Beschlussvorlage - B/16/2735-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Stelleneinrichtung im Fachbereich 4-6-30/Ordnungswidrigkeiten, Versicherungen, Heimaufsicht- Sachgebiet Heimaufsicht -
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Beate Hemm
- Verantwortung:
- Kawicki
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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22.06.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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Kein Zugriff
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt mit sofortiger Wirkung die Einrichtung einer Planstelle im Fachbereich 4-6-30/Ordnungswidrigkeiten, Versicherungen, Heimaufsicht im Sachgebiet Heimaufsicht (Vollzeit, Entgeltgruppe 10 TVöD) sowie die externe Besetzung mit einer Pflegefachkraft (Zusatzqualifikation Pflegedienstleitung).
Der Rat der Stadt beschließt darüber hinaus die Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen in Höhe von 71.000 EUR im Deckungsring Personal (D00000001).
Sachverhalt
Begründung
Sachverhalt
Mit dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.10.2014 (WTG) sind die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung für die „Heimaufsichtsbehörden“ erheblich erweitert worden.
Mit Beschluss des Rates der Stadt Oberhausen vom 14.03.2016 (Drucksache Nr. B/16/1502-01) wurde bereits eine weitere Verwaltungsstelle in der Heimaufsicht eingerichtet. Somit sind in der Heimaufsicht zwei Verwaltungskräfte (A 12 LBesG tg EG 11 TVöD, A 11 LBesG tg EG 10 TVöD) sowie eine Pflegekraft (EG 8 TVöD) tätig.
Erhöhung der Anzahl der jährlich zu prüfenden Einrichtungen (Regelprüfungen):
Die demografische Entwicklung ist Anlass für eine ständige Zunahme der Angebote für betagte Menschen. Die Anzahl der Einrichtungen mit jährlichen Prüfpflichten für die WTG-Behörde hat sich wie folgt entwickelt:
Jahr 2015 2017
Einrichtungen mit umfassendem Angebot3134
Tagespflegeeinrichtungen 7 9
Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften 2 8
Zwischenzeitlich bestehen im Stadtgebiet 20 weitere als selbstverantwortlich bezeichnete Wohngemeinschaften, deren Status zu prüfen ist. Es ist anzunehmen, dass diese ebenfalls den Status einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft erlangen werden und somit der jährlichen Prüfungspflicht unterliegen.
Weitere Einrichtungseröffnungen für das Jahr 2017 wurden bereits angekündigt.
Erhöhung der anlassbezogenen Prüfungen
Die Zahl der anlassbezogenen Prüfungen hat sich wie folgt verändert:
In den Jahr 2013/14 wurden insgesamt sieben Beschwerden überprüft, in den Jahren 2015/16 waren es bereits 32 zu überprüfende Beschwerden, während im Jahr 2017 (bis zum 10.05.2017) bereits 16 Beschwerden zu bearbeiten waren.
Zusätzliche Aufgaben durch gesetzliche Änderungen oder ministerielle Weisung
Ambulante Pflegedienste:
Seit Herbst 2016 ist die vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) bereitgestellte Software „Pfad-WTG“ zur Registrierung von ambulanten Pflegediensten verfügbar. Bis Mai 2017 wurden für Oberhausen 58 zu bearbeitende Registrierungen von ambulanten Pflegediensten vorgenommen. Die Zahl der Leistungsangebote hat sich damit in Oberhausen wie im Land Nordrhein-Westfalen insgesamt als erheblich höher dargestellt als vom MGEPA ursprünglich angenommen.
Informationspflichten in Zusammenhang mit Brandschutz:
Mit den Änderungen des WTG im April 2017 wurden der WTG-Behörde Pflichten zur regelmäßigen Weitergabe von Informationen über Einrichtungen und brandschutzrechtlich relevanten Änderungen in Einrichtungen an die Feuerwehr auferlegt.
Prüfungen der Qualifikationen von Einrichtungsleitungen
Ab Mai 2017 sind die Qualifikationen von Einrichtungsleitungen zu prüfen und ggf. Maßnahmen zu veranlassen. Jede Einrichtung muss unter Leitung einer persönlichen und fachlich ausreichend qualifizierten Person stehen.
Diese muss ergänzend zu den Anforderungen aus § 4 Abs. 9 WTG (Fachkraft oder Studium; zudem zweijährige einschlägige Berufserfahrung) sowohl über grundlegende betriebs- und personalwirtschaftliche Kenntnisse als auch über grundlegende pflege- und betreuungsfachliche Kompetenzen und eine zweijährige Leitungserfahrung verfügen.
Mit Erlass des MGEPA vom 11.05.2017 wurden Module zur Qualifikation festgeschrieben. Es gibt drei wesentliche Module:
- Unternehmensleitung
- pflegerisches Modul
- betreuungsfachliches Modul
In jedem Modul müssen ca. 300 – 320 Stunden Fortbildung nachgewiesen oder nachgeholt werden.
Es ist zu ermitteln, welche Module den Einrichtungsleitungen fehlen und bis wann diese nachzuholen sind. Jede Feststellung der fachlichen Eignung stellt einen Verwaltungsakt dar. Bei neuen Einrichtungsleitungen ist bei Anzeige der Leitung die o.g. Prüfung umfassend vorzunehmen.
Bei Abweichungen sind ordnungsrechtliche Maßnahmen (Zwangsgeldandrohung, Zwangsgeldfestsetzung, Beschäftigungsverbot) oder Ausnahmegenehmigungen ggf. in Abstimmung mit der Bezirksregierung und dem MGEPA zu prüfen.
