Beschlussvorlage - B/16/2500-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

Vorbehaltlich der Rücknahme der vom Oberbürgermeister mit Schreiben vom 14.03.2017 beanstandeten Ratsbeschlüsse vom 30.06.2014 (TOP Ö 15.20, Drucksache Nr. B/16/0063-01) gemäß Drucksache Nr. B/16/2499-01 wählt der Rat der Stadt mit Beteiligung des Oberbürgermeisters

  1. in einem Wahlgang (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SpkG NRW)

die folgenden neun sachkundigen Mitglieder i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. b) SpkG NRW

1.________________________

2.________________________

3.________________________

4.________________________

5.________________________

6.________________________

7.________________________

8.________________________

9.________________________

sowie die folgenden fünf Dienstkräfte der SSO i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. c) SpkG NRW

1.__________________________

2.__________________________

3.__________________________

4.__________________________

5.__________________________

als Mitglieder in den Verwaltungsrat der SSO;

  1. jeweils einzeln aus den Mitgliedern (§ 11 Abs. 2 SpkG NRW)

1. Herrn/Frau _________________________________

zum/zur ersten stellvertretenden Vorsitzenden

2. Herrn/Frau _________________________________

zum/zur zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Oberhausen;

  1. in einem Wahlgang (§ 12 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SpkG NRW)

die folgenden Stellvertreter/innen für die sachkundigen Mitglieder i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. b) SpkG NRW

1.________________________

2.________________________

3.________________________

4.________________________

5.________________________

6.________________________

7.________________________

8.________________________

9. ________________________

sowie die folgenden Stellvertreter/innen für die Dienstkräfte der SSO i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. c) SpkG NRW

1.__________________________

2.__________________________

3.__________________________

4.__________________________

5.__________________________

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Konsequenzen

Bezug

  • Drucksache B/16/0063-01 vom 30.06.2014
    Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der SSO und Entsendung von Vertretern/innen in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
  • Drucksache B/16/1200-01 vom 16.11.2015
    Wahl eines Mitgliedes des Verwaltungsrates der SSO und Entsendung von Vertretern/innen in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
  • Drucksache B/16/1323-01-01 vom 14.12.2015
    Entsendung eines Vertreters in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
  • Drucksache B/16/2499-01 vom 27.03.2017
    Beanstandung von Ratsbeschlüssen / Entscheidung nach § 54 Abs. 2 Satz 4 GO NRW

Konsequenzen

a) Finanzielle

    keine[X]

    ja[ ]

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

  1. Ausgangslage

Im Verlauf eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde anlässlich eines Erörterungstermins vor dem OVG NRW sowie auf Grund der anschließenden Prüfung durch die Verwaltung festgestellt, dass bei den in der Sitzung des Rates vom 30.06.2014 durchgeführten Wahlen zur Besetzung des Verwaltungsrates der SSO (TOP Ö 15.20, Drucksache Nr. B/16/0063-01) beachtliche Verfahrensfehler aufgetreten sind. Da diese Fehler Verletzungen des geltenden Rechts i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 GO NRW darstellen, hat der Oberbürgermeister die betreffenden Beschlüsse mit einem an alle Ratsmitglieder gerichteten Schreiben vom 14.03.2017 beanstandet. Im Rahmen des Beanstandungsverfahrens hat die Verwaltung dem Rat eine Drucksache vorgelegt, um die nach § 54 Abs. 2 Satz 4 GO NRW erforderliche Entscheidung dahingehend herbeizuführen, ob der Rat bei den beanstandeten Beschlüssen verbleibt oder nicht (Drucksache B/16/2499-01, in gleicher Sitzung). Auf das Beanstandungsschreiben vom 14.03.2017 und die Drucksache Nr. B/16/2499-01 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Sofern und soweit der Rat nicht bei den beanstandeten Beschlüssen verbleibt, sind die entsprechenden Wahlen zu wiederholen.

