Beschlussvorlage - B/16/2695-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Qualifizierung von Rettungsassistenten/innen des Bereichs 6-1/Feuerwehr zu Notfallsanitätern/innenundErstellung eines Leistungsverzeichnisses und anschließende Einleitung des Vergabeverfahrens für die Vollausbildung zum/zur Notfallsanitäter/in
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Daniela Marrone
- Verantwortung:
- Dez 0 Herr Schmidt , Dez 0 Herr Schmidt , Dez 2 Herr Motschull
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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22.06.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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03.07.2017
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Geplant
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Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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07.09.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt
- die Qualifizierung von 42 Rettungsassistenten/innen zu Notfallsanitätern/innen bei gleichzeitiger Anhebung der Einsatzzeit bis zum 53. Lebensjahr und
- die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses und anschließende Einleitung des Vergabeverfahrens für die Vollausbildung zum/zur Notfallsanitäter/in.
Entsprechende Haushaltsmittel stehen für das Haushaltsjahr 2018 bei dem Auftrag 610002160190 – Rettungsdienst und der Kostenart 541155 – Aufw. f. Aus- u. Fortbildung, Umsch. zur Verfügung.
Sachverhalt
Begründung
- Qualifizierung von Rettungsassistenten/innen des Bereichs 6-1/ Feuerwehr zu Notfallsanitätern/innen
Ausgangssituation:
Zum 01.01.2014 wurde das bisher gültige Rettungsassistentengesetz (RettAssG vom 10. Juli 1989) durch das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) abgelöst. Diese Gesetzesänderung in Verbindung mit der Novellierung des Rettungsgesetzes NRW zum 1. April 2015 führt dazu, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2026 die Funktion des/der Rettungsassistenten/in durch den/die Notfallsanitäter/in ersetzt wird.
Dieses bedeutet, dass der/die Rettungsassistent/in nicht mehr als Fahrzeugführer/in (medizinische/r Verantwortliche/r) eingesetzt werden darf. Als Fahrer/in darf er/sie weiterhin fungieren.
Der Gesetzgeber hat für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 weiter festgelegt, dass Mitarbeiter/innen mit der Qualifikation Rettungsassistent/in, die bei Inkrafttreten des NotSanG (01.01.2014) eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachweisen können, eine staatliche Ergänzungsprüfung ablegen können, um die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter/in“ zu führen.
Alle übrigen Mitarbeiter/innen mit der Qualifikation Rettungsassistent/in, die zum Stichtag weniger als fünf Jahre Berufserfahrung nachweisen können, müssen sogenannte Vorbereitungsstunden (480 bzw. 960 Stunden) absolvieren, um anschließend die staatliche Ergänzungsprüfung zum/zur Notfallsanitäter/in ablegen zu können.
Vor diesem Hintergrund wurden bereits in einer ersten Weiterqualifizierungsphase alle im Rettungsdienst tätigen Rettungsassistenten/innen zum/zur Notfallsanitäter/in weiterqualifiziert, die zum Ende der Übergangsfrist 31.12.2026 (RettG NRW) das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden. Bis zu dieser Lebensaltersgrenze wurden die Mitarbeiter/innen bislang im Rettungsdienst eingesetzt.
Für Mitarbeiter/innen im Rettungsdienst, die aufgrund der gesetzlichen Übergangsfrist und der internen Regelung zur Lebensaltersgrenze im Rettungsdienst keine Ergänzungsprüfung absolvieren konnten, führt dies zu unterschiedlichen Problemstellungen:
- Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht abschließend mitgeteilt werden, welche Besoldungsstufe an die Qualifikation „Notfallsanitäter/in“ bei der Berufsfeuerwehr Oberhausen geknüpft sein wird. Im „Arbeitskreis Rettungsdienst“ der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) wird empfohlen, die Notfallsanitäter/innen-Qualifikation mit A9s und die Praxisanleiter – Qualifikation mit A9 + Z. zu bewerten.
- Ebenfalls kann auch heute nicht abschließend geklärt werden, welche Bewerbungsvoraussetzung zukünftig im Stellenbesetzungsverfahren notwendig sein wird. Bei diversen Führungsstellen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ist bisher die Qualifikation des/der Rettungsassistenten/in Bewerbungsvoraussetzung. Dies betrifft beispielsweise die Besetzung der Stellen der Wachbereitschaftsführer/in. Sollte diese Bewerbungsvoraussetzung durch die Qualifikation Notfallsanitäter/in ersetzt werden, könnten sich Mitarbeiter/innen, die nicht die Zusatzqualifikation zum/zur Notfallsanitäter/in absolviert haben, nicht auf entsprechende Stellen bewerben.
- Ein entscheidendes Qualitätskriterium ist auch, dass die Fahrzeugbesatzungen, in dem Falle die Fahrzeugführer/innen, unterschiedliche Qualifikationen aufweisen. Es sind somit bis zum 31.12.2026 unterschiedliche Qualifikationen möglich. Der/die Notfallsanitäter/in stellt die höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst dar. Die erworben Fertigkeiten des/der Notfallsanitäters/in unterscheiden sich von denen des/der Rettungsassistenten/in. Das bedeutet, dass unterschiedliche medizinische Kompetenzen und somit unterschiedliche Behandlungsmaßnahmen möglich sind. Dies führt zwangsläufig zu einem inhomogeneren Rettungsdienst.
Mit den Zielen einer optimalen Ausschöpfung der Übergangszeit, eines bestmöglichen Qualifikationsstandes, aber auch zur Vermeidung von Benachteiligungen von Mitarbeitern/innen im Rettungsdienst, wurde daher eine Interessenabfrage „Erwerb der Qualifikation zum/zur Notfallsanitäter/in im Zeitraum 2018 – 2019“ durchgeführt. Im Rahmen dieser Abfrage haben 42 Mitarbeiter/innen, die vor dem 31.12.2026 das 50. Lebensjahr vollenden werden, ihr Interesse am Erwerb der Qualifikation zum/zur Notfallsanitäter/in bekundet.
Die finanziellen Konsequenzen ergeben sich detailliert beschrieben aus Anlage 1. Gleichzeitig wurden verschiedene Lösungsvarianten miteinander verglichen:
Variante 1 (Übergangsfrist)
Die Verwaltung erklärt, dass die Qualifikation Rettungsassistent/in gleichgesetzt wird mit der Qualifikation Notfallsanitäter/in. Das bedeutet:
- einen inhomogenen Rettungsdienst durch Qualitätsunterschied in der Versorgung
- Gleichsetzung bei zukünftigen Stellenbesetzungsverfahren
- lange Übergangsfrist (bis zu 18 Jahren)
- Kostenersparnis von ca. 54.600,- Euro
Variante 2 (Übergangsfrist mit Stichtagsregelung)
Die Verwaltung erklärt eine interne Stichtagsregelung für den Erwerb der Qualifikation zum/zur Notfallsanitäter/in. Das bedeutet:
- unter Umständen einen inhomogenen Rettungsdienst durch Qualitätsunterschied in der Versorgung (je nach Stichtag)
- Probleme im zukünftigen Stellenbesetzungsverfahren
- unter Umständen lange Übergangsfristen
- Kostenersparnis < 54.600,- Euro (abhängig vom gewählten Stichtag)
- keine Rechtssicherheit bei Stellenbesetzungsverfahren etc.
Variante 3 (Weiterqualifizierung aller im Rettungsdienst tätigen Mitarbeiter/innen)
Alle Mitarbeiter/innen, die ihr Interesse bekundet haben, werden die Ergänzungsprüfung zum/zur Notfallsanitäter/in absolvieren. Das bedeutet:
- gleicher rettungsdienstlicher Standard in der Behandlung/ Versorgung
- Qualitätsverbesserung durch neu erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten
- Rechtssicherheit bei zukünftigen Stellenbesetzungsverfahren
- keine Probleme bei eventuellen Besoldungsveränderungen
- Weiterqualifizierungskosten ca. 54.600,- Euro (eventuelle Refinanzierung durch Kostenträger)
- durch die Qualifizierungsmaßnahme stehen die Mitarbeiter/innen dem Rettungsdienst über die übliche Altersgrenze hinaus noch drei Jahre zur Verfügung
Aus Sicht der Berufsfeuerwehr Oberhausen wie auch aus organisatorischer und personalwirtschaftlicher Sicht wird die Variante 3 favorisiert, da hier mit Blick auf die beschriebenen Problemstellungen die größte Rechtssicherheit und gleichzeitig der Erwerb des höchsten Qualitätsstandards im Rettungsdienst erreicht werden kann.
- Vollausbildung zum/zur Notfallsanitäter/in im modularen Ausbildungssystem
Ausgangssituation:
Die bereits unter I. beschriebenen gesetzlichen Neuerungen im Rettungsdienst haben zudem weitreichende Folgen für die Ausübung sowie die Ausbildung der Notfallrettung in Deutschland. Um auch zukünftig die Qualifikation Notfallsanitäter/in für den Rettungsdienst der Stadt Oberhausen sicherzustellen, muss 2018 mit der Vollausbildung zum/zur Notfallsanitäter/in begonnen werden. Die Durchführung der theoretischen Ausbildung erfolgt in einem modularen Modell unter Anrechnung der Laufbahnausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit gemäß § 9 NotSanG (Ausführungsbestimmungen zur Notfallsanitäter/innen-Ausbildung in NRW – Teil I). Dies bedeutet, dass die Ausbildung von 36 Monate auf 30 Monate verkürzt wird.
Mit dem neuen Berufsfeld „Notfallsanitäter/in“ steht nun eine weitere signifikante Qualifikationsveränderung in der Präklinik an.
Zum 1. Januar 2014 sind das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) vom 22. Mai 2013 sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 in Kraft getreten. Insbesondere die Ausbildungsstätten, d. h. die bisherigen Rettungsassistentenschulen, sind sowohl in berufspädagogischer und bildungsorganisatorischer als auch betriebswirtschaftlicher Hinsicht vor enorme Herausforderungen gestellt.
Die künftige Ausbildung von Notfallsanitätern/innen beinhaltet nicht nur eine quantitative, sondern vor allem auch eine qualitative Veränderung. Mit einer Verlängerung der Ausbildungsdauer geht auch eine deutliche Erweiterung der theoretischen Ausbildungsinhalte (ca. 1.500 Stunden) einher. Damit verbunden ist eine erhebliche Steigerung der Ausbildungskosten. Hier ist zunächst ebenfalls der veränderte Ausbildungsumfang zu beachten, darüber hinaus aber auch, dass die Qualifikationsvorgaben für das einzusetzende Lehrpersonal deutlich gestiegen sind. Ein nicht unerheblicher Teil der Ausbildung wird zukünftig von akademisch qualifizierten Dozenten/innen durchgeführt werden müssen, die eindeutig höher zu vergüten sind als das beim bislang überwiegend eingesetzten Lehrpersonal üblich war.
Ferner darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Prüfungsaufwand tatsächlich enorm steigen wird. Anstelle von bisher fünf Prüfungsteilen (eine schriftliche Prüfung, drei praktische Prüfungsteile, eine mündliche Prüfung) werden im Staatsexamen von angehenden Notfallsanitätern/innen insgesamt acht Prüfungen (drei schriftliche Prüfungen, vier praktische Prüfungen, eine mündliche Prüfung) gefordert.
Die Vernetzung der Lernorte Schule – Rettungswache – Klinik, die curriculare Gestaltung des Ausbildungsverlaufs und die Begleitung künftiger Auszubildenden über einen relativ langen Zeitraum, erfordern in Zukunft eine fundierte erziehungswissenschaftliche bzw. berufspädagogische Expertise, die in vielen Ausbildungsstätten derzeit schlichtweg nicht vorhanden ist. Zusammenfassend bleibt jedenfalls zu konstatieren, dass sich die bisherigen Ausbildungsstätten im Rettungsdienst vom bloßen Veranstalter einzelner „Kurse“ zu tatsächlichen Berufsfachschulen werden wandeln müssen. Die vorgenannten Anforderungen werden zum Teil von der feuerwehrinternen Rettungsassistentenschule nicht erfüllt. Somit können vor Ort nur vereinzelte Ausbildungsinhalte sichergestellt werden.
Deshalb müssen zur Erfüllung der Vorgaben laut NotSanG, NotSan-APrV und den Ausführungsbestimmungen Teil I und II, bestimmte Dienstleistungen von externen Anbietern übernommen werden bzw. sind Kooperationsvereinbarungen mit anderen Berufsfeuerwehren und Krankenhäusern unabdingbar.
