 52 und 52 a Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – wurde diese Richtlinie ins deutsche Recht eingeführt und verpflichtet die jeweils zuständigen Behörden, für diese Anlagen (IE-Anlagen), Überwachungspläne und Überwachungsprogramme aufzustellen.

 

Mit Datum vom 24.09.2012 und einer Fortschreibung vom 29.05.2015 hat das Umweltministerium NRW alle Oberen (Bezirksregierungen) und Unteren Umweltschutzbehörden (Kreise und kreisfreie Städte) des Landes NRW darüber hinaus aufgefordert, im Rahmen einer medienübergreifenden Umweltüberwachung regelmäßige Überprüfungen aller immissionsschutzrechtlich, wasserrechtlich oder abfallrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen und nicht genehmigungsbedürftigen, aber umweltrelevanten Anlagen im Rahmen einer medienübergreifenden Umweltinspektion durchzuführen.

 

Ziel und Zweck der medienübergreifenden Überwachung von Anlagen

Aus Sicht des Landesministeriums lässt sich ein wirksamer Schutz der Umwelt vor den Auswirkungen der modernen Industriegesellschaft nur dann erreichen, wenn auch die Einhaltung der rechtlichen Regelungen für industrielle und gewerbliche Anlagen vor Ort sichergestellt wird. Ziel der medienübergreifenden Überwachung ist die gebündelte Überprüfung der Einhaltung der Nebenbestimmungen erteilter Genehmigungen und Erlaubnisse und der umweltgesetzlichen Vorschriften aus den Bereichen Wasser, Abfallwirtschaft, Bodenschutz und Immissionsschutz.

 

Geltungsbereich

In den Geltungsbereich eines solchen Konzeptes fallen zunächst alle nach dem § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen. In der beigefügten Anlage sind unter der Kategorie I die Betriebe/Anlagen aufgeführt, die hierzu der Zuständigkeit der Stadt Oberhausen als Untere Immissionsschutzbehörde unterliegen. Hier wären auch IE-Anlagen aufzulisten, die es in Oberhausen derzeit allerdings nur in der Aufsichtszuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf als Obere Immissionsschutzbehörde gibt.

 

In der beigefügten Anlage sind unter der Kategorie II die Anlagen aufgeführt, für die auf der Grundlage des Umweltinspektionserlass ein Risikopotential vorliegt. Die Auswahl der aufgeführten Betriebe erfolgte auf der Basis bestehender Überwachungstätigkeiten der Unteren Umweltschutzbehörden (Wasser, Boden, Immissionsschutz, Abfall) und ist nicht abschließend, sondern bedarf der Fortschreibung.

 

Die Risikobewertung beider Anlagenarten wurde anhand des Programmes INSYS – System zur Ermittlung von Inspektionsfristen - vorgenommen, das die Bezirksregierung Köln hierzu aufgestellt hat. Einzug in diese Risikobewertung finden die grundsätzliche Umweltrelevanz einer Anlage und zusätzlich die standort-, anlagen- sowie betreiberbezogene Kriterien, um daraus das individuelle Umweltrisiko zu ermitteln. Auf dieser Grundlage wird auch eine Inspektionshäufigkeit festgelegt.

 

Koordination der Überwachung

Für die Überwachung von genehmigungs- und nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Oberhausen ist der Bereich Umweltschutz mit dem Fachbereich Untere Umweltschutzbehörde als Untere Immissionsschutzbehörde federführend zuständig. Soweit in der Inspektionsvorbereitung als erforderlich erkennbar, werden die Aufgabenbereiche Wasserrecht und Abfallwirtschaftsrecht zum Inspektionstermin hinzugezogen. Auch eine Beteiligung der Bauaufsicht, der Feuerwehr oder der Bezirksregierung Düsseldorf (Arbeitsschutz) kann in Einzelfällen erfolgen.

 

Nacharbeit der Überwachung

Für jede durchgeführte Umweltinspektion ist ein Inspektionsbericht zu erstellen. Gemäß dem Fortschreibungserlass sind dabei die wesentlichen Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen, insbesondere der Vor-Ort-Besichtigungen zusammenzufassen, vorgefundene formelle und materielle Mängel hinsichtlich ihrer Bedeutung zu kategorisieren. Der Bericht wird dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Umweltinspektion übermittelt und innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion auf der Internetseite der Überwachungsbehörde veröffentlicht.

