Beschlussvorlage - B/16/2742-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1.Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.

 

2.Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte „2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen 2017“.

 

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ x ]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Bereits Anfang dieses Jahres waren von verschiedenen Werbegemeinschaften neuerliche Anträge auf Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW gestellt worden. Um den Werbegemeinschaften und Einzelhändlern möglichst zeitnah Planungssicherheit im Hinblick auf ihre Veranstaltungen bieten zu können, hat der Rat der Stadt am 13.02.2017 in einem ersten Schritt die „Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2017“ beschlossen, die die Freigabe des Sonntagsverkaufs aus Anlass von vier Veranstaltungen an insgesamt vier Sonntagen zum Gegenstand hatte. Die im Amtsblatt 4/2017 vom 17.02.2017 bekannt gemachte Verordnung trat am 18.02.2017 in Kraft.

 

Nach Prüfung der übrigen für das Jahr 2017 vorliegenden Anträge sollen nun vier weitere Sonntage durch die „2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2017“ freigegeben werden.

 

Der Rat wird gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten. Die Vorberatung der nachfolgend aufgeführten vier verkaufsoffenen Sonntage ist bereits am 08.09.2016 im Umweltausschuss und am 19.09.2016 im Hauptausschuss positiv erfolgt.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Von der durch § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung freizugeben, macht die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch.

 

Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung setzt eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG zwingend voraus, dass die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss, die Ladenöffnung also nur eine geringe prägende Wirkung entfaltet. Dies soll dann der Fall sein, wenn die Ladenöffnung nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann der Rechtsprechung zufolge in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung zum einen auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt wird. Zum anderen muss nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigen, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommt. Ein weiteres Indiz für die prägende Wirkung einer anlassgebenden Veranstaltung kann nach der Rechtsprechung das Verhältnis zwischen der Fläche der von der Ladenöffnung erfassten Verkaufsstellen und der Veranstaltungsfläche sein.

 

Für das Jahr 2017 wurden Sonntagsöffnungen aus Anlass der folgenden Veranstaltungen beantragt (über die in 2017 noch nicht entschieden wurde):

 

 

 

Datum

Antragsteller

Anlassgebende Veranstaltung

10.09.2017 

Interessengemeinschaft Schmachtendorf e.V.

Krööskärmes

10.09.2017 

Möbelstadt Rück GmbH & Co KG

Intern. Sport- und Kulturfest

29.10.2017 

CityO.-Management e.V.

Cityfest

05.11.2017 

Sterkrader Interessengemeinschaf

Lichterfest

29.10.2017 

Möbelstadt Rück GmbH & Co KG

Cityfest/Oktoberfest

10.12.2017 

Interessengemeinschaft Schmachtendorf e.V.

Nikolausmarkt

17.12.2017 

CentrO Management GmbH

Weihnachtsmarkt

 

 

Nach Prüfung der Anträge erfüllen drei Veranstaltungen nicht die Anforderungen an einen eine Sonntagsöffnung rechtfertigenden prägenden Charakter der geplanten Veranstaltung.

Sowohl beim Internationalen Sport- und Kulturfest am 10.09.2017 und beim Cityfest/Oktoberfest am 29.10.2017 im Stadtteil Schlad als auch beim Lichterfest am 05.11.2017 im Stadtbezirk Sterkrade handelt es sich nicht um Veranstaltungen, die ihrer Art und ihrem Umfang nach geeignet wären, prägend im Verhältnis zur beantragten Ladenöffnung zu wirken. Es mangelt an entsprechenden publikumswirksamen Aktivitäten bei den Außenveranstaltungen wie Verkaufs- und Aktionsständen, Schau- und Ausstellungen, Karussells usw.. Stattdessen überwiegen die Aktionen und der Verkauf in den Geschäften und Ladenlokalen. Bei den Veranstaltungen im Stadtteil Schlad überwiegen zudem die Verkaufsflächen des Ladenlokals. Die öffentliche Wirkung dieser drei Veranstaltungen tritt hinter der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenlokale zurück, so dass deren Öffnung nicht als bloßer Annex der Veranstaltungen betrachtet werden kann. Aus diesen Gründen können diese Anlässe keine Berücksichtigung in der vorliegenden 2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen 2017 finden.