Durch eine Kooperation wird es auch zukünftig möglich sein, eine Notfallsanitäter/innen-Schule bei der Feuerwehr Oberhausen zu unterhalten, in der modulare Ausbildungsabschnitte von den einzelnen Kooperationspartnern übernommen werden.
Die Kooperation ermöglicht eine ökonomische und ökologische Unterhaltung der Schule, von der alle Parteien profitieren und die laut Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA NRW) ausdrücklich gewollt und gewünscht ist.
Zur Ausbildung:
Die Ausbildung zum/zur Notfallsanitäter/in soll auf Grundlage des 30-monatigen modularen Ausbildungskonzeptes NRW erfolgen (verkürzte Ausbildung unter Anrechnung der feuerwehrtechnischen Ausbildung).
Die Lehrgangsdauer beträgt ca. vier Jahre im modularen Ausbildungssystem. In diesem Zeitraum steht der/die Mitarbeiter/in der Feuerwehr Oberhausen durchschnittlich 12 Wochen pro Jahr nicht zur Verfügung.
Die Lehrgangskosten für die theoretisch/ praktische Ausbildung werden mit voraussichtlich 25.000,- bis 30.000,- Euro pro Teilnehmer/in veranschlagt. Es handelt sich hierbei um einen pauschalierten Richtwert, der ggf. noch korrigiert werden muss.
Die Lehrgangskosten für das Krankenhaus-Praktikum werden mit ca. 6.000,- Euro pro Teilnehmer/in veranschlagt.
Die jährliche Teilnehmerzahl liegt bei 8 Mitarbeitern/innen.
Erklärung zum modularen Ausbildungssystem:
Da es aus personalwirtschaftlichen, organisatorischen und ausbildungstechnischen Gründen nicht sinnvoll bzw. nicht möglich ist, eine/n fertig ausgebildete/n Brandmeister/in 2,5 Jahre für die Notfallsanitäter/innen-Ausbildung in den Tagesdienst zu versetzten, mussten alternative Ausbildungsmodelle für die Feuerwehren entwickelt werden. Um die v. g. Problemstellung zu lösen, wurden von den umliegenden Rettungsdienstschulen und Feuerwehren Arbeitskreise gebildet, die im engen Kontakt mit der Bezirksregierung NRW standen. Mit dem Ergebnis, dass die Ausbildung zum/zur Notfallsanitäter/in auf vier Jahre aufgeteilt werden kann. In diesen vier Jahren wechseln sich die Abschnitte „Theoretische Ausbildung, Krankenhaus-Praktika, Rettungswachen-Praktika und die brandschutztechnischen Tätigkeiten/ Ausbildungen“ sinnvoll ab. Die vorgenannten Abschnitte basieren auf Grundlage des Rahmenlehrplans für die Ausbildung zum/zur Notfallsanitäter/in des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA).
Aufgrund des verlängerten Ausbildungszeitraumes und der damit verbundenen Erhöhung der Ausbildungskosten wird die bisher übliche Grenze der Tätigkeit im Rettungsdienst von 50 Jahren auf 53 Jahre angehoben.
Methodische Vorgehensweise zur Umsetzung der Vollausbildung zum/zur Notfallsanitäter/in
Klärung der Kostenübernahme
Die Kosten für die Notfallsanitäter/innenausbildung sollen als ansatzfähige Kosten des Rettungsdienstes im bedarfsgerechten Umfang aufgenommen werden (vgl. § 14 Abs. 3 RettG NRW).
Art und Umfang der Ausbildungsmaßnahmen sind in die Rettungsdienstbedarfspläne der Träger des Rettungsdienstes aufzunehmen. Mit den Verbänden der Krankenkassen ist über den Bedarfsplan Einvernehmen anzustreben (§ 12 Abs. 4 Satz 2 RettG NRW). Damit ist die vollständige Beteiligung der Kostenträger gesetzlich garantiert. Soweit zwischen Kommune und den Verbänden der Krankenkassen über den Rettungsdienstbedarfsplan keine Einigung erzielt werden kann, trifft die zuständige Bezirksregierung die erforderlichen Festlegungen (§ 12 Abs. 4 Satz 3 RettG NRW).
Zurzeit stellen die Kostenträger jedoch den Erlass vom MGEPA in Frage, so dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Kostenübernahme noch nicht abschließend geklärt ist.
Vorgehensweise:
Es wurden bereits mehrere Feuerwehren kontaktiert, die das Ausbildungsmodell „Modulare Ausbildung NotSan“ (z. B. Duisburg, Essen, Mülheim an der Ruhr, Krefeld, Bocholt, Langenfeld) anbieten wollen, jedoch nicht im Stande sind, diese für die Feuerwehr Oberhausen zu übernehmen. Deshalb soll/ sollen
- die Vergabe der theoretischen Ausbildungsleistung an einen externen Bildungsträger erfolgen,
- eine Kooperation im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit zu den möglichen Ausbildungsmodulen durchgeführt werden und
- Kooperationsverträge mit entsprechenden Krankenhäusern vorbereitet und geschlossen werden.
Vergabe der theoretischen Ausbildungsleistung
Vorgehensweise:
Verfassen eines Leistungsverzeichnisses und Vergabe des Auftrages mit ggf. externer Begleitung.
Interkommunale Zusammenarbeit
Im Rahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit werden Kooperationsprojekte mit angrenzenden Nachbarstädten angestrebt. Die Ausbildungsstätten müssen ihre Ressourcen ergänzend zusammenführen. Einer einzelnen Stadt ist es kaum möglich, eine regelmäßige Ausbildung von Notfallsanitätern/innen in ökonomisch vertretbarer Weise durchzuführen. Des Weiteren hat die Rettungsassistentenschule hinsichtlich der Ausbildung von Notfallsanitätern/innen zwar für einige Jahre die staatliche Anerkennung (Bestandsschutz), um aber auch langfristig den Anforderungen des Notfallsanitätergesetzes zu entsprechen und eine qualitativ hochwertige Notfallsanitäter/innenausbildung zu gewährleisten, wäre eine deutliche Aufstockung der personellen Ressourcen in naher Zukunft unabdingbar.
Vorgehensweise:
Aufgrund der jahrelangen und erfolgreichen Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr Mülheim an der Ruhr auf dem Gebiet der rettungsdienstlichen Aus- und Fortbildung, wurden erste Sondierungsgespräche zu einer gemeinsamen Notfallsanitäter/in Ausbildung geführt. Im Rahmen dieser Gespräche wurde bereits deutlich gemacht, dass die v. g. theoretischen Ausbildungsmodule durch einen qualifizierten externen Bildungsträger übernommen werden sollten.
Kooperationsverträge mit den Krankenhäusern
Die Schule trägt gemäß Notfallsanitätergesetz die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie für die praktische Ausbildung. Darüber hinaus schließt die Schule Vereinbarungen/ Kooperationsverträge mit geeigneten Krankenhäusern, die die praktische Ausbildung anbieten. Es wird empfohlen, neben den üblichen Vertragsinhalten wie Leistungsbeschreibung, Haftung, Vergütung etc. die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern sowie die Rolle der Praxisbegleitungen der Schule zu beschreiben.
Vorgehensweise:
Es werden die jeweiligen Verwaltungen der Oberhausener Krankenhäuser angeschrieben und zu einem gemeinsamen Treffen eingeladen, um das geplante Ausbildungsmodell vorzustellen und die Rahmenbedingungen für eine Zusammenarbeit zu klären.
Zeit-Ziel-Planung:
- Sofortige Erstellung des Leistungsverzeichnisses und Einleitung eines Vergabeverfahrens für die theoretische Ausbildungsleistung.
- Fortführung der Gespräche bzgl. interkommunaler Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr Mülheim an der Ruhr
- Einladung der Verwaltungsleiter/in der Oberhausener Krankenhäuser bzgl. Ausbildungsbereitschaft.
Kurzfassung
Die Qualifizierung der Rettungsassistenten/innen zu Notfallsänitätern/innen erfolgt aufgrund der Änderung der gesetzlichen Vorschriften und zur Schaffung eines homogenen Rettungsdienstes. Zur zukünftigen Sicherung des Rettungsdienstes mit Notfallsanitätern/innen beabsichtigt die Stadt Oberhausen die Durchführung einer Vollausbildung zum/zur Notfallsanitäter/in mit teilweise externer Unterstützung, dem zunächst die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses und einem sich anschließenden Vergabeverfahren vorgeschaltet ist.
Die finanziellen Konsequenzen ergeben sich detailliert beschrieben aus Anlage 2.
Anlagen
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