 

Sofern der Betreiber dem Inhalt eines Berichtsentwurfs widerspricht und keine einvernehmliche Klärung mit der Behörde erzielt werden kann, entscheidet die Behörde über den Inhalt des Umweltinspektionsberichtes. Über diese Entscheidung ist der Betreiber rechtzeitig vor einer Veröffentlichung zu informieren, damit er Gelegenheit hat, beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtschutz zu beantragen.

 

Sofern evtl. aufgeführte Mängel durch den Anlagenbetreiber beseitigt wurden, ist der Inspektionsbericht entsprechend zu überarbeiten.

 

Gebühren

Für die Durchführung der Inspektion sind entsprechend den verschiedenen umweltrechtlichen Vorschriften Gebühren zu erheben. Dem Anlagenbetreiber ist unter detaillierter Angabe der betreffenden Tarifstellen der einzelnen Medien ein entsprechend aufgeschlüsselter Gebührenbescheid mit Angabe des Gesamtgebührenbetrages ein Gebührenbescheid zuzuschicken. Nach vorliegenden Erfahrungen anderer Städte belaufen sich diese Gebühren durchschnittlich auf ca. 600 – 1200 Euro/Inspektion.

 

Überwachungstätigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf als Obere Immissionsschutzbehörde

 

In Oberhausen unterliegen aufgrund der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz insgesamt 30 nach dem BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen der Aufsichtszuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf. Von diesen wurden bisher 27 Anlagen einer Umweltinspektion unterzogen (Stand: Juni 2017). Die entsprechenden Berichte sind unter folgendem Link einsehbar:

 

http://www.brd.nrw.de/umweltschutz/umweltueberwachung/industrieanlagenver/krsfr_staedte/Oberhausen/OB_Startseite.html

 

Überwachungssituation in Oberhausen

 

Im Zuge der Kommunalreform im Jahre 2008 wurde der Stadt Oberhausen seitens des Landes zunächst nur eine technische Sachbearbeitungsstelle zugeordnet. Zwar erfolgte in 2012 eine weitere Stellenzuweisung, mit der zwischenzeitlich die Vorbereitung einer Umweltinspektion gestartet wurde, aber erst seit 2015 liegt eine kontinuierliche Besetzung beider Stellen (mit Berufsanfängern) vor. Eine organisierte Durchführung von Umweltinspektionen war bisher aus personellen Gründen nicht möglich.

 

Insgesamt konzentrierte die behördliche Überwachung von Firmen sowohl aus wasser-, abfall-, als auch immissionsschutzrechtlicher Sicht bisher im Wesentlichen auf anlassbezogene Ereignisse (Abnahme von Anlagen, Störungs- oder Schadensereignisse). Eine systematische wiederkehrende Vorortüberprüfung liegt bisher nur im Rahmen der Selbstüberwachung (soweit gesetzlich geregelt) durch vom Anlagenbetreiber beauftragte Fachstellen vor. Vor diesem Hintergrund muss die medienübergreifende Umweltinspektion als eine neue zusätzliche Aufgabe betrachtet werden.

 

Der Bereich Umweltschutz beginnt derzeit mit gezielten Umweltinspektionen. Die Verwaltung geht aber davon aus, dass die in der Anlage dargestellten Inspektionsintervalle (weitere Betriebe müssen zukünftig noch zugefügt werden) nicht fristgerecht umgesetzt werden können. Die Verwaltung wird hierzu erneut berichten.

 

 

Kurzfassung

 

Das Umweltministeriums NRW – MKULNV hat Erlass vom 24.09.2012 (Umweltinspektionserlass) und dessen Fortschreibung vom 29.05.2015 alle Oberen (Bezirksregierungen) und Unteren Umweltschutzbehörden (Kreise und kreisfreie Städte) des Landes NRW aufgefordert, im Rahmen einer medienübergreifenden Umweltüberwachung regelmäßige Überprüfungen aller immissionsschutzrechtlich, wasserrechtlich oder abfallrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen und umweltrelevanter nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen durchzuführen. Aufgrund der personellen Situation der hierfür federführend zuständigen Unteren Immissionsschutzbehörde beginnt die Umsetzung des Erlasses in Oberhausen erst jetzt.

 

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Anlagen

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