Berichtsvorlage - M/16/2672-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII in der Kindertagespflege
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend
- Bearbeitung:
- Sylvia Reuter
- Verantwortung:
- Gohlke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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28.06.2017
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen wurde in Handlungsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe mit dem § 8 a SGB VIII verbindlich festgelegt. Der § 8 a SGB VIII legt als Verfahrensvorschrift fest, wie der Schutzauftrag der Jugendhilfe wahrzunehmen ist. Erfährt das Jugendamt von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, müssen die Fachkräfte diesen Hinweisen nachgehen. Zu den Verfahrensstandards nach § 8 a SGB VIII gehören insbesondere das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos sowie der Einbezug des Kindes/ des Jugendlichen und der Personensorgeberechtigten - es sei denn, dass der Schutz des Kindes/ des Jugendlichen dadurch in Frage gestellt wird. Sind Hilfen zur Abwendung der Gefährdung erforderlich, sind diese den Personensorgeberechtigten anzubieten. Häufig geht es darum, zunächst eine Mitwirkungsbereitschaft und Kooperationsbasis herzustellen, um dann gemeinsam mit den Familien Hilfe- und Schutzkonzepte zu entwickeln und deren Wirksamkeit zu kontrollieren. Wenn die Personensorgeberechtigten nicht an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos mitwirken oder notwendige Hilfen ablehnen, muss das Jugendamt das Familiengericht einschalten.
Der § 8 a SGB VIII beinhaltet darüber hinaus für den örtlichen Jugendhilfeträger die Verpflichtung, mit allen Institutionen der freien Jugendhilfe Verträge entsprechend der Definition nach § 8 a SGB VIII zu schließen. So wurden z. B. mit allen Trägern von Kindertageseinrichtungen in Oberhausen Verträge nach der oben genannten Definition abgeschlossen.
Für die Kindertagespflegepersonen kommt eine vertragliche Vereinbarung zum § 8 a SGB VIII nicht in Betracht. Es handelt sich laut Rechtsgutachten des Deutschen Institutes für Jugendhilfe und Familienrecht nicht um Angestellte eines freien Trägers, die durch den § 8a SGB VIII erfasst werden, sondern um (semi-) professionelle selbstständig Tätige. Ihre Verantwortung ergibt sich aus der Mitteilungspflicht gemäß § 43 SGB VIII. Im Hinblick auf ihren Förderungs- und frühkindlichen Bildungsauftrag hat die Kindertagespflegeperson über wichtige Ereignisse in der Betreuungssituation und somit auch über Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung die Fachstelle der Kindertagespflege des örtlichen Jugendhilfeträgers zu informieren. Neben dieser Mitteilungspflicht hat die Kindertagespflegeperson auf der Grundlage des § 8 b SGB VIII auch einen eigenen Anspruch auf Beratung durch eine insofern erfahrene Fachkraft. Die Kindertagespflegeperson erhält, wie auch eine Mitarbeiterin einer Kindertageseinrichtung, einen tiefen Einblick in die Lebenssituation von Kindern und Familien und hat einen erheblichen Einfluss auf die gelingende Entwicklung von Kindern. Dies stellt ein hohes Maß an Verantwortung dar, in welcher sie durch die Fachstelle der Kindertagespflege sensibilisiert und unterstützt wird.
Während die Kindertagespflegeperson als Kontaktperson für Kind und Eltern bei Auffälligkeiten relevante Informationen weiterleitet, ist die Fachstelle der Kindertagespflege für die Risikoeinschätzung und fachliche Orientierung zuständig. Die Sicherung des Kinderschutzes obliegt der Fachberatung und wird durch die Einhaltung standardisierter Kriterien gewährleistet.
Die Verantwortlichkeiten für die Kindertagespflegeperson sind auf der Grundlage der erteilten Pflegeerlaubnis geregelt. Auf ihre Mitteilungspflicht wird die Kindertagespflegeperson explizit in dem Bescheid zur Pflegeerlaubnis informiert. Die Pflegeerlaubnis enthält die Nebenbestimmung, alle fünf Jahre die Fortbildung „Kinderschutz in der Kindertagespflege“ aufzufrischen. Folgender Satz muss in der Empfangs- und Einverständniserklärung der Pflegeerlaubnis von der Kindertagespflegeperson unterschrieben werden:
„Ich wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich gem. § 43 SGB VIII (3) verpflichtet bin, der Fachberatung wichtige Ereignisse mitzuteilen, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind. Dies gilt insbesondere bei gewichtigen Anhaltspunkten, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten.“
Vor diesem Hintergrund ergeben sich konkret für die Kindertagespflegeperson und die Fachstelle der Kindertagespflege folgende Handlungsschritte:
→ Nach Beobachtung und Feststellung von Auffälligkeiten bei einem Kind, die auf
eine mögliche Kindeswohlgefährdung hindeuten, wird die Fachberatung von der
Kindertagespflegeperson hierüber informiert.
→ Die Fachberatung hat die Aufgabe, anhand der Informationen im Fachteam der
Kindertagespflege eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, ob es sich um eine
akute oder drohende Kindeswohlgefährdung handelt.
→ Bei akuter Gefährdung wird das Regionalteam Jugendhilfe von der Fachberatung
informiert.
→ Bei Hinweisen auf eine drohende Kindeswohlgefährdung initiiert die Fachberatung
Gespräche mit der Kindertagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten.
→ Ziel der Fachberatung ist es zu ermitteln, welche Hilfsangebote und welche
Schutzvereinbarungen im Rahmen der Beratung der Kindertagespflege oder im
Familiensystem zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich sind.
Die Umsetzung und Einhaltung der Handlungsschritte ist im angehängten Leitfaden zum
§ 8a SGB VIII differenziert abgebildet, welchen die Kindertagespflegepersonen zur Kenntnis und Beachtung erhalten. Während des gesamten Prozesses findet eine enge Beratung und Begleitung der Kindertagespflegeperson durch die Fachberatung sowie eine Dokumentation statt. Für die Dokumentation bildet die Einschätzskala Kindeswohlgefährdung (KiWo) die Grundlage, die bereits in Kindertageseinrichtungen Anwendung findet, da die Fachkräfte in der Kindertagespflege als Ansprechpartner und Beratungspersonen Indikatoren zum Erkennen und Beurteilen von Gefährdungssituationen benötigen.
Das Thema Kinderschutz ist fester Bestandteil des Qualifizierungsprogramms der Kindertagespflege. Darüber hinaus erhalten die Kindertagespflegepersonen durch gezielte und verpflichtende Fortbildungen mehr Handlungssicherheit und damit mehr Professionalität im Umgang mit einer drohenden Kindeswohlgefährdung. Die Inhalte der Fortbildung zielen darauf ab, den Leitfaden und Titel zu verdeutlichen und die Sensibilisierung sowie die Beobachtungsgabe der Kindertagespflegepersonen für ein mögliches Gefährdungsrisiko zu erhöhen.
Anlagen Leitfaden zum § 8a SGB VIII für die Kindertagespflege
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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1 MB
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