 

Die maßgeblichen Kriterien für die Freigabe eines Verkaufssonntags aus Anlass einer Veranstaltung gem. § 6 LÖG NRW werden lediglich durch folgende vier Veranstaltungen erfüllt:

 

  • Die Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. hat die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtteil Schmachtendorf am Sonntag 10.09.2017 anlässlich der Krööskärmes beantragt. Bei der Krösskärmes handelt es sich um ein seit 125 Jahren in Schmachtendorf bestehendes, traditionelles Volksfest (Kirmes). Die Veranstaltungsfläche für die Krööskärmes beträgt etwa 5.300 m². Sie verläuft von der Schmachtendorfer Str. 121 bis zur Neuapostolischen Kirche, Untere Walsumermarkstr. 4, und beinhaltet den Marktplatz Schmachtendorf, der vom Buchenweg bzw. der Hiesfelder Straße begrenzt wird. Die Fläche der Verkaufsstellen, die aus Anlass der Krösskärmes geöffnet werden dürfen, beträgt ca. 1.600 m². Bei der Kirmes werden ca. 4.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man an diesem Tag mit ca. 600 Besuchern. Diese vorliegende Prognose der Besucherzahlen basiert auf Erfahrungswerten und Schätzungen der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V.. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. mit den Auswirkungen der Krösskärmes nicht. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen. Die Öffnung der Ladenlokale wird auf das Umfeld der Krösskärmes beschränkt. Mit einbezogen wurde dabei der Teil der Dudeler Straße, der nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung seines breiten und überwiegend auf Fußgänger zugeschnittenen Ausbaus zusammen mit dem an die Dudeler Straße angrenzenden Teil der Schmachtendorfer Straße den wesentlichen Kern des Stadtteils Schmachtendorf bildet. Dieser Kerncharakter wird durch die  gerade auf dem fraglichen Teil der Dudeler Straße vorhandene Geschäftsdichte noch unterstrichen. Angesichts dieses räumlichen und funktionellen Zusammenhangs zwischen einem Teil der Dudeler Straße und dem Veranstaltungsbereich der Krösskärmes kann davon ausgegangen werden, dass die Ausstrahlungswirkung der besucherstarken Krösskärmes sich unmittelbar auch auf diesen Teil der Dudeler Straße erstreckt. Keine Berücksichtigung finden dementgegen die Standorte Schmachtendorfer Straße 78 -100, Dudeler Straße 14 – 140, Tenterstraße 2 – 17 und Hiesfelder Straße 150 - 190, die Gegenstand des Antrags waren. Gemeinsam ist diesen Standorten, dass sie zum einen nicht mehr als zum unmittelbaren Kernbereich gehörig wahrgenommen werden könnten. Unabhängig davon ist ein enger räumlicher Zusammenhang mit der Veranstaltungsfläche nicht gegeben. Die Ladenöffnung soll daher auf den folgenden Bereich beschränkt werden: Schmachtendorfer Str. 102 – 159, Dudeler Str. 1 - 13, Hiesfelder Str. 191 - 208 und Buchenweg 8 – 14. Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Zum einen steht aufgrund der vorgenommenen räumlichen Eingrenzung ohnehin nur einer vergleichsweise geringen Anzahl von Geschäften die Möglichkeit der Ladenöffnung offen. Zum anderen drängt sich angesichts des vorhandenen Branchenmix keine Sparte auf, deren Ausschluss sachlich geboten erscheinen würde. Eine Spartenbeschränkung kommt daher nicht in Betracht. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass bei der Krösskärmes am 10.09.2018 ihre öffentliche Wirkung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der geplanten Ladenöffnungen im Vordergrund stehen wird.

