Beschlussvorlage - B/16/2551-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die 1. Änderungssatzung zur Rettungsdienstsatzung vom 23.06.2015 in der als Anlage 1 beigefügten Fassung.

 

Der Rat der Stadt verzichtet in Anwendung des § 1 Abs. 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister in dieser Angelegenheit auf die Vorberatung im Umweltausschuss.

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Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[X] siehe Begründung und Anlage

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Rettungsdienst umfasst nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW)

  • die Notfallrettung
  • den Krankentransport
  • die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen

 

Die Stadt Oberhausen, als Trägerin des Rettungsdienstes ist nach § 6 Absatz 1 RettG NRW verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung, einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports, sicherzustellen.

 

Der Rettungsdienst der Stadt Oberhausen ist eine kostenrechnende Einrichtung. Nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) müssen für rettungsdienstliche Leistungen Gebühren erhoben werden, die nach betriebswirtschaftlichen Grundätzen ermittelt worden sind.

Die Kostenrechnung des Rettungsdienstes, fester Bestandteil des kommunalen Rechnungswesens, erfasst dazu die bei der betrieblichen Leistung anfallenden Kosten und rechnet sie dann den Leistungen wie z.B. dem Krankentransport, der Notfallrettung und dem Notarztdienst zu. Das Resultat dieser Kosten- und Leistungsrechnung ist der angepasste und neuberechnete Tarif zur Rettungsdienstsatzung.

 

Nach § 14 RettG NRW erfolgt die Festsetzung auf Grundlage des jeweiligen geltenden Rettungsdienstbedarfsplans. Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 04.07.2016 den aktuellen Rettungsdienstbedarfsplan für die Stadt Oberhausen beschlossen. Nach Beschlussfassung des Rettungsdienstbedarfsplans wurde durch den Bereich 6-1 eine Umsetzung der im „neuen“ Rettungsdienstbedarfsplan vorgenommenen Anpassungen (u.a. Besetzung eines 3. Notarzteinsatzfahrzeugs) durchgeführt. Anschließend ist eine Neukalkulation der Rettungsdienstgebühren vorgenommen worden. Diese Neuberechnung wurde nach § 14 Absatz 2 RettG NRW im Entwurf den Verbänden der Krankenkassen zugeleitet. Die Anhörung der Krankenkassenverbände zur Aufstellung der Gebührenkalkulation, die bei der Festsetzung von Benutzungsgebühren zu beteiligen sind, hat demnach stattgefunden. Hierbei ergaben sich einige Unklarheiten, welche aber durch eine intensive und konstruktive Zusammenarbeit in der Folgezeit ausgeräumt werden konnten. Die Kostenträger haben gemäß Schreiben der AOK Rheinland-Hamburg vom 29.05.2017 das Einvernehmen zur Gebührenkalkulation gemäß § 14 Absatz 2 RettG NRW erteilt.

 

Eine Erhöhung der Gebührentarife für den Rettungsdienst der Stadt Oberhausen ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht unumgänglich, um den durch den Rettungsdienstbedarfsplan vom 04.07.2016 festgeschriebenen Mehrbedarfs an Fahrzeugen und des daraus resultierenden Personalmehrbedarfs sowie der stattgefundenen Kostensteigerungen der letzten Jahre, weiterhin eine kostendeckende Betreibung des Rettungsdienstes zu gewährleisten.

 

Eine Vorberatung der Vorlage in der Sitzung des Umweltausschusses am 30.05.2017 war nicht möglich, da durch die Krankenkassen, als zuständige Kostenträger, das Einvernehmen zur Gebührenkalkulation nicht fristgerecht mitgeteilt wurde.

 

 

Die Vorlage wurde durch den Bereich 0-2/ Rechnungsprüfung geprüft:Ja / Nein

 

Der Gebührenanpassung wird durch den

Bereich 0-2/ Rechnungsprüfung zugestimmt:Ja / Nein

 

Rechnungsprüfung geprüft: ___.___.2017

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Anlagen

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