Beschlussvorlage - B/16/2538-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Die Stadt Oberhausen beabsichtigt, eine Teilfläche von insgesamt ca. 100 qm – vorbehaltlich der Vermessung – aus dem Grundstück Gemarkung Sterkrade, Flur 25, Flurstück 741 gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 nach Ablauf von 3 Monaten nach ortsüblicher Bekanntmachung als öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen, da für die Einziehung überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Die einzuziehende Fläche ist in dem beigefügten Lageplan zeichnerisch dargestellt.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, diese Fläche einzuziehen, falls fristgerechte Einwendungen hiergegen nicht erhoben werden.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [ X ]        Erzielung eines Kaufpreises

                  nach erfolgter Einziehung soll die Fläche

                  veräußert werden

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Das Grundstück Gemarkung Sterkrade, Flur 25, Flurstück 741 ist öffentliche Verkehrsfläche der Westhoffstraße.

 

Eine Teilfläche des Flurstückes 741 wurde in einer Länge von ca. 20 m und in einer Breite von ca. 1 m mit einer privaten Garagenanlage überbaut. Vor den Garagen befinden sich ebenfalls auf gewidmeter öffentlicher Verkehrsfläche private Pkw-Abstellflächen. Insgesamt wird somit öffentliche Verkehrsfläche in einem Umfang von ca. 100 qm privat genutzt.

 

Um die rechtlichen Voraussetzungen für einen Verkauf dieser im beigefügten Lageplan kenntlich gemachten Fläche zu schaffen, ist eine Einziehung gemäß  § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erforderlich.

 

Die Straßenbaubehörde soll die Einziehung einer Straße verfügen, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung der Verkehrsfläche vorliegen. Für die vorgenannte Teilfläche von ca. 100 qm aus dem Flurstück 741 liegt die Voraussetzung vor.

 

Die Absicht der Einziehung, nach einem entsprechenden Beschluss durch die Bezirksvertretung, ist gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

 

 

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Anlagen

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