 

  • Das CityO.-Management e. V. hat die Öffnung der Verkaufsstellen in der Oberhausener Innenstadt anlässlich des Cityfestes am Sonntag, 29.10.2017 beantragt. Bei dem Cityfest handelt es sich um ein traditionelles Stadtfest (Jahrmarkt), dass seit 1986, also seit 31 Jahren, in der Oberhausener Innenstadt durchgeführt wird. Die Veranstaltungsfläche beträgt für das Cityfest ca. 28.000 m² und umfasst an dem Tag die Marktstraße zwischen der Mülheimer Straße und der Friedrich-Karl-Straße, den Altmarkt, die Stöckmannstraße, die Straße „ Am Altmarkt“, die Elsässer Straße, den Friedensplatz, die Langemarkstraße und den Saporoshje-Platz. Die Fläche der Verkaufsstellen beträgt ca. 15.000 m². Bei dem Cityfest werden ca. 22.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man mit durchschnittlich 2.500 Besuchern. Die Prognose für die Veranstaltung basiert auf Besucherfrequenzmessungen aus dem Jahre 2016 und langjährigen Erfahrungen. Der voraussichtliche Kundenstrom in den Ladenlokalen wurde vom  CityO.- Management e. V. aufgrund einer nachvollziehbaren Prognoseberechnung ermittelt. Es ist geplant die Öffnungen der Ladenlokale dabei auf folgende Straßen zu beschränken, die unmittelbar an den Veranstaltungsbereich angrenzen:

Elsässer Straße, Gewerkschaftsstr. 47 - 100, Goebenstr. 15 - 113, Havensteinstr. 27 - 54, Helmholtzstr. 13 - 173, Hermann-Albertz-Str. 54 - 206, Langemarkstraße, Lothringer Str. 2 - 37, Marktstr. 24 - 197, Nohlstr. 40 - 97, Paul-Reusch-Str. 4 - 81, Saarstr. 36 - 89, Stöckmannstr. 26 - 110 und Wörthstr. 3 – 19.

Da ein enger räumlicher Zusammenhang zum Anlass (Cityfest) gegeben ist, sollen alle Ladenlokale, die sich im unmittelbaren Umfeld der o.g. Veranstaltungsfläche  befinden, geöffnet werden dürfen. Eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen erscheint auch hier nicht erforderlich. Ein bestimmter Spartenbezug wird durch die Art des Cityfestes nicht vorgegeben, sodass ein Ausschluss einzelner Sparten willkürlich wäre. Zudem ergibt sich der prägende Charakter des Cityfestes bereits aus dem dargelegten Verhältnis von Flächen und Besucherströmen, sodass es keiner Spartenbeschränkung bedarf um den Annexcharakter der Ladenöffnung zu begründen. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass bei dem Cityfest am 29.10.2017 seine öffentliche Wirkung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der geplanten Ladenöffnungen im Vordergrund stehen wird.

 

  • Die Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. hat die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtteil Schmachtendorf am Sonntag 10.12.2017 anlässlich des Nikolausmarkts beantragt. Der Nikolausmarkt in Schmachtendorf wird seit 1990, d.h. seit 27 Jahren traditionell veranstaltet. Die Veranstaltungsfläche des Nikolausmarkts beträgt etwa 3.600 m². Sie umfasst die Gehwegflächen der Schmachtendorfer Str. von Hausnummer. 121 bis zur Neuapostolischen Kirche, Untere Walsumermarkstr. 4, und beinhaltet den Marktplatz Schmachtendorf, der vom Buchenweg bzw. der Hiesfelder Straße begrenzt wird. Die Fläche der Verkaufsstellen beträgt ca. 1.600 m². Bei dem Nikolausmarkt werden ca. 3.500 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man an diesem Sonntag mit durchschnittlich 500 Besuchern. Diese vorliegende Prognose basiert auf Erfahrungswerten und Schätzungen der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V.

Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. mit den Auswirkungen des Nikolausmarktes nicht. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen. Die Öffnung der Ladenlokale wird auf das Umfeld des Nikolausmarktes beschränkt. Insbesondere zur Einbeziehung von Teilen der Dudeler Straße sind die gleichen Erwägungen maßgeblich wie diese bereits zur Krösskärmes dargestellt wurden. Die räumliche Reichweite der Ladenöffnung entspricht demgemäß der bei der Krösskärmes. Die Ladenöffnung erstreckt sich damit auf den folgenden Bereich: Schmachtendorfer Str. 102 – 159, Dudeler Str. 1 - 13, Hiesfelder Str. 191 - 208 und Buchenweg 8 – 14. Keine Berücksichtigung finden wiederum die Standorte Schmachtendorfer Straße 78 -100, Dudeler Straße 14 – 140, Tenterstraße 2 – 17 und Hiesfelder Straße 150 - 190, die Gegenstand des Antrags waren. Gemeinsam ist diesen Standorten, dass sie zum einen nicht mehr als zum unmittelbaren Kernbereich gehörig wahrgenommen werden könnten. Unabhängig davon ist ein enger räumlicher Zusammenhang mit der Veranstaltungsfläche nicht gegeben. Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Zum einen steht aufgrund der vorgenommenen räumlichen Eingrenzung ohnehin nur einer vergleichsweise geringen Anzahl von Geschäften die Möglichkeit der Ladenöffnung offen. Zum anderen drängt sich angesichts des vorhandenen Branchenmix keine Sparte auf, deren Ausschluss sachlich geboten erscheinen würde. Eine Spartenbeschränkung kommt daher nicht in Betracht. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass bei dem Nikolausmarkt am 10.12.2017 seine öffentliche Wirkung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der geplanten Ladenöffnungen im Vordergrund stehen wird.

 

  • Die CentrO Management GmbH / CentrO Werbegemeinschaft hat die Öffnung der Verkaufsstellen im CentrO anlässlich des Weihnachtsmarktes am Sonntag, 17.12.2017 beantragt. Der Weihnachtmarkt findet seit 1996, also seit 22 Jahren im CentrO statt. In diesem Jahr wird der Weihnachtmarkt vom 16.11. – 23.12.2017, also an insgesamt 38 Tagen, veranstaltet. Die Veranstaltungsfläche des Weihnachtsmarktes beträgt ca. 22.000 m². Die Fläche der Verkaufsstellen beträgt ca. 116.000 m². Auf der Grundlage der Auswertung des CentrO Besucherzählsystems besuchten den Weihnachtsmarkt an Sonntagen in der Vergangenheit je nach Wetterlage zwischen 40.000 und 50.000 Menschen. Davon ausgehend werden auch für den diesjährigen Weihnachtsmarkt entsprechend viele Besucher erwartet. Auf der Grundlage der Auswertung des CentrO Besucherzählsystems zählte das CentrO an den verkaufsoffenen Sonntagen der letzten Jahre zwischen 40.000 und 45.000 Besucher im Bereich der Shopping Mall. Im Jahr 2016 waren es 38.000. Der Weihnachtsmarkt selbst lockt demnach für sich genommen mehr Besucher an, als eine Sonntagsöffnung der Geschäfte. Die sonntäglichen Besucherzahlen des Weihnachtsmarktes verändern sich nicht durch eine zusätzliche  Ladenöffnung. Die prägende Wirkung des Weihnachtsmarktes wird auch durch die räumlichen Gegebenheiten nicht in Zweifel gezogen. Die Verkaufsfläche ist zwar größer als die Fläche des Weihnachtsmarktes. Dennoch erscheint die Ausstrahlungswirkung der beachtlichen Anzahl von bis zu 150 Ständen des Weihnachtsmarktes zu denen noch div. Karusselle und Attraktionen der sog. Winterwelt (Rodelrampe und Schneemobil Parcours) kommen, geeignet sich auf die gesamte Verkaufsfläche zu beziehen. Dies umso mehr, als

