Beschlussvorlage - B/16/2522-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Begründung

 

Bereisung durch die Baumkommission am 22.03.2017

 

Die Ersatzforderungen (Erzsatzpflanzung / Ausgleichszahlung) gelten vorbehaltlich der rechtlichen Nachprüfung.

 

 

1 Robinie  Dorstener Straße 262

 

 Sachverhalt:

Die OGM GmbH stellt im Rahmen der Baumbereisung eine Robinie mit einem enormen Pilzbefall im Stammbereich vor und beantragt die Fällung.

 

Baumbereisung:

Die anwesenden Mitglieder der Baumkommission sehen sich die vorgelegten Fotos zu dem Pilz an und erkennen die davon ausgehende Gefahr. Auf eine Vorortbesichtigung wurde auf Grund der eindeutigen Sachlage verzichtet.

 

Ergebnis:

Die Mitglieder der Baumkommission empfehlen einstimmig die Robinie zu fällen und fordern als Ersatzbaum an Ort und Stelle eine Traubenkirsche der Sorte „Tierfurt“. Die Leistungen sollen durch die OGM GmbH ausgeführt werden.

 

1 Eiche Im Gemeindegrund/gegenüber Buchenweg 153

 

 Sachverhalt:

Die Antragstellerin teilte in einem formlosen Schreiben am 17.10.2016 der Fachverwaltung mit, dass sie auf Grund der in den Jahren immer lichter werdenden belaubten Krone und der Entnahme von morschen Ästen durch die OGM GmbH vermutet, dass der Baum krank sei. Daher beantragt sie die Fällung der Eiche und begründet dies mit einer Gefahr für Leib und Leben sowie parkende Fahrzeuge.


Baumbereisung:

Die anwesenden Mitglieder der Baumkommission stellen vor Ort fest, dass die Krone der in Rede stehenden Eiche derzeit kein Totholz enthält. Im August 2016 wurde der Baum einer Kronenpflege unterzogen. Bei dieser wurde ausgebildetes Totholz entnommen und die Krone entsprechend der Baumstatik korrigiert. Die Schnittstellen sind deutlich zu sehen, auch wenn die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 18.11.2016 das Gegenteil behauptet. Bei der letzten Sichtkontrolle in Bezug auf Verkehrssicherheit am 26.10.2016 wurde kein Handlungsbedarf erkannt. Die nächste Kontrolle erfolgt spätestens im Mai 2017.

 

Ergebnis:

Die Mitglieder der Kommission lehnen gemeinschaftlich den Antrag auf Fällung ab.

 

1 Platane Fafnerstraße 27/Hagenstraße

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin befürchtet auf Grund der großen Platane direkt an ihrem Haus Schäden durch die Baumkrone am Dach sowie Schäden am Mauerwerk durch die Wurzeln. Laut ihrem Dachdecker führt die Verschattung der Dachpfannen zur Vermoosung und dieses zu einer vorzeitigen Alterung und Schäden an dem Dach. Weiterhin stellt die Vermoosung eine Geruchsbelästigung dar. Die Wohnräume sind stark verschattet und benötigen auch tagsüber künstliches Licht. Durch die mächtigen Wurzeln sind Stolperfallen im Bereich des Gehweges sowie eine Senke entstanden. Nachweise über ehemalige oder vorhandene Schäden konnten auf telefonische Nachfrage nicht vorgelegt werden. Bei der Platane handelt es sich um einen nach § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW geschützten Alleebaum.

 

Baumbereisung:

Die anwesenden Mitglieder der Baumkommission stellen vor Ort fest, dass die Baumkrone einen ausreichenden Abstand zu dem Dach beziehungsweise zur Fassade hat. Die erforderliche Reinigung des Daches empfinden sie durchaus als zumutbar. Folgeschäden einer ausgebliebenen Reinigung begründen keine Fällung des städtischen Baumes. Schäden am Mauerwerk sowie Stolperfallen im Gehwegbereich sind nicht sichtbar. Die Platane wurde im Juli 2016 einer Kronenpflege unterzogen.

 

Ergebnis:

Die Mitglieder der Baumkommission lehnen gemeinschaftlich den Antrag auf Fällung ab, da sie die angegebenen Gründe im Fällantrag nicht für ausreichend halten.

 

1 Birke Buschmannsfeld 67

 

Sachverhalt:

Die Antragsteller beantragen die Fällung der Birke, da sie mittig in der Zufahrt zu dem Stellplatz und der dahinter liegenden Garage steht. Die starken, oberflächlichen Wurzeln stellen zudem eine Stolpergefahr dar. Die Birke ist Bestandteil einer nach § 41 Landesnaturschutzgesetzt geschützten Allee.


Baumbereisung:

Die anwesenden Mitglieder der Baumkommission stellen vor Ort die Position sowie das oberflächliche Wurzelwerk fest. Ein Anwohner teilt mit, dass der Baum ursprünglich am Rand der Zufahrt gepflanzt wurde. Auf Grund der Veränderung der Position und des oberflächlichen Wurzelwerkes vermuten die Mitglieder der Baumkommission, dass der Boden am Standort nicht geeignet ist. Dennoch scheint die Birke in einem vital guten Zustand, sodass von ihr keine Gefahr ausgeht.

 

aktueller Sachstand:

Nachdem sich die Baumkommission während der Bereisung für eine Fällung ausgesprochen hatte, teilte der Antragsteller am 27.03.2017 der Verwaltung telefonisch mit, dass er seinen Antrag zurückziehe. Er begründete dies damit, durch eine Fällung dieses Baumes keinen Präzedenzfall für die geschützte Allee schaffen zu wollen.

 

1 Linde Westmarkstraße 29 a

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin beanstandet seit langer Zeit die mangelnde Verkehrssicherheit der städtischen Linde. Immer wieder herausgebrochene Äste sind ihr ein großes Ärgernis und beängstigen sie. Sie erwartet von der Stadt Oberhausen entsprechende Sicherungsmaßnahmen. Die OGM GmbH hat nachweislich am 26.07.2016 eine Kronenpflege durchgeführt. Bei der letzten Sichtkontrolle auf Verkehrssicherheit am 16.01.2017 wurden keine Mängel erkannt. Am 23.02.2017 meldete die Anwohnerin erneut einen herausgebrochenen Ast. Dieser hatte einen Durchmesser von ca. 3 bis 5 cm und war ungefähr 2 Meter lang und trocken. Der Ast ist am Morgen des in Rede stehenden Tages vermutlich durch das Tief „Thomas“ verursacht, herausgebrochen. Sie beklagt, dass die Stadt Oberhausen trotz mehrfacher Meldungen keinen Handlungsbedarf sieht.

 

In einer E-Mail vom 20.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Kontrollpflicht zweimal im Jahr ausreichend sei, solange kein Handlungsbedarf erkennbar sei. Eine weitergehende Pflicht zur Beseitigung der „Gefahren“ von herabfallenden Ästen, insbesondere bei entsprechender Wetterlage, wie starke Windböen oder gar Sturm, besteht nicht. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang betont, dass im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nicht verlangt werden kann, eine Straße völlig frei von Mängeln und Gefahren zu halten, da dies schlichtweg unmöglich sei. Des Weiteren stellt nach ständiger Rechtsprechung und mehrheitlicher Meinung das jahreszeitlich bedingte Abfallen von Blüten, Laub, Ästen und Früchten keine wesentliche Beeinträchtigung dar und ist somit hinzunehmen. Gelegentlich auftretendes Totholz ist eine natürliche Lebensäußerung der Bäume und wird als hinnehmbares Lebensrisiko angesehen.

 

Baumbereisung:

Die anwesenden Mitglieder der Baumkommission stellen vor Ort fest, dass in der Baumkrone sich zwar kein Totholz befindet, jedoch einige Äste aneinander reiben und die Laterne nicht mehr frei ist.

 

Ergebnis:

Die Mitglieder der Baumkommission lehnen gemeinschaftlich den Antrag auf Fällung ab. Allerdings erkennen sie die Mängel der Krone an und fordern die OGM GmbH auf, einen erneuten Kronenpflegeschnitt gemäß dem Regelwerk ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) auszuführen, bei dem nicht nur Totholz entnommen wird, sondern auch Fehlentwicklungen, wie aneinander reibende Äste, behoben werden.

 

2 Ahorne Wanner Straße 2

 

Sachverhalt:

In der letzten Baumbereisung wurde bereits einer der in Rede stehenden Bäume vorgestellt. Das Laub der beiden städtischen Bäume verstopft in hohem Maße die Regenrinnen trotz entsprechender Laubfanggitter. Das Flachdach der Garage läuft fast ganzjährig, aufgrund des eingebauten Laubgitters, über. Dadurch kommt es zu Überschwemmungen in der Garage. In Bezug auf das Regenwasser ergeben sich weitere Probleme. Eigentlich sollte das anfallende Regenwasser über einen unterirdischen Regenwasserspeichertank mit Notüberlauf mittels einer Rigole versickert werden. Der Vorfilter des Tanks und der Rigole setzt sich jedoch mit dem Laub, den Fruchtständen, Blüten und sonstigen Partikeln zu, sodass sich daraus ein erhöhter Reinigungsaufwand ergibt. Des Weiteren kommt es durch etwaige Verstopfungen zum Rückstau und Funktionsstörungen der Rigole. Daher beantragen die Eigentümer des Wohnhauses erneut einen Rückschnitt und verweisen auf den dritten Ahorn in der Straße, welcher stark zurückgeschnitten wurde. Hier wurde allerdings durch einen Sturmschaden der stärkere Rückschnitt erforderlich, um die Baumstatik wieder herzustellen.

 

Baumbereisung:

Die anwesenden Mitglieder der Baumkommission hören den Antragsteller vor Ort an. Gemäß seinen Ausführungen stellt sich heraus, dass vermutlich ein moderater Kronenpflegeschnitt ausreichen würde. Ein Rückschnitt, wie an dem Baum mit dem Sturmschaden, ist nicht gewünscht.

 

Ergebnis:

Der Antrag auf Rückschnitt der beiden Ahorne wird gemeinschaftlich abgelehnt. Die OGM GmbH wird aufgefordert, zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen ausführlichen Kronenpflegeschnitt an den beiden Ahornen vor dem Grundstück des Antragstellers auszuführen.

 

 

 

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