Beschlussvorlage - B/16/2702-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einziehung einer Teilfläche der öffentlichen Verkehrsfläche der Tannenstraße
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Verkehrsplanung und Tiefbau
- Bearbeitung:
- Petra Arntzen
- Verantwortung:
- Janclas , Uphues
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Beschlussfassung
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22.06.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stadt Oberhausen beabsichtigt, eine Teilfläche von insgesamt ca. 1.184 qm – vorbehaltlich der Vermessung – aus den Flurstücken Gemarkung Sterkrade, Flur 1, Flurstücke 277 und 278 gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 nach Ablauf von 3 Monaten nach ortsüblicher Bekanntmachung als öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen, da für die Einziehung überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Die einzuziehende Fläche ist in dem beigefügten Lageplan (Anlage 1 und 2) zeichnerisch dargestellt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, diese Fläche einzuziehen, falls fristgerechte Einwendungen hiergegen nicht erhoben werden.
Sachverhalt
Begründung
Die Grundstücke Gemarkung Sterkrade, Flur 1, Flurstücke 277 und 278 sind öffentliche Verkehrsfläche der Tannenstraße.
Der westliche Teilbereich der Flurstücke 277 und 278 wird auf einer Breite von ca. 4 m und in einer Länge von ca. 296 m von den Eigentümern der Anliegergrundstücke Tannenstraße 2 bis 74 (gerade Haus-Nrn.) als Vorgärten und teilweise sogar für private Pkw-Stellplätze genutzt. Dieser Zustand ist dadurch entstanden, dass der ursprünglich breiter geplante Ausbau der Tannenstraße nicht vorgenommen wurde. Um eine Anpassung der rechtlichen an die tatsächlichen Verhältnisse herbeizuführen und den Anwohnern die vor ihren Grundstücken gelegenen Flächen zum Kauf anbieten zu können, ist als rechtliche Voraussetzung die Einziehung gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erforderlich.
Die Straßenbaubehörde soll die Einziehung einer Straße verfügen, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung der Verkehrsfläche vorliegen. Für die vorgenannte Teilfläche von ca. 1.184 qm aus den Flurstück 277 und 278 liegt diese Voraussetzung vor.
Die Absicht der Einziehung, nach einem entsprechenden Beschluss durch die Bezirksvertretung, ist gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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