Beschlussvorlage - B/16/2652-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt mit sofortiger Wirkung die Einrichtung von zwei unbefristeten Vollzeitplanstellen im gehobenen Dienst mit der Bewertung A 10 LBesG tarifgerecht Entgeltgruppe 9c TVöD innerhalb des Bereichs 2-4/Bürgerservice, Öffentliche Ordnung im Fachbereich 2‑4‑30/Ausländer- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten.

 

Der Rat der Stadt beschließt darüber hinaus die Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen bis zur Höhe von 197.720 Euro im Deckungsring Personal (D00000001).

 

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Konsequenzen

Bezug

 

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[X]197.720 Euro jährlich

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

 

Sachverhalt:

 

Der Flüchtlingszustrom ab dem Jahr 2015 führte dazu, dass so viele Menschen wie nie zuvor in Europa und insbesondere in Deutschland Schutz vor Krieg, Verfolgung und Armut gesucht haben. Dennoch sind unter den Asylsuchenden eine große Anzahl Menschen, die keinen Anspruch auf Schutz nach den deutschen Asylregelungen haben. Diese Menschen müssen, soweit ihre Ausreise nicht freiwillig geschieht, zwangsweise zurückgeführt werden. Für diese Tätigkeit der Rückführungen stehen im Fachbereich 2‑4‑30/Ausländer‑ und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten aktuell zwei Vollzeitplanstellen (A 10 LBesG) im gehobenen Dienst zur Verfügung.

 

 

Ablauf Asylverfahren / Rückführungen:

 

Flüchtlinge, die einen Asylantrag gestellt haben, erhalten für den Zeitraum des laufenden Antragsverfahrens eine sog. Gestattung. Für die Prüfung und Entscheidung über Asylanträge ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Während eines laufenden Antragsverfahrens werden die Flüchtlinge im Fachbereich 2‑4‑30/Ausländer‑ und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten von den Mitarbeitern/innen des Sachgebietes „Asyl‑ und Flüchtlingsangelegenheiten“ betreut. Im Rahmen des Zuzugs vieler Flüchtlinge wurde dieses Sachgebiet bereits im Jahr 2015 um insgesamt vier Vollzeitplanstellen aufgestockt.

 

Wird das Asylverfahren vom BAMF abgelehnt, bekommen die Flüchtlinge eine sog. Duldung. In dem Zusammenhang verlagert sich die Zuständigkeit für diese Personen innerhalb des Fachbereiches 2‑4‑30 auf das Sachgebiet Abschiebungen, illegale Aufenthalte.

Personen, denen kein Flüchtlings- oder Schutzstatus zuerkannt wurde, sind vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ablehnungsbescheide des BAMF sind bereits mit einer Abschiebungsandrohung versehen. Sofern die Personen mit einer Duldung nicht innerhalb der vom Bundesamt gesetzten Frist freiwillig ausreisen, müssen sie von der zuständigen Ausländerbehörde zwangsweise zurückgeführt werden. Die betroffenen Personen werden belehrt, dass im Rahmen einer freiwilligen Ausreise Rückkehrmittel über die Internationale Organisation für Migration (IOM) oder die Caritas beantragt werden können.

 

Unter dem Begriff der Abschiebung sind vier verschiedene Varianten einer Rückführung zu unterscheiden:

 

  1. Die Abschiebung abgelehnter und vollziehbar ausreisepflichtiger Asylbewerber, die die Aufforderung zur fristgemäßen Ausreise im ablehnenden Bescheid des BAMF ignorieren.

 

  1. Die Abschiebung von Straftätern oder abgelehnten Asylbewerbern aus Justizvollzugs- oder Abschiebehaftanstalten.

 

  1. Die Rücküberstellung von Asylbewerbern i. S. d. Dublin-Verordnung in das Land, in dem zuvor ein Asylverfahren begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde.

 

  1. Die Rücküberstellung von Asylbewerbern i. S. d. Dublin-Verordnung in das Land, in dem zuvor das Asylverfahren für den Betreffenden positiv beschieden wurde, sog. Drittstaatenfälle.

 

Jene Flüchtlinge, die nicht freiwillig ausreisen, können jedoch nicht unmittelbar abgeschoben werden, da eine Vielzahl möglicher Abschiebungshemmnisse beachtet werden müssen.

 

Fehlende Identitätsfeststellungen oder geltend gemachte Reiseunfähigkeit haben in der Regel zur Folge, dass eine Aufenthaltsbeendigung verzögert oder zeitlich unterbrochen wird. Gründe für eine Reiseunfähigkeit sind z.B. Krankheiten, Schwangerschaft oder auch die Unauffindbarkeit der vollziehbar ausreisepflichtigen Person. Eine Rückführung erfordert das Vorhandensein gültiger Ausweisdokumente vom jeweiligen Herkunftsland. Liegen diese nicht vor, müssen zunächst ein Identifizierungsverfahren eingeleitet und Passersatzdokumente ausgestellt werden. Dies sind zeitaufwendige, bürokratische Verfahren.

 

Verzögerungen ergeben sich ebenfalls durch laufende Klageverfahren, die eine aufschiebende Wirkung entfalten. Auch Härtefall- oder Petitionsverfahren verzögern eine Aufenthaltsbeendigung.

 

Bei Rückführungen gemäß der Dublin-Verordnung (siehe oben Pkt. 3 + 4) sind zwingend Fristen einzuhalten. Nach dem Bescheid an die Ausländerbehörde muss die Person innerhalb eines halben Jahres in das entsprechende EU-Land zurück überführt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird aus dem Fall ein sog. nationales Verfahren, das in Deutschland erneut komplett geprüft werden muss.

 

Auch bei der Stellung von Haftanträgen sind enge zeitliche Fristen zu beachten.

 

Jene vorgenannten Fälle sind aufgrund der zeitlichen Vorgaben vorrangig zu behandeln und erschweren, wegen der fehlenden Planbarkeit, die alltägliche Arbeitsroutine.

 

 

Politische Rahmenbedingungen:

 

Am 09.02.2017 wurde in einer Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und ‑chefs der Länder ein Beschluss zur Flüchtlings‑ und Asylpolitik getroffen. Darin wurde insbesondere die Rückführungspolitik thematisiert. Die Zahl der Rückführungen ist in den letzten Jahren bundesweit stetig gestiegen. Nach einer Prognose wird das BAMF im Jahr 2017 eine hohe Anzahl Asylanträge von Personen ablehnen, die keines Schutzes in Deutschland bedürfen. Dadurch wird die Zahl der Ausreisepflichtigen in 2017 weiter steigen.

 

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, zeitnah einen Gesetzesentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht auf den Weg zu bringen. Der Beschluss greift auch in der Öffentlichkeit diskutierte Maßnahmen, wie z.B. die Ausweitung der Abschiebehaft für sog. Gefährder und die Verlängerung der Höchstdauer des Ausreisegewahrsams auf. Eine Umsetzung all dieser Maßnahmen mit dem derzeit bestehenden Personal im Sachgebiet Abschiebungen ist nicht möglich.

 

Auch die Erweiterung der Liste sicherer Herkunftsstaaten verfolgt das Ziel Zuwanderer aus entsprechenden Ländern in der Regel leichter abschieben zu können. Sichere Herkunftsstaaten sind Länder, von denen der Gesetzgeber annimmt, dass eine politische Verfolgung dort nicht stattfindet. Asylanträge von Menschen aus jenen Staaten werden in der Regel abgelehnt, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Derzeit gelten die Staaten der Europäischen Union, die sechs Westbalkanstaaten Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Montenegro, Albanien und Kosovo und die afrikanischen Staaten Ghana und Senegal als „sichere Herkunftsstaaten“.

 

 

Fallzahlenbetrachtung Rückführungen:

 

Im Jahr 2013 konnten von der Oberhausener Ausländerbehörde 114 vollziehbar ausreisepflichtige Personen abgeschoben werden. Zu diesem Zeitpunkt waren beide Vollzeitstellen besetzt.

 

Im Jahre 2014 wurden 98 Personen aus Oberhausen zwangsweise zurückgeführt. Im Juni 2014 verließ ein langjähriger Mitarbeiter den Fachbereich, dessen Planstelle wurde kurzfristig mit einer Nachwuchskraft wiederbesetzt. Die Einarbeitungszeit in diesem Aufgabengebiet beträgt mindestens sechs Monate. Die hohe Anzahl von 98 Rückführungen im Jahr 2014 konnte aus vorbereitenden Maßnahmen aus der Zeit der Vollbesetzung kompensiert werden.

 

Im Jahre 2015 ging die Zahl der Rückführungen auf 60 Personen zurück.

 

Ab März 2016 bis Anfang September 2016 wurde das Sachgebiet, nach dem erneuten Wechsel eines Mitarbeiters, von nur einem Sachbearbeiter verwaltet. Die Abschiebezahl im Jahre 2016 stagnierte infolgedessen auf 13 Personen.

 

Im laufenden Jahr 2017 konnten bisher (Stand: Mai 2017) 51 Personen zurückgeführt werden. Neben den zwei Vollzeitmitarbeitern im gehobenen Dienst leistet ein Mitarbeiter des mittleren Dienstes aus dem Sachgebiet „Asyl‑ und Flüchtlingsangelegenheiten“ zeitweise Unterstützung durch die Wahrnehmung von Zuarbeitertätigkeiten.

