Beschlussvorlage - B/16/2499-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Beanstandung von Ratsbeschlüssen / Entscheidung nach § 54 Abs. 2 Satz 4 GO NRW
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Recht
- Bearbeitung:
- Sabrina Wiebe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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27.03.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt:
1. Alternative:
Der Rat verbleibt nicht bei den vom Oberbürgermeister mit Schreiben vom 14.03.2017 gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW beanstandeten Beschlüssen des Rates vom 30.06.2014 (DS Nr. B/16/0063-01, TOP Ö 15.20)
- zur Wahl von neun sachkundigen Mitgliedern des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Oberhausen (SSO) im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. b) SpkG NRW -ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters-,
- zur erneuten Wahl neun sachkundigen Mitgliedern des Verwaltungsrates der SSO im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. b) SpkG NRW -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters-,
- zur Wahl der fünf Dienstkräfte der SSO im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. c) SpkG NRW zu Mitgliedern des Verwaltungsrates der SSO,
- zur Wahl von neun Stellvertreter/innen für die sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der SSO und
- zur Wahl von fünf Stellvertreter/innen für die Dienstkräfte der SSO im Verwaltungsrat der SSO.
oder
2. Alternative:
Der Rat verbleibt bei den vom Oberbürgermeister mit Schreiben vom 14.03.2017 gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW beanstandeten Beschlüssen des Rates vom 30.06.2014 (DS Nr. B/16/0063-01, TOP Ö 15.20)
- zur Wahl von neun sachkundigen Mitgliedern des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Oberhausen (SSO) im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. b) SpkG NRW -ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters-,
- zur erneuten Wahl neun sachkundigen Mitgliedern des Verwaltungsrates der SSO im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. b) SpkG NRW -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters-,
- zur Wahl der fünf Dienstkräfte der SSO im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. c) SpkG NRW zu Mitgliedern des Verwaltungsrates der SSO,
- zur Wahl von neun Stellvertreter/innen für die sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der SSO und
- zur Wahl von fünf Stellvertreter/innen für die Dienstkräfte der SSO im Verwaltungsrat der SSO.
Sachverhalt
Begründung
1. Entscheidung nach § 54 Abs. 2 Satz 4 GO NRW:
Mit einem an alle Ratsmitglieder gerichteten Schreiben vom 14.03.2017 (nachfolgend „Beanstandungsschreiben“ genannt) und damit in der von § 54 Abs. 2 Satz 3 GO NRW vorgegebenen Form hat der Oberbürgermeister die im Beschlussvorschlag aufgeführten Beschlüsse beanstandet. Im Rahmen dieses Beanstandungsschreibens hat er insbesondere im Einzelnen begründet, inwieweit diese Beschlüsse im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 GO NRW das geltende Recht verletzen und darüber hinaus Einzelheiten des Beanstandungsverfahrens erläutert; auf das Beanstandungsschreiben wird Bezug genommen.
Nunmehr ist im Rahmen des Beanstandungsverfahrens gemäß § 54 Abs. 2 Satz 4 GO NRW eine Entscheidung des Rates der Stadt darüber erforderlich, ob er bei den beanstandeten Beschlüssen verbleibt.
Der Rat der Stadt wird hiermit ausdrücklich gebeten, im Sinne der 1. Beschlussalternative bei keinem der beanstandeten Beschlüsse zu verbleiben; sämtliche vom Oberbürgermeister beanstandeten Beschlüsse leiden an demselben Fehler: Sie wurden unter Verletzung der Verfahrensbestimmungen des § 12 Abs. 4 SpkG NRW gefasst. Weder über die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der SSO noch über die Wahl ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter wurden im Sinne dieser Vorschrift jeweils in einem Wahlgang abgestimmt.
Ebenso ausdrücklich wird der Rat der Stadt gebeten, über den (Nicht-) Verbleib bei allen beanstandeten Beschlüssen einheitlich abzustimmen, da auch ein Verbleib bei einzelnen der beanstandeten Beschlüsse rechtlich nicht möglich ist. Da alle beanstandeten Beschlüsse unter demselben Fehler leiden, kann keiner von ihnen aufrecht erhalten werden.
Sofern und soweit der Rat der Stadt den in dieser Drucksache erbetenen Beschluss fasst, soll noch in derselben Sitzung -auf der Grundlage einer weiteren Drucksache- die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der SSO sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter durchgeführt werden.
Fasst der Rat der Stadt den erbetenen Beschluss nicht oder nicht in vollem Umfang, hat der Oberbürgermeister gemäß § 54 Abs. 2 Satz 4 GO NRW hinsichtlich derjenigen beanstandeten Beschlüsse, bei denen der Rat der Stadt verbleibt, unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
2. Stimmrecht des Oberbürgermeisters:
Der Oberbürgermeister hat in dieser Angelegenheit gemäß § 40 Abs. 2 Satz 5 GO NRW Stimmrecht; § 54 Abs. 2 GO NRW ist nicht im Ausschlusskatalog des § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW enthalten (so auch Held u. a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar -Stand Dez. 2016-, § 54 GO NRW Anm. 2.8). Das Stimmrecht besteht auch nach dem Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 4 GO NRW („Rat“, nicht hingegen „Ratsmitglieder“).