Beteiligung am Abstimmungsverfahren nach dem Alten- und Pflegegesetz
Im Abstimmungsverfahren bei Errichtung neuer Einrichtungen und Umbau bestehender Einrichtungen wurden die Aufgaben der WTG-Behörde konkretisiert. Seit Frühjahr 2017 reduziert der Landschaftsverband nach entsprechenden Hinweisen des Ministeriums seinen Aufwand auf die pflichtigen Aufgaben. Teile der nicht mehr erledigten Aufgaben sind durch die Kreise und kreisfreien Städte zu erledigen.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass innerhalb kürzester Zeit die Anforderungen an die Aufgabenerledigung durch die örtliche WTG-Behörde in quantitativer und qualitativer Hinsicht spürbar gestiegen sind und ein weiterer Personalbedarf entstanden ist
Einrichtung einer neuen Stelle zur Sicherstellung der Aufgabenerledigung
Mit dem derzeitigen Personal sind die Pflichtaufgaben der WTG-Behörde ab der 2. Jahreshälfte 2017 nicht mehr in dem vom WTG und dem MGEPA als oberster Aufsichtsbehörde vorgegebenen Umfang zu erledigen. Das Ministerium hat mehrfach auf die Verpflichtung der WTG-Aufgabenträger zur Schaffung der personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur sachgerechten Erledigung der Pflichtaufgaben hingewiesen, zuletzt in einer Dienstbesprechung mit den Sozialdezernenten und –dezernentinnen im März 2017 und bei einer Dienstbesprechung mit den WTG-Behörden am 29.03.2017.
Auf Initiative der Vertreter der Stadt Oberhausen hat das Ministerium im Jahr 2016 eine Prüfung der im Zusammenhang mit der WTG-Aufgabenerledigung zu erhebenden Gebühren veranlasst. Bei der Dienstbesprechung am 29.03.2017 wurde mitgeteilt, diese Prüfung sei mit dem Ergebnis abgeschlossen worden, dass die Anzahl der Gebührentatbestände erhöht und die Gebührenrahmen bei einer Vielzahl von Tatbeständen aufwandsgerecht erhöht werden. Es ist also zu erwarten, dass für die neue Stelle zumindest mit einer teilweisen Refinanzierung zu rechnen ist, die allerdings nicht präzise beziffert werden kann, da der Gebührenkatalog noch nicht vorliegt. Eine Steigerung der Einnahmen aus Verwaltungsgebühren um 20.000,00 EUR p. a. (IST 2016: rd. 37.000,00 EUR) erscheint jedenfalls nicht unrealistisch.
Die Aufgabenerledigung bedarf einer Besetzung der neu einzurichtenden Stelle mit dem Anforderungsprofil einer Pflegedienstleitung. Die fachspezifischen Kenntnisse würden die vorhandenen Kompetenzen gut ergänzen.
Eine Pflegedienstleitung hat neben der Grundqualifikation (Pflegefachkraft) eine zusätzliche Ausbildung mit mindestens 460 Stunden absolviert.
Die bereits im Sachgebiet tätige Pflegekraft kontrolliert die Prüfkategorie Pflege und soziale Betreuung.
Für die weiteren Prüfkategorien bedarf es der Ausbildung einer Pflegedienstleitung:
− Qualitätsmanagement
− Personelle Ausstattung
− Wohnqualität
− Hauswirtschaftliche Versorgung
− Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung
− Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung
Durch den Einsatz eines/einer qualifizierten Pflegedienstleitung können sowohl pflegefachliche Begutachtungen als auch strukturelle Beurteilungen vorgenommen werden.
Alle Mitarbeiter/innen der Heimaufsicht kontrollieren unterschiedliche Aspekte der umfangreichen landeseinheitlichen Prüfkataloge.
Die im Januar 2016 durchgeführte interkommunale Umfrage hat ergeben, dass die Pflegekräfte in Entgeltgruppe 9a TVöD eingruppiert sind (in Oberhausen Entgeltgruppe 8 TVöD), während die fachlich höher qualifizierten Pflegekräfte in Entgeltgruppe 10 TVöD eingruppiert sind.
Die Städte Mülheim an der Ruhr und Dortmund beschäftigen bereits ausgebildete Pflegedienstleitungen, die Stadt Düsseldorf hat aktuell die Stelle einer Pflegedienstleitung in der Heimaufsicht ausgeschrieben (Entgeltgruppe 10 TVöD).
Z. B. bei der Stadt Gelsenkirchen sind im Aufgabengebiet „Heimaufsicht“ acht Stellen vorhanden, die mit Voll- und Teilzeitkräften in einem Umfang von sechs Vollzeitäquivalenten besetzt sind. Von den acht Beschäftigten sind drei Altenpflegekräfte; eine hiervon verfügt über die Qualifikation „Pflegedienstleitung“.
Die neu einzurichtende Planstelle ist extern zu besetzen, da innerhalb der Stadtverwaltung keine ausgebildeten Pflegekräfte mit der geforderten Zusatzqualifikation zur Pflegedienstleitung vorhanden sind.
Kurzfassung
Zur Bearbeitung von zusätzlichen Aufgaben im Rahmen der Heimaufsicht ist im Fachbereich 4-6-30/Ordnungswidrigkeiten, Versicherungen, Heimaufsicht eine Planstelle (Pflegefachkraft mit der Zusatzqualifikation Pflegedienstleitung) einzurichten. Die Stellenbesetzung erfolgt durch eine externe Einstellung, da innerhalb der Stadtverwaltung keine entsprechenden Fachkräfte vorhanden sind.
Die entsprechenden Beteiligungsverfahren werden derzeit durchgeführt.