Veranstaltungsfläche und Verkaufsfläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen. Die verhältnismäßig große Verkaufsfläche ergibt sich zudem aus der Mehrgeschossigkeit der Shopping Mall. Anders als in einer typischen Innenstadtsituation geht sie gerade nicht mit räumlicher Distanz einzelner Verkaufsflächen zur Veranstaltungsfläche einher. Eine Spartenbeschränkung wäre angesichts des Warenangebotes der Shopping Mall und dem Zweck eines Weihnachtsmarktes, der u.a. darin besteht, Geschenke zu finden und zu kaufen, willkürlich. Sie kommt daher nicht in Betracht. Der Katholikenrat in der Stadt Oberhausen hat in seiner Stellungnahme vorgetragen, er stehe einer Sonntagsöffnung der Ladenlokale im CentrO aus Anlass des Weihnachtsmarktes ablehnend gegenüber, da seines Erachtens die kommerziellen Interessen des CentrO-Managements gegenüber anderen Aspekten überwiegen würden. Diese Einschätzung führt zu keiner anderen Gesamtbewertung, da das Vorliegen kommerzieller Interessen an einer Ladenöffnung im Hinblick auf die gem. § 6 LÖG NRW vorzunehmende Abwägung nicht schädlich ist. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass die Öffnung von Ladenlokalen auch aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung stets jedenfalls auch auf kommerziellen Erwägungen beruht. Die Öffnung der Ladenlokale wird auf das „CentrO“ mit der Postanschrift Centroallee beschränkt. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass bei dem Weihnachtsmarkt am 17.12.2017 seine öffentliche Wirkung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der geplanten Ladenöffnungen im Vordergrund stehen wird.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner um Stellungnahme gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die maßgeblichen Informationen zur Verfügung gestellt. Hierzu gehörten jeweils der konkrete Ort (Stadtteil oder Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund bzw. Anlass wie Kirmes, Stadtfest oder Nikolaus- bzw. Weihnachtsmarkt mit entsprechenden Beschreibungen (Traditionen usw.), die Größen der Veranstaltungsflächen und die Fläche der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Prognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen oder Zählsysteme und die jeweilige geplante räumliche Beschränkung der Verkaufsstellen schriftlich mitgeteilt. Über die o. g . weiteren räumlichen Einschränkungen bei den beiden Sonntagsöffnungen in Schmachtendorf, die nach Auffassung der Verwaltung rechtlich erforderlich sind,  wurden die Sozialpartner nicht mehr ergänzend informiert. Es ist aber davon auszugehen, dass gegen diese weiteren räumlichen Einschränkungen keine Bedenken bestehen.

 

Zusammenfassend wurde folgende Stellungsnahmen abgegeben:

  • Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen stimmt den o.g. Sonderöffnungszeiten zu.
  • Die Evangelische Kirche hält trotz grundlegender inhaltlicher Bedenken an dem vor einigen Jahren gemeinsam mit der Stadt Oberhausen gefundenen Kompromiss fest und erteilt ein positives Votum für die genannten Anträge.
  • Der Katholikenrat in der Stadt Oberhausen hatte schon in den Vorjahren seine grundsätzlichen Bedenken zur Thematik geäußert. Für die geplanten Sonntagsöffnungen am 10.09.2017 und am 10.12.2017 in Schmachtendorf und für die Sonntagsöffnung am 29.10.2017 in der Oberhausener Innenstadt erteilt der Katholikenrat seine Zustimmung. Der Öffnung der Ladenlokale im CentrO. anlässlich des Weihnachtsmarktes am 17.12.2017 steht er jedoch ablehnend gegenüber, da hier seines Erachtens die kommerziellen Interessen überwiegen und er die Sonntagsruhe für ein höheres und schützenwertes Gut hält.
  • Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e.V. begrüßt die o.g. geplanten Sonntagsöffnungen sehr und würde sich über diese Verordnung sehr freuen.
  • Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di teilt mit, dass sie Sonntagsöffnungen grundsätzlich ablehnt.

Inhaltlich nimmt die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di keine Stellung. Sie behält sich eine gerichtliche Überprüfung der in Rede stehenden Verordnung vor.

  • Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) befürwortet die Anträge für die verkaufsoffenen Sonntage und unterstützt diese.

 

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Anlagen

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