Beschlussvorlage - B/16/2699-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuregelung des Unterhaltsvorschussgesetzeshier: Einrichtung von fünf Planstellen innerhalb des Fachbereichs 3-1-70/Unterhalt, rechtl. Vertretung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Beate Hemm
- Verantwortung:
- Kawicki
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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22.06.2017
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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28.06.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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Kein Zugriff
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die Einrichtung von fünf Planstellen innerhalb des Fachbereichs 3‑1‑70/Unterhalt, rechtliche Vertretung (4 Planstellen Sachbearbeitung A 10 LBesG/EG 9 TVöD, 1 Planstelle A 11 LBesG/EG 10 TVöD).
Der Rat der Stadt beschließt darüber hinaus die Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen in Höhe von 125.000 Euro) im Deckungsring Personal (D00000001).
Deckungsvorschlag:
Verschlechterung des Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeit.
Sachverhalt
Begründung
Zum 01.07.2017 wird die Reform des UVG in Kraft treten. Sie ist Bestandteil des Gesetzes über die Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems. Kernpunkte der Reform sind, die bisherige Begrenzung des Leistungsbezuges von maximal 72 Monaten abzuschaffen und die Altersgrenze für die Leistungsgewährung von 12 auf 18 Jahre anzuheben.
Bisher werden alleinerziehende Elternteile nur vorübergehend durch Leistungen nach dem UVG unterstützt. Sie hilft den Alleinerziehenden, wenn sie wegen des Ausfallens der Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils selbst nicht nur für die Betreuung und Erziehung des Kindes sorgen, sondern auch für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssen. Diese Situation ist jedoch nicht nur dann besonders schwer, wenn die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und auch nicht nur in der Anfangszeit als alleinerziehender Elternteil. Vielmehr sind alleinerziehende Elternteile, die für ihre minderjährigen Kinder sowohl die Betreuungs-, Erziehungs- und Versorgungsverantwortung tragen als auch wegen Ausbleiben des Barunterhalts die Kosten für das Kind tragen müssen, dauerhaft besonders belastet. Zudem muss der betreuende Elternteil in aller Regel auch für den eigenen Lebensunterhalt sorgen. Schließlich muss er sich auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche kümmern. Auch wenn sich insbesondere die Möglichkeiten alleinerziehender Elternteile, einer Beschäftigung nachzugehen, bei älteren Kindern tendenziell verbessern, hält die besondere Belastungssituation Alleinerziehender auch mit Kindern im Alter zwischen 12 und 17 Jahren an, zumal der Barbedarf für diese Altersgruppe deutlich ansteigt.
Aufgrund des erweiterten Kreises der Berechtigten (§ 1 UVG) und der Streichung der bisherigen Bezugsdauer (§ 3 UVG) wird mit einem dauerhaften Anstieg der Fallzahlen zu rechnen sein.
Ausgehend von 5.144 Alleinerziehenden in Oberhausen und den weiteren statistischen Angaben, dass 58 % der Alleinerziehenden mit einem Kind, 32 % der Alleinerziehenden mit zwei Kindern und 10 % der Alleinerziehenden mit mehr als zwei Kindern in einem Haushalt leben und etwa 50 % dieser Kinder keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil erhalten, wären mindestens 3.900 Kinder und Jugendliche in Oberhausen grundsätzlich leistungsberechtigt.
Hiervon auszuschließen sind rund 950 Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 12 und unter 18 Jahren, die Leistungen nach dem SGB II erhalten und deren alleinerziehender Elternteil über weniger als 600 EUR eigenes Einkommen verfügt. Diese erfüllen die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 a UVG neu nicht.
Unter Berücksichtigung einer aktuellen Fallzahl von 1.860 leistungsberechtigter Kinder ist daher mit etwa 1.090 Neuanträgen zu rechnen.
Zudem steigt der Bundesanteil von bisher einem Drittel der Leistungsausgaben auf nunmehr 40 %.
Personelle Auswirkungen
Aufgrund der bundesrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung des Unterhaltsvorschussgesetzes ist die Stadt verpflichtet, das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen.
Ausgehend von einer mittleren Fallzahl an laufenden Fällen je Mitarbeiterin/Mitarbeiter von 1 : 250 ergibt sich ein Stellenmehrbedarf von 4,5 Stellen. Um auch weiterhin alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fachlich qualifiziert anleiten zu können, ist die Einrichtung einer zweiten Arbeitsgruppe mit einer zusätzlichen Stelle Arbeitsgruppenleitung erforderlich. Da die Arbeitsgruppenleitung dabei zu 50 % von der Fallarbeit befreit ist, sind 4,0 Stellen Sachbearbeitung (A 10 LBesG/EG 9 TVöD) und 1,0 Stelle Arbeitsgruppenleitung (A 11 LBesG/EG 10 TVöD) einzurichten.
