Beschlussvorlage - B/16/2478-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt stimmt den in der Anlage dargestellten Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu und weist den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der OGM an, die zur Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Beschlüsse zu fassen.

 

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Konsequenzen

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ x ]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

 

  1. Mitwirkung des Aufsichtsrates bei Beschlüssen der Gesellschafterversammlung (§§ 11 und 8 des Gesellschaftsvertrages)

 

Die Gesellschaftsverträge der städtischen Eigengesellschaften (Beteiligung der Stadt: 100 %) sehen hinsichtlich des Zusammenwirkens von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung bei Gesellschafterbeschlüssen vor, dass der Aufsichtsrat in Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitskatalog der Gesellschafterversammlung dieser Vorschläge als Beschlussempfehlung unterbreitet. Nach § 11 Abs. 2 S. 3 des Gesellschaftsvertrages der OGM ist jedoch im Unterschied zu den für die Mehrzahl der anderen Eigengesellschaften der Stadt geltenden Bestimmungen die Gesellschafterversammlung zusätzlich an den Vorschlag des Aufsichtsrates gebunden, soweit der Vorschlag dem Wohl der Gesellschaft nicht widerspricht. Diese Regelung bewirkt, dass de facto die Gesellschafterversammlung an die Beschlussfassung des Aufsichtsrates gebunden wird. Ein Vorschlag, der Interessen der Gesellschaft zuwider läuft, dürfte in der Praxis nicht vorkommen, weil zumindest die Mitglieder des Aufsichtsrates, die einem solchen Vorschlag zustimmen, ihre Pflichten als Aufsichtsratsmitglieder verletzen. Dementsprechend ist die Konstellation einer entfallenden Bindung der Gesellschafterversammlung der OGM an einen Vorschlag des Aufsichtsrates bisher auch noch nicht aufgetreten.

Zur Vereinheitlichung soll der Gesellschaftsvertrag der OGM an die Regelungen der anderen Gesellschaftsverträge städtischer Eigengesellschaften angepasst werden und die beschriebene Bindungswirkung des Aufsichtsratsvorschlages für die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung entfallