Beschlussvorlage - B/16/2860-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Fällung städtischer Bäume
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umweltschutz
- Bearbeitung:
- Barbara Neu
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Beschlussfassung
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13.09.2017
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Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Begründung
Eine Bereisung zu den nachfolgenden Punkten hat nicht stattgefunden. Da die erforderlichen Fällarbeiten vorbehaltlich einer Genehmigung seitens der Bezirksvertretung für Oktober 2017 vorgesehen sind und die nächste Baumbereisung vermutlich erst im Oktober 2017 sowie die beschließende Gremiensitzung frühestens Mitte November 2017 sein wird, wurden die folgenden Sachverhalte an die Mitglieder der Baumkommission zwecks Abgabe eines Votums zu der beantragten Baumfällung weitergeleitet. Für Rückfragen oder gegebenenfalls eines gewünschten zusätzlichen Ortstermins bot sich die Fachverwaltung an.
1) Schulsportanlage Mülheimer Straße
Antrag: Fällung von 1 Zierapfel, 2 Robinien, 7 Ahornen und 1 Felsenbirne
Ergebnis: Zustimmung von 2 Fraktionen
Keine Rückmeldung von 3 Fraktionen
Maßnahme: Es konnte keine Empfehlung abgebildet werden
Sachverhalt:
Dem geplanten Bauvorhaben „Schulsportanlage Mülheimer Straße in Oberhausen“ wurde im Rat der Stadt Oberhausen am 13.02.2017 einschließlich der Finanzierung nach Vorberatung in den entsprechenden Gremien zugestimmt. Die zur Fällung beantragten Bäume befinden sich zum einen in den zukünftigen Spielfeldern und zum anderen in der von der Feuerwehr aus Brandschutzgründen im Rahmen der Baumaßnahme geforderten Aufstellfläche um das vorhandene STOAG-Unterwerk Danziger Straße. Daher ist eine Fällung unumgänglich. Diese Fläche muss hergestellt und befestigt werden. Daher ist auch hier ein Erhalt der vorhandenen Bäume nicht möglich. Der Beginn der Baumaßnahme ist unter regulären Umständen und Bedingungen für Monatsmitte Oktober 2017 vorgesehen. Da es sich um eine geförderte Maßnahme handelt, könnte ein späterer Baubeginn unter Umständen zuschussschädlich sein. Die Bauzeit wird voraussichtlich sechs Monate betragen.
Baumkommission:
Dieser Sachverhalt wurde am 30.06.2017 per E-Mail einschließlich Fällantrag mit Begründung, damaligem Bauzeitenplan und Planunterlagen an die Bezirksverwaltungsstelle mit der Bitte um Weiterleitung an die Mitglieder der Baumkommission geschickt.
Ergebnis:
Die Mitglieder zweier stimmberechtigter Fraktionen haben sich für die Fällung der Bäume ausgesprochen. Die Mitglieder von drei stimmberechtigten Fraktionen haben sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgemeldet und kein Votum abgegeben. Somit liegt keine eindeutige Empfehlung der Baumkommission für die Fällung der 11 Laubbäume vor. Sofern die Bezirksvertretung eine Fällung der Bäume beschließt, sollte aus fachlicher Sicht mindestens eine eins zu eins Kompensation erfolgen.
Für die Felsenbirne als Großstrauch wird kein Ersatz gefordert. Daher sollen 10 heimische Laubbäume nach Vorgabe der Fachverwaltung im nahen Umfeld gepflanzt werden. Die Leistungen sind durch den Antragsteller (OGM Baumaßnahme) auszuführen.
2) Bürgerstraße/Kuhle 39
Antrag: Fällung von 1 Platane
Ergebnis: Zustimmung von 1 Fraktion
Gegenstimme von 1 Fraktion
Keine Rückmeldung von 3 Fraktionen
Maßnahme: Es konnte keine Empfehlung abgebildet werden
Sachverhalt:
Im Rahmen der Baumbereisung Alt-Oberhausen am 27.09.2016 besichtigte die Baumkommission unter anderem die zwei zur Fällung beantragten Platanen in der Bürgerstraße / Kuhle 39. Der Antragsteller beklagte neben der enormen Größe der Platanen in der Bürgerstraße Risse an der Grundstücksmauer und angehobene Gehwegplatten. Die in Rede stehenden Bäume sind Bestandteil einer nach § 41 des Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Nordrhein Westfalen geschützten Allee. Abs. 1 des § 41 LNatSchG sagt aus, dass eine Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, verboten sind. Vor Ort konnten damals keine Risse, die eindeutig auf das Wurzelwerk zurückzuführen sind, festgestellt werden. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass er nachzuweisen hat, dass die Wurzeln des städtischen Baumes für die Schäden verantwortlich sind.
Bei einem Ortstermin mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Fachbereiches 2-2-10/Ökologische Planung sowie einem Mitarbeiter der OGM GmbH, Abteilung Baum und Forst am 24.05.2017 wurden direkt unter der beschädigten Mauer zwei Wurzeln von einer Platane freigelegt. Die Wurzeln sind eindeutig für das Anheben der Mauer samt Fundament sowie die daraus resultierenden Risse verantwortlich.
Nach Rücksprache mit dem Bereich Recht der Stadt Oberhausen gilt hier folgendes: „Gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Unterlassung einer Beeinträchtigung seines Grundstücks. Unterirdisch verlaufende Wurzeln stellen grundsätzlich keine wesentliche und damit eine nach § 1004 Abs. 2 BGB zu duldende Beeinträchtigung des Grundstücks dar. Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn sie Sachsubstanzschäden, beispielsweise am Mauerwerk eines Gebäudes, an Nebenanlagen oder an Abwasserkanälen verursachen.
Der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks hat insoweit ein Abwehrrecht gegenüber dem Baumeigentümer, d.h. er kann verlangen, dass diese Beeinträchtigung künftig unterlassen wird.“ Von diesem Recht macht der Geschädigte hier Gebrauch. Es wird daher die Empfehlung ausgesprochen, einen Beschluss der zuständigen Bezirksvertretung zur Fällung der Platane herbeizuführen.
Eine Kappung der schädigenden Wurzeln vor der Mauer im Bereich des öffentlichen Gehweges führt zum Verlust der Standsicherheit des Baumes, da es sich um zwei statische, stammnahe Haltewurzeln handelt und aufgrund ihres Durchmessers (>5 cm) eine Wundheilung ausgeschlossen ist. Dies würde eine Eintrittspforte für Bakterien und Pilze darstellen, die unterirdische Fäulnisprozesse begünstigt und die Verkehrssicherheit zusätzlich gefährdet.
Gemäß Abs. 2 des § 41 LNatSchG sind bei Schäden und Verkehrsgefährdungen durch Alleebäume Ausnahmen vom dem Abs. 1 durch die Untere Naturschutzbehörde auszusprechen. Eine Beteiligung des Naturschutzbeirates ist daher nicht erforderlich. In diesem Fall wird die Ausnahme von den Verboten in Abs. 1 in Aussicht gestellt.
Baumkommission:
Dieser Sachverhalt wurde am 13.07.2017 per E-Mail einschließlich Fotos und rechtlicher Stellungnahme an die Bezirksverwaltungsstelle mit der Bitte um Weiterleitung an die Mitglieder der Baumkommission geschickt.
Ergebnis:
Ein Mitglied einer stimmberechtigten Fraktion spricht sich für die Fällung der Platane aus. Ein Mitglied einer anderen stimmberechtigten Fraktion spricht sich gegen die Fällung aus. Die Mitglieder von drei stimmberechtigten Fraktionen geben trotz mehrfacher Aufforderung kein Votum ab. Eine nicht stimmberechtigte Fraktion votiert gegen die Fällung. Damit konnte keine mehrheitliche Empfehlung abgebildet werden. Bei einer Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung für die Fällung wird als Ersatz an Ort und Stelle ein Spitzahorn vorgeschlagen. Er gleicht in der Art der vorhandenen Platane und ist bereits im vorderen Bereich der Allee gepflanzt worden.
3) Brücktorstraße, Erneuerung der Zaunanlage der Feuerwache II
Antrag: Fällung von wildem Gehölzaufwuchs, der sich in Teilen
zu Bäumen entwickelt hat
Ergebnis: Zustimmung von 1 Fraktion
Gegenstimme von 1 Fraktion
Keine Rückmeldung von 3 Fraktionen
Maßnahme: Es konnte keine Empfehlung abgebildet werden
Sachverhalt:
Am 20.06.2017 fand ein Ortstermin mit einem Fachingenieur der Abteilung Baumaßnahmen der OGM GmbH an den Grundstücken der Feuerwehr und des Technischen Hilfswerkes Oberhausen an der Brücktorstraße statt. Die OGM GmbH muss den vorhandenen, in Teilen sehr maroden Zaun erneuern, da es in der letzten Zeit vermehrt vorkommt, dass sich Personen unbefugt Zugang zu den beiden Grundstücken verschaffen. Es wurde bereits mehrfach in die Rettungsfahrzeuge eingebrochen und u.a. Medikamente entwendet. Die OGM GmbH plant daher, ab Oktober 2017 den vorhandenen Zaun aufzunehmen, die Flucht der Flurstücksgrenzen freizuschneiden und einen neuen, sichereren Stabgitterzaun zu setzen.
Hierzu ist es unumgänglich, den entlang der Grenze bestehenden wilden Gehölzaufwuchs zu entfernen. Unter dem Gehölzaufwuchs befinden sich neben diversen Sträuchern auch mehrere Bäume. Einige von ihnen sind in einem nicht erhaltenswerten Zustand. Andere Bäume sind bereits in den Zaun eingewachsen. Bei den zu fällenden Bäumen handelt es sich überwiegend um Birken-, Robinien- und Ahornaufwuchs. Erst im Rahmen der Baumaßnahme lässt sich genau abschätzen, welche Bäume für den Neubau des Stabgitterzaunes zwingend gefällt werden müssen. Die OGM GmbH ist bemüht, erhaltenswerte Bäume nicht zu fällen und auch den Zaunverlauf in solchen Fällen zum Schutz ökologisch bedeutsamer Laubbäume zu verschwenken. Dennoch wird in vielen Fällen die Fällung von Bäumen und die Rodung von Sträuchern für den neuen Zaun, aber auch den notwendigen Arbeitsraum nicht zu verhindern sein. Dabei handelt es sich um ca. 330 laufende Meter Zaun, die abschnittsweise stark auch durch den Gehölzaufwuchs zerstört wurden und erneuert werden müssen. Als Kompensation schlägt die OGM GmbH vor, entlang des neuen Zaunes eine freie Landschaftshecke aus heimischen Gehölzen (auch mit Dornen) zu pflanzen. Diese würde außerhalb des Zaunes auf dem städtischen Grundstück stehen und einen weiteren Schutz vor Eindringlingen bieten.
Baumkommission:
Dieser Sachverhalt wurde am 18.07.2017 per E-Mail einschließlich Fotos und Grundriss, in dem der Verlauf des zu erneuernden Zaunes als rote Linie eingezeichnet ist, an die Bezirksverwaltungsstelle mit der Bitte um Weiterleitung an die Mitglieder der Baumkommission geschickt.
Ergebnis:
Ein Mitglied einer stimmberechtigten Fraktion spricht sich für die notwendigen Fällungen der Gehölze aus. Ein Mitglied einer anderen stimmberechtigten Fraktion spricht sich gegen die Fällungen aus. Die Mitglieder von drei stimmberechtigten Fraktionen geben trotz mehrfacher Aufforderung kein Votum ab. Damit liegt keine eindeutige Empfehlung zum jetzigen Zeitpunkt vor. Ein Beschluss ist durch die Bezirksvertretung herbeizuführen.