  1. Zu den einzelnen Beschlüssen der konstituierenden Sitzung des Rates vom 30.06.2014 (Drucksache Nr. B/16/0063-01)

Im Rahmen dieses Abschnitts soll -zur Verbesserung der Nachvollziehbarkeit unter Anlehnung an die Gliederung der Beschlussvorschläge aus der ursprünglichen Drucksache B/16/0063-01- dargestellt werden, welche Beschlüsse bzw. Wahlen zu wiederholen sind bzw. hinsichtlich welcher Beschlüsse bzw. Wahlen dies weder erforderlich noch möglich ist.

  1. Wahl des Vorsitzenden, der neun sachkundigen Personen sowie der fünf Dienstkräfte als Mitglieder in den Verwaltungsrat der SSO

In der Drucksache Nr. B/16/0063-01 enthielt der nicht weiter untergliederte Beschlussvorschlag zu I. zwei unterschiedliche Beschlussgegenstände, nämlich die Wahl des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SpkG NRW sowie die Wahl der Mitglieder i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. b) und c) i. V. m. § 12 SpkG NRW. Bei der Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Verwaltungsrates waren unterschiedliche Wahlverfahren anzuwenden.

  • Wahl des vorsitzenden Mitglieds:

Zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates der SSO hatte der Rat einstimmig Herrn Stadtv. Große Brömer gewählt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Wahl bestehen nicht; daher hat der Oberbürgermeister den betreffenden Beschluss auch nicht beanstandet. Die Wahl von Herrn Stadtv. Große Brömer zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist daher rechtmäßig und weiterhin gültig.

  • Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates:

Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. b) und c) SpkG NRW (sachkundige Mitglieder und Dienstkräfte) muss nach der Vorgabe des § 12 Abs. 4 Satz 1 SpkG NRW in einem Wahlgang stattfinden. Diese Vorschrift wurde nicht beachtet; vielmehr hat der Rat die sachkundigen Mitglieder und die Dienstkräfte in zwei gesonderten Wahlgängen gewählt (wobei zusätzlich die Wahl der sachkundigen Mitglieder wiederholt worden war). Auf Grund dieser Rechtsverletzung erfolgten die Beanstandung durch den Oberbürgermeister und (vorbehaltlich einer entsprechenden Beschlussfassung zu Drucksache Nr. B/16/2499-01) die Rücknahme dieses Teilbeschlusses. Somit muss der Verwaltungsrat der SSO durch den Rat der Stadt mit neun sachkundigen Personen sowie fünf Dienstkräften der SSO neu besetzt werden.

Bezüglich der Dienstkräfte der Sparkasse ist die seinerzeitige Vorschlagsliste (beigefügt als Anlage 1) aus dem Jahr 2014 der neuen Wahl zu Grunde zu legen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Verfahren zur Ermittlung der Vorschläge fehlerhaft gewesen sein könnte.

  1. Wahl des ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

Unter dem Beschlussvorschlag zu II wurden nach den Wahlen zur Besetzung des Verwaltungsrates der SSO im Sinne des § 11 Abs. 2 SpkG NRW Herr Schranz zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden und Herrn Runkler zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der SSO gewählt.

Gemäß § 11 Abs. 2 SpkG NRW sind der erste und der zweite Stellvertreter des vorsitzenden Mitgliedes aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates zu wählen. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist daher ganz wesentliche gesetzliche Voraussetzung für die Wählbarkeit einer Person zum ersten oder zweiten Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds. Verletzt jedoch bereits die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates das geltende Recht, wirkt dieser grundlegende Fehler, also die Rechtsverletzung, auch auf die anschließende Wahl der Stellvertreter/innen des vorsitzenden Mitgliedes fort. Mit dem Entfall der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat entfällt auch die hierauf beruhende Funktion als erster oder zweiter Stellvertreter des Verwaltungsratsvorsitzenden. Einer Beanstandung dieser Beschlüsse bedurfte es daher nicht.

Entsprechend sind die Wahlen der/s ersten und des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der SSO erneut durchzuführen.

Nachrichtlich: Der Beschluss zu Drucksache B/16/1200-01 vom 16.11.2015 zur Nachbesetzung eines ordentlichen Verwaltungsratsmandates mit Herrn Oberbürgermeister Schranz leidet an einem vergleichbaren grundlegenden Fehler. Eine Nachbesetzung ist nur dann möglich, wenn das Gremium im Übrigen ordnungsgemäß besetzt ist. Auch hinsichtlich dieses Beschlusses bedurfte es einer gesonderten Beanstandung nicht. An der Wirksamkeit der ebenfalls am 16.11.2015 beschlossenen Entsendung des Herrn Schranz in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV) bestehen keine Zweifel, da diese nicht auf einer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der SSO, sondern auf des Stellung des Herrn Schranz als Hauptverwaltungsbeamter beruhte.

  1. Wahl der Stellvertreter/innen der Mitglieder des Verwaltungsrates

Die zum Beschlussvorschlag zu III. der Drucksache Nr. B/16/0063-01 durchgeführten Wahlen der Stellvertreter unterliegen demselben Verfahrensfehler wie die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. Nach der Vorgabe des § 12 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SpkG NRW sind auch sie in einem Wahlgang zu wählen; tatsächlich hatte der Rat auch über die Stellvertreter/innen der sachkundigen Mitglieder und der Dienstkräfte in zwei Wahlgängen abgestimmt.  Daher hat der Oberbürgermeister auch diese Beschlüsse beanstandet; vorbehaltlich einer entsprechenden Beschlussfassung des Rates zu Drucksache Nr. B/16/2499-01 sind auch die Stellvertreter/innen der Verwaltungsratsmitglieder erneut zu wählen.

  1. Entsendung des Vorsitzenden (Verwaltungsrat), des Hauptverwaltungsbeamten und des Vorsitzenden des Vorstandes (SSO) in die Verbandsversammlung des RSGV

§ 5 der Satzung des RSGV regelt die Zusammensetzung der Verbandsversammlung. § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a) der Satzung des RSGV bietet die Möglichkeit zur Entsendung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung. Mit Beschluss vom 30.06.2014 wurde der rechtsgültig gewählte Verwaltungsratsvorsitzende in die Verbandsversammlung entsandt, so dass dieser Beschluss rechtswirksam ist und kein Handlungsbedarf besteht. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Entsendung des -damaligen- Hauptverwaltungsbeamten der Stadt und des Vorsitzenden des Vorstandes der SSO auf Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. b) und c) der Satzung des RSGV bestehen ohnehin keine Zweifel.

  1. Wahl des Vertreters / des Ersatzvertreters in die Verbandsversammlung des RSGV

§ 5 Abs. 3 der Satzung des RSGV regelt die Stellvertretung für die nach § 5 Abs. 2 der Satzung des RSGV in die Verbandsversammlung des RSGV entsandten ordentlichen Mitglieder der Verbandsversammlung. Insbesondere bestimmt § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung des RSGV, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung nach Abs. 2 von ihren Stellvertretern in den dort (also in Abs. 2) genannten Ämtern vertreten werden. Wird der Verwaltungsratsvorsitzende entsandt, wird er vom ersten bzw. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates auch in der Verbandsversammlung vertreten. Durch die Entsendung des Verwaltungsratsvorsitzenden hatte die seinerzeitige „Bestellung“ von Herrn Schranz und Herrn Runkler rein deklaratorische Wirkung, da für diesen Fall die Vertretungsregelung zum Vorsitz im Verwaltungsrat zur Anwendung kommt. Der insofern gefasste Beschluss hatte keinen eigenen Regelungsgehalt und wich insbesondere von der von der Satzung des RSGV vorgegebenen Vertretungsregelung nicht ab. Eine erneute Beschlussfassung hinsichtlich der Vertretung des Verwaltungsratsvorsitzenden in der Verbandsversammlung des RSGV ist nicht erforderlich, da diese sich automatisch durch den Beschlusspunkt II. ergibt. Auf die seinerzeitige Begründung zu Drucksache B/16/1323-01 vom 14.12.2015 wird verwiesen.

  1. Neuwahlen
    1. Rechtsgrundlagen

Die Modalitäten zur Wahl des Verwaltungsrates sind im Gesetz über die Sparkassen sowie über die Girozentrale und Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz – SpkG NRW–) geregelt. Ein Auszug mit den maßgeblichen Vorschriften ist als Anlage 2 beigefügt.

  1. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Sachkundige Mitglieder

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SpkG NRW können sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Trägers angehören können, gewählt werden. Unabhängig hiervon können auch Hauptverwaltungsbeamte zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 4 SpkG NRW). Auch Dienstkräfte des Trägers, sofern sie ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben, können zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 5 SpkG NW).

Dienstkräfte der Stadtsparkasse

Die Dienstkräfte der Stadtsparkasse werden gemäß § 12 Abs. 2 SpkG NRW auf der Basis einer Vorschlagsliste der Personalversammlung der Stadtsparkasse gewählt. Diese Vorschlagsliste ist als Anlage 1 beigefügt.

  1. Gemeinderechtliche Anforderungen

Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss in den Fällen, in denen die Gemeinde das Recht hat, mehr als ein Mitglied in einem Organ zu benennen, der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazu zählen. § 113 Abs. 2 GO NRW gilt jedoch nur für Beteiligungen der Gemeinde; an der SSO ist die Stadt nicht beteiligt, sondern mit ihr über die Trägerschaft verbunden. Zudem ergeben sich die Bestimmungen über die Besetzung des Verwaltungsrates aus den spezialgesetzlichen Regelungen des SpkG NRW.

  1. Amtszeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden gemäß § 11 Abs. 4 sowie § 12 Abs. 1 SpkG NRW für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers, mithin bis 2020, gewählt.

  1. Wahlverfahren

Die sachkundigen Mitglieder sowie die Dienstkräfte der Sparkasse werden gemäß § 12 Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 4 SpkG NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 4 GO NRW gewählt. Die Wahl der stellvertretenden Mitglieder ist in gleicher Weise zu vollziehen.

Die Verwaltungsratsmitglieder sind demnach in einem Wahlgang zu wählen. „Ein Wahlgang“ bedeutet, dass alle vierzehn zu besetzenden Verwaltungsratsmandate mittels einer Abstimmung vergeben bzw. alle vierzehn Mitglieder mittels einer Abstimmung gewählt werden. Die Fraktionen / Gruppen können sich entweder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag verständigen, der durch einstimmigen Beschluss des Rates angenommen wird, oder, wenn ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommt, jeweils eigene Wahlvorschläge unterbreiten. Diese Wahlvorschläge bestehen aus zwei Teillisten, die zum einen die sachkundigen Personen und zum anderen die Dienstkräfte der SSO in festgelegter Rangfolge beinhalten.

Über diese Wahlvorschläge wird in einem einheitlichen Wahlgang abgestimmt. Nach Hare-Niemeyer wird – ihren Stimmanteilen entsprechend – den Wahlvorschlägen der jeweiligen Teillisten die Anzahl der Sitze zugeteilt, nach denen anschließend der Rangfolge der Liste nach die Verwaltungsratsmitglieder bestimmt werden.

Sowohl die Mitglieder des Verwaltungsrates, als auch die Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates werden nach den Bestimmungen des SpkG NRW „von der Vertretung des Trägers“ gewählt (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 SpkG NRW). Diese Formulierung entspricht der in der GO NRW gebräuchlichen Formulierung „der Rat“, welche den (Ober-) Bürgermeister einschließt (so auch Held u. a., Kommunalverfassungsrecht NRW, Kommentar -Stand Dez. 2016- § 50 GO NRW Anm. 7.6).

Der Oberbürgermeister hat also bei allen im Rahmen der Abhandlung dieser Drucksache durchzuführenden Wahlen Stimmrecht.

  1. Auswirkungen auf die Besetzung des Beirates der Sparkassen-Bürgerstiftung Oberhausen und des Kuratoriums der Stiftung Kultur und Bildung (nachrichtlich)

Der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie der/die erste stellvertretende Vorsitzende sind automatisch Vorsitzende/r bzw. stellvertretende/r Vorsitzende/r der Sparkassen-Bürgerstiftung Oberhausen und Mitglied des Kuratoriums der Stiftung Kultur und Bildung.

Kurzfassung

entfällt

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Anlagen

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