Berichtsvorlage - M/16/2572-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Die Stadt Oberhausen gibt seit dem 01.07.1976 einen Mietspiegel für nicht preisgebundene Wohnungen heraus.

 

Mietspiegel tragen wesentlich dazu bei,

 

      die Mieten transparenter zu machen und ein partnerschaftliches Verhältnis von Vermietern und Mietern zu fördern

      die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete gem. § 558 (2) BGB im Interesse
aller Beteiligten zu erleichtern

      die Gespräche über Änderungen von Mieten zu versachlichen

 

Der Mietspiegel bezogen auf den 01.03.2013 wurde auf der Grundlage einer repräsentativen Datenerhebung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Er wurde von den Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt. Damit genügte er den Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558 d (1) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 558 d (2) BGB wurde dieser Mietspiegel zum 01.03.2015 anhand der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland an die Marktentwicklung angepasst. Damit handelte es sich auch bei dem Mietspiegel -Stand 01.03.2015- um einen qualifizierten Mietspiegel.

 

Dieser Mietspiegel wurde gemäß § 558 c (3) BGB an die Marktentwicklung zum 01.03.2017 angepasst.

 

An der Erstellung des Mietspiegels wirken mit

 

      die Arbeitsgemeinschaft Oberhausener Wohnungsgenossenschaften

      Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Oberhausen e. V.

      Immobilienverband Deutschland, Region West e. V.

      Mieterbund Rhein-Ruhr, Bezirk Oberhausen

      Mieterschutzbund Mülheim und Umgebung e. V., Geschäftsstelle Oberhausen

      Oberhausener Gebäudemanagement GmbH

 

Zur Fortschreibung wurden der Verbraucherpreisindexes NRW -Nettokaltmieten-, Mietwohnungsangebote und eine Bürgerbefragung Ende 2016, bei der auch mietspiegelrelevante Daten abgefragt wurden, ausgewertet. Für den Zeitraum von 2015 bis 2017 wurde eine Erhöhung der Mietspiegelwerte in Höhe von 4 % ermittelt, somit erhöhen sich die Tabellenwerte zwischen 0,15 €/m² und 0,27 €/m².

 

Textliche Anpassungen und Ergänzungen wurden nur in geringem Umfang vorgenommen.

Der als Anlage beigefügte Mietspiegel wurde gemäß § 558 c (3) BGB an die Marktentwicklung angepasst und von den Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt.

 

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 558 c BGB) soll der als Anlage beigefügte Mietspiegel von der Gemeinde gedruckt werden, die Werbeeinnahmen betragen 3.500,-- €. Die Herausgabe des Mietspiegels erfolgt im Mai/Juni 2017 und wird öffentlich bekannt gemacht.

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Anlagen

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