Beschlussvorlage - B/16/2703-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Beauftragung der Durchführung des Vergabeverfahrens für die Beteiligung eines Trägers der freien Jugendhilfe an der Anderen Aufgabe nach § 52 SGB VIII, Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (Jugendgerichtshilfe) im Wege einer beschränkten nationalen Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb für eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren.
 

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Konsequenzen

Bezug

 

Beschluss des Verwaltungsvorstandes vom 14.03.2017

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[ x ]

 

b) Sonstige

 

Für die Vergabe steht unter dem Auftrag 310206050305 „Jugendgerichtshilfe“, Sachkonto 523800 „Erstattungen an übrige Bereiche „ ein Budget von 185.000,00 EUR (auch für die Folgejahre) zur Verfügung.

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Sachverhalt

Begründung

 

Seit vielen Jahren wird die Jugendgerichtshilfe als „Andere Aufgabe“ im Sinne des § 2 Absatz 3 SGB VIII in Oberhausen durch die Stadt Oberhausen in Kooperation mit Trägern der freien Jugendhilfe wahrgenommen.

 

Die vertraglichen Grundlagen der Mitwirkung von Trägern der freien Jugendhilfe unterliegen dabei sich verändernden rechtlichen Rahmenbedingungen, die entsprechende Anpassungen erforderlich machen.

 

So erfolgte 2008 eine Umstellung von der früheren Rechtsform der Übertragung der Aufgabenerledigung („Delegation“) auf eine Beteiligung an der Aufgabenerledigung über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, um den rechtlichen Anforderungen der aus § 76 Abs. 2 i. V. m. § 79 Abs. 1 SGB VIII resultierenden Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu genügen.

 

Ausgelöst durch die Vergaberechtsreform von April 2016 fand eine Überprüfung der zu diesem Zeitpunkt in Vorbereitung befindlichen Anschlussverträge mit den Trägern der freien Jugendhilfe durch den Bereich Recht statt.

 

Ergebnis dieser Überprüfung ist, dass die Auswahl eines Trägers der freien Jugendhilfe, der an der Anderen Aufgabe Jugendgerichtshilfe beteiligt werden soll, dem Vergabeerfordernis unterliegt.

 

Diese Rechtsauffassung wurde auf Nachfrage im Mai 2017 durch das Landesjugendamt bestätigt.

 

Um die Jugendgerichtshilfe angesichts des Auslaufens der Verträge mit den Trägern der freien Jugendhilfe zum 31.12.2016 arbeitsfähig zu halten, wurde eine einmalige Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2017 vereinbart, die jedoch nur unter der Auflage erfolgen konnte, dass bis dahin eine rechtskonforme Lösung gefunden werden muss.

 

Der Caritasverband Oberhausen e. V. hatte zwischenzeitlich mitgeteilt, sich an einer Ausschreibung im Rahmen eines Vergabeverfahrens nicht zu beteiligen.

 

Eine weitere Überprüfung durch den Bereich Recht und den Bereich Rechnungsprüfung ergab im Mai 2017, dass die rechtskonforme Beteiligung eines Trägers der freien Jugendhilfe an der Anderen Aufgabe Jugendgerichtshilfe im Wege einer beschränkten nationalen Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb für eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren erfolgen kann. Die Beauftragung zur Durchführung des Vergabeverfahrens unter der Beteiligung eines Trägers der freien Jugendhilfe an der Erledigung der Anderen Aufgabe nach § 52 SGB VIII, Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (Jugendgerichtshilfe) ist vom Jugendhilfeausschuss als zuständiger Fachausschuss zu beschließen.


 

 

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