Beschlussvorlage - B/16/2669-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

a)Der Rat der Stadt Oberhausen stimmt zu, dass die Vestische Straßenbahnen GmbH (kurz Vestische) nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses mit der fahrplanmäßigen Verkehrsbedienung einschließlich der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029 im Wege der Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 (VO 1370/2007) und Maßgabe des VRR-Finanzierungssystems betraut wird.

 

b)Die Bestandsbetrauung für das Gebiet der Stadt Oberhausen zugunsten der Vestischen soll bis zu ihrem Laufzeitende zum 31.12.2019 bestehen bleiben.

 

c)Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich aus dem ÖDLA sowie aus den Inhalten des Nahverkehrsplans der Stadt Oberhausen, dessen 3. Fortschreibung am 13.02.2017 vom Rat der Stadt Oberhausen beschlossen wurde (B/16/2313-01). Der ÖDLA wird der Möglichkeit politisch gewollter und verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen. Die anteiligen Leistungen der Vestischen im Rahmen der gemeinsam mit der STOAG betriebenen Linien ergeben sich aus Anlage 1.

 

d)Die Verwaltung der Stadt Oberhausen wird ermächtigt, alle für die Durchführung und Umsetzung der Direktvergabe an die Vestische erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

 

e)Der Rat der Stadt Oberhausen ermächtigt ferner die Verwaltung, Änderungen und Anpassungen des ÖDLA während seiner Laufzeit vorzunehmen, soweit diese ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Stadt Oberhausen sind. Bezüglich der verkehrlichen und qualitativen Vorgaben auf dem Gebiet der Stadt Oberhausen hat sich die Vestische mit der Verwaltung der Stadt Oberhausen im Rahmen der Informations- und Abstimmungspflichten zu verständigen. Die Ergebnisse werden durch das Verkehrsunter-nehmen an die Gesellschafterkommunen und die VRR AöR weitergeleitet, so dass die Kontrolle der Vorgaben gewährleistet ist.

 

f)Die Beschlüsse des Rates der Stadt Oberhausen zur ÖSPV-Finanzierung vom 19.12.2005 und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom 12.07.2010 und 16.11.2015 bleiben von den Regelungen der Ziffern a) bis e) dieses Beschlusses unberührt. Maßgebend für die Betrauung entsprechend diesem Beschluss sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des VRR-Informationssystems und des VRR-Fahrplans, soweit die Vestische innerhalb des VRR Betriebsleistungen erbringt.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

B/16/2477-01

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[X]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Stadt Oberhausen ist gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) im Stadtgebiet Oberhausen und damit zuständig für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV auf seinem Gebiet. In diesem Zusammenhang legt die Stadt Oberhausen auch die zu erbringende Leistung und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest.

 

Neben der Stadtwerke Oberhausen GmbH (kurz STOAG) wird der öffentliche Personennahverkehr in der Stadt Oberhausen u. a. von der Vestischen erbracht.

 

Seitens des Kreises Recklinghausen, der Stadt Bottrop und der Stadt Gelsenkirchen (Gesellschafterkommunen der Vestischen) ist für die von der Vestischen erbrachten Betriebsleistungen eine Direktvergabe für den Zeitraum von 10 Jahren vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029 geplant.

 

Da der Kreis Recklinghausen, die Stadt Bottrop und die Stadt Gelsenkirchen Eigentümerinnen der Vestischen sind, beauftragen diese Aufgabenträger die Vestische auch mit den aus der Stadt Bottrop in die Stadt Oberhausen ausbrechenden Verkehren. Hierfür ist es erforderlich, dass der Rat der Stadt Oberhausen der Beauftragung der entsprechenden Verkehre durch die Räte der Städte Bottrop und Gelsenkirchen sowie den Kreistag des Kreises Recklinghausen zustimmt.

 

Durch Beschluss des Oberhausener Rates vom 17.12.2007 ist u. a. geregelt worden, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die das Gebiet der Stadt Oberhausen bedienenden Verkehrsunternehmen (u. a. die Vestische) bis zum 31.12.2019 betraut werden.

 

Eine Anschlussbetrauung kann nur unter Beachtung des EU-Rechtes bzw. der VO 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates erfolgen.

 

Von der Stadt Oberhausen wird angestrebt, dass die Vestische im bisherigen Umfang ÖSPV auf dem Stadtgebiet der Stadt Oberhausen erbringt. Dabei stehen der Erhalt bzw. die Stärkung der Qualität des Nahverkehrs und die Sicherung der Arbeitsplätze bei der Vestischen als Ziele im Vordergrund. Die Betrauung der Vestischen soll deshalb im Wege der Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 unter Beachtung der Befristung gemäß Art. 4 Abs. 3 und 4 VO 1370/2007 zusammen mit den Gesellschafterkommunen fortgeführt werden.

 

Eine direkte Betrauung zusammen mit den Gesellschafterkommunen der Vestischen als so genannte „interne Betreiber“ ist ohne ein förmliches Vergabeverfahren nur im Anwendungsbereich des Art. 5 der VO 1370/2007 möglich. Die Direktvergabe unter Beachtung der Regelungen dieser Verordnung und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfordert erhebliche Vorlaufzeiten. Beispielsweise muss spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe eine Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt erfolgen. Diese soll nach § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG aber nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen.

 

Eine Voraussetzung für die Direktvergabe eines ÖDLA an ein Unternehmen ist, dass das Unternehmen eine rechtlich getrennte Einheit ist, über die die zuständige örtliche Behörde oder ein Beteiligter in einer Gruppe von Behörden eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. Der Eigentümer trägt dafür Sorge, dass die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zum Zeitpunkt der Direktvergabe erfüllt sind und während der Laufzeit der Direktvergabe eingehalten werden.

 

Mit Beschluss des Rates der Stadt Oberhausen vom 16.11.2015 ist einer Weiterentwicklung des VRR-Finanzierungssystems für den ÖSPV in Bezug auf Direktvergaben zugestimmt worden. Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 16.11.2015 zum Sachverhalt „Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR): Teilnahme der Stadt Oberhausen an einer vom VRR organisierten Gruppe von Behörden zur Betrauung städteübergreifender Linien ab 2020“ mehrere Beschlüsse gefasst. Er hat u. a. beschlossen: „Der Rat der Stadt Oberhausen stellt fest, dass die Stadt Oberhausen als Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW mit den weiteren Aufgabenträgern / zuständigen Behörden im Verbandsgebiet des Zweckverbandes VRR eine Gruppe von Behörden im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bildet.“ Für die Betrauung der Vestischen als „internen Betreiber“ handeln die Stadt Oberhausen und die Gesellschafterkommunen der Vestischen zusammen mit der VRR AöR im Rahmen dieser Gruppe von Behörden.

 

Für den VRR-Verbundetat 2017 wird für die Stadt Oberhausen derzeit von einer Betriebsleistung der Vestischen von 0,167 Mio. km für die Linie 263 (Einzelgenehmigung Vestische) ausgegangen. Die anteiligen Leistungen der Vestischen im Rahmen der gemeinsam mit der STOAG betriebenen Linien ergeben sich aus Anlage 1.

 

Die von der Vestischen in ihrem Gesamtnetz im Gebiet des Zweckverbandes VRR erbrachten und zukünftig zu erbringenden Verkehrsleistungen können nicht eigenwirtschaftlich, d. h. ohne Ausgleichszahlungen, erbracht werden. Deshalb sollen zur Aufrechterhaltung des fahrplanmäßigen Verkehrsangebotes sowie der ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Personenverkehrsdiensten die Betriebsleistungen der Vestischen im Stadtgebiet Oberhausen zusammen mit den Gesellschafterkommunen direkt mit einem ÖDLA an die Vestische als internen Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 vergeben werden.

 

Umfang und Qualität der Verkehrsleistungen bestimmen sich aus dem ÖDLA sowie dem Nahverkehrsplan der Stadt Oberhausen, dessen dritter Fortschreibung der Rat der Stadt Oberhausen in seiner Sitzung am 13.02.2017 zugestimmt hat.

 

Kosten würden nur bei vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gegen die Direktvergabe an die Vestische anfallen.

 

Diese Beschlussvorlage ist mit der Vestischen, den Gesellschaftern der Vestischen und der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR abgestimmt worden.

 

 

Kurzfassung

 

Zur langfristigen Erbringung von ÖPNV-Dienstleistungen bereiten alle Aufgabenträger Di­rektvergaben an „ihre“ Verkehrsunternehmen vor. Die Vestische Straßenbahn GmbH (Vesti­sche) erbringt alleinig die Leistung auf der Linie 263 und gemeinsam mit der STOAG die Leistungen auf den Linien SB91, 979 und NE21. Zur Beauftragung der Vestischen muss die Stadt Oberhausen gegenüber den Gesellschafterkommunen der Vestischen (Kreis Reckling­hausen, Städte Bottrop und Gelsenkirchen) ihre Zustimmung zur Vergabe erklären. Dazu dient dieser Musterbeschluss des VRR, der in Abstimmung mit der Vestischen, ihren Gesell­schafterkommunen und dem VRR auf die Vestische angepasst worden ist. Der Leistungs­umfang und die davon abhängigen Kosten werden durch den Nahverkehrsplan bestimmt.

 

 

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