Beschlussvorlage - B/16/2656-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Dienstanweisung für die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Theater Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stabsstelle Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Gülcan Bozcelik
- Verantwortung:
- Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Kulturausschuss
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Beschlussfassung
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20.06.2017
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Sachverhalt
Begründung
Den mit dem neuen Intendanten, Herrn Florian Fiedler, einhergehenden Wechsel in der Betriebsleitung des Theaters hat die Verwaltung dazu genutzt, die seit vielen Jahren unveränderte Dienstanweisung für die Leitung des Theaters Oberhausen (nachfolgend „Dienstanweisung“ genannt) einer Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis dieser Prüfung, eine Neufassung der o. g. Dienstanweisung, wird dem Kulturausschuss für seine Sitzung am 20.06.2017 zur Zustimmung vorgelegt.
Als Ergebnis ihrer Prüfung schlägt die Verwaltung dem Kulturausschuss als Betriebsausschuss die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Dienstanweisung vor; sie hat gegenüber einer bloßen Änderung der bestehenden Dienstanweisung den Vorzug, dass die zahlreichen lediglich redaktionellen Änderungen nicht im Wege der Beschlussfassung über eine Änderungs- Dienstanweisung vorgenommen werden müssen, was grundsätzlich unübersichtlicher ist, als die Beschlussfassung über eine Neufassung.
Die Mehrzahl der vorgeschlagenen Änderungen, welche in der als Anlage 2 beigefügten Synopse nachvollzogen werden können, ist redaktioneller Natur; zu ihrer Begründung wird jeweils auf die in der Anlage 2 in der Spalte „Anmerkungen“ enthaltenen kurzen Begründungen Bezug genommen. Soweit Änderungen offenkundig redaktioneller Natur sind (Beispiel: Änderung von „Oberstadtdirektor/in“ in „Oberbürgermeister/in“), wird lediglich auf die Änderung als solche hingewiesen; ist in einem Absatz keine Änderung vorgesehen, wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit auf eine entsprechende Anmerkung verzichtet.
Auf die folgenden Änderungsvorschläge soll im Rahmen dieser Drucksache gesondert eingegangen werden (vgl. auch die in der Anlage 2 jeweils unter „Anmerkungen“ enthaltenen Verweise):
Ziff. 3 der Dienstanweisung (Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten)
Ziff. 3 des Vorschlags für eine Neufassung der Dienstanweisung regelt wie bisher auch
- die alleinigen Zuständigkeiten des Intendanten (Ziff. 3.1),
- die alleinigen Zuständigkeiten des Verwaltungsdirektors (Ziff. 3.2),
- die gemeinsamen Verantwortungsbereiche (Ziff. 3.3) sowie
- die Position des Technischen Direktors (Ziff. 3.4).
Der Grundgedanke der bisherigen Dienstanweisung wird beibehalten:
Die Aufgaben der Betriebsleiter unterscheiden sich grundsätzlich wahrnehmbar; während der Intendant vorwiegend verantwortlich ist für die künstlerische Leitung und den künstlerischen Erfolg des Theaters, ist der Verwaltungsdirektor vornehmlich verantwortlich für die Ordnungsgemäßheit der Verwaltungsabläufe und der Wirtschaftlichkeit des Theaterbetriebes. Beide Tätigkeitsfelder sind jedoch für den Erfolg des Theaterbetriebes gleichermaßen erheblich. Daher sollen Intendant und Verwaltungsdirektor in ihren jeweiligen Kern- Aufgabengebieten alleinige Entscheidungskompetenzen behalten, gleichzeitig aber auch zur wechselseitigen Information und kollegialen Zusammenarbeit verpflichtet sein.
Schließlich sollen –ebenfalls wie bisher- auch gemeinsame Verantwortungsbereiche von Intendant und Verwaltungsdirektor bestimmt werden. Z. B. die Akquise und Nutzung von Fördergeldern und Drittmitteln ist –neben anderen- ein Themenfeld, in welchem das Theater auf die unterschiedliche Fachlichkeit des Intendanten und des Verwaltungsdirektors und deren gemeinsamen Einsatz im Sinne des Theaters angewiesen ist.
Auch sprachlich klargestellt werden soll nunmehr in Ziff. 3.4 des Entwurfs, dass die Weisungsungebundenheit des Technischen Direktors allein im Hinblick auf seine Verantwortung für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften besteht; in Angelegenheiten, die keine Sicherheitsrelevanz haben, ist er in künstlerischer Hinsicht an Weisungen des Intendanten, in sonstigen Angelegenheiten an Weisungen des Verwaltungsdirektors gebunden.
Ziff. 3 Satz 1 des Vorschlages enthält eine inhaltlich der bisherigen Regelung in § 4 Abs. 2 der Betriebssatzung entsprechende Bestimmung. Bisher bedurfte der Verwaltungsdirektor bei der Einstellung von Personal ab Entgeltgruppe 10 TvöD der Zustimmung des Betriebsausschusses. Die Möglichkeit einer solchen Gestaltung ist nun auf Grund des § 6 Abs. 1 EigVO nicht mehr gegeben; daher enthält auch der dem Kulturausschuss in gleicher Sitzung zur Vorberatung vorgelegte Entwurf einer Neufassung der Betriebssatzung eine entsprechende Neuregelung; auf die Begründung der Drucksache Nr. B/16/2655-01 wird Bezug genommen.
Ausgangspunkt für die vorgeschlagene und von der EigVO ermöglichte Gestaltungsmöglichkeit ist die Position der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters als Dienstvorgesetze/r der Bediensteten der Gemeinde (§ 73 Abs. 2 GO NRW) einschließlich der Bediensteten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung (vgl. auch hierzu § 6 Abs. 1 Satz 1 EigVO). Seine/ihre gesetzliche Stellung gewährt der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister auch die Befugnis, die Geschäfte der Verwaltung zu leiten und zu verwalten (§ 62 Abs. 1 Satz 3 GO NRW).
Hiervon ausgehend sollte die Befugnis für die Personalentscheidungen ab Entgeltgruppe E 10 TvöD bei der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister verbleiben; im Entwurf der Neufassung der Betriebssatzung ist ein Vorschlagsrecht für die Betriebsleitung vorgesehen, welches die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister auch einzelnen Betriebsleitern einräumen können soll; hiervon soll im Rahmen der Ziff. 3.1 der Neufassung der Dienstanweisung Gebrauch gemacht werden.
Da verschiedenen Wechselwirkungen zwischen der Neufassung der Betriebssatzung und der Dienstanweisung für die Betriebsleitung bestehen, eine Entscheidung des Rates der Stadt über die Neufassung der Betriebssatzung erst für den 03.07.2017 vorgesehen ist, wird der Oberbürgermeister die Dienstanweisung erst unverzüglich nach Inkrafttreten der Neufassung der Betriebssatzung in Kraft setzen. Daher wird der Kulturausschuss bereits jetzt um seine erforderliche Zustimmung zu dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf gebeten.
Kurzfassung
– entfällt –
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2
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