 

Die Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen (mit Duldung) hat sich seit Juli 2016 von 291 auf derzeit 586 Personen und somit um mehr als 100 % erhöht.

 

Aufgrund der Vielzahl der zuvor beschriebenen Hemmnisse sind Abschiebungen oftmals, trotz akribischer Vorbereitungen, erfolglos oder müssen im Vorfeld abgebrochen werden. Die Zahl der gescheiterten Abschiebungen stellen sich wie folgt dar:

 

2013: 46 Fälle

2014: 40 Fälle

2015: 52 Fälle

2016: 18 Fälle

2017:   6 Fälle.

 

Diese Fallzahlen sind ergänzend zu den erfolgreichen Abschiebungen zu betrachten, da der Vorbereitungs‑ und Planungsaufwand gleichwertig ist.

 

 

Stellenbedarf:

 

Nach derzeitigem Stand ist es erforderlich, dass im Sachgebiet Abschiebungen, illegale Aufenthalte des Fachbereichs 2‑4-30/Ausländer‑ und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zwei weitere unbefristete Planstellen (Vollzeit, A 10 LBesG tarifgerecht EG 9c TVöD) eingerichtet werden.

 

Trotz der konkret zu beziffernden Fallzahlen ist, aufgrund der vielfältigen und stetig wechselnden Rahmenbedingungen und Abschiebungshemmnisse, eine exakte Berechnung des Stellenbedarfes nicht möglich. Der beschriebene Stellenbedarf ermittelt sich daher aus einer realistischen Einschätzung und Prognose des Fachbereiches 2‑4‑30/Ausländer‑ und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. Als Orientierungsgröße für realistische Fallzahlen bei voller Besetzung und „guten“ Rahmenbedingungen kann die Anzahl der Rückführungen des Jahres 2013 herangezogen werden.

 

Die Einrichtung der Stellen soll unbefristet erfolgen, da perspektivisch kein Rückgang, sondern vielmehr ein weiterer Anstieg der Fallzahlen zu erwarten ist. Selbst wenn der Flüchtlingsstrom geringer wird, wird die Bearbeitung und Betreuung der bereits präsenten Flüchtlinge noch andauern, zumal sich die Entscheidungen des BAMF erst zeitverzögert auf die örtlichen Ausländerbehörden auswirken.

 

Sollte tatsächlich ein Rückgang der Flüchtlingszahlen und in der Folge der zu bearbeitenden Rückführungen eintreten, würden die Mitarbeiter bedarfsgerecht in anderen Aufgabenfeldern eingesetzt und die Stellen einer Konsolidierung zugeführt.

 

Da eine kurzfristige Besetzung der Stellen ausschließlich aus internem Personal wenig aussichtsreich ist, wird eine parallele interne und externe Ausschreibung der Stellen empfohlen.

 

 

Kosten/Refinanzierung:

 

Die jährlichen Gesamtkosten einer Stelle ergeben sich bei einem Büroarbeitsplatz neben den klassischen Personalkosten aus den Sachkosten (9.700 Euro Pauschalwert gem. KGSt) und den Gemeinkosten, welche mit 20 % der Personalkosten veranschlagt werden. Die verwendeten Werte sind Orientierungswerte der KGSt.

 

Tarifbeschäftigte:

82.660 Euro pro Stelle (60.800 Euro Personalkosten + 9.700 Euro Sachkosten + 12.160 Euro Gemeinkosten)

 

Beamte:

98.860 Euro pro Stelle (74.300 Euro Personalkosten + 9.700 Euro Sachkosten + 14.860 Euro Gemeinkosten)

 

Die jährlichen Gesamtpersonalkosten betragen demnach, je nach Besetzung, zwischen 165.320 Euro und 197.720 Euro.

 

Eine direkte Refinanzierung der Stellen ist nicht gegeben, dennoch kann eine indirekte Refinanzierung unterstellt werden.

 

Während eines laufenden Asylverfahrens erstattet das Land den Kommunen die für die Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge entstehenden Unterhaltskosten in Form eines Pauschalbetrages pro Person. Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen (Duldungen) entfällt die Unterstützung durch Landesmittel drei Monate nach Erteilung des Ablehnungsbescheides. Nach Überschreiten dieser Frist trägt die Stadt Oberhausen die entstehenden Kosten vollständig.

 

 

 

Kurzfassung

 

Im Fachbereich 2‑4‑30/Ausländer‑ und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden zwei unbefristete Vollzeitplanstellen des gehobenen Dienstes mit der Bewertung A 10 LBesG tarifgerecht Entgeltgruppe 9c TVöD eingerichtet.

 

Die Stellen werden parallel intern und extern ausgeschrieben.

 

Die entsprechenden Beteiligungsverfahren werden derzeit parallel durchgeführt.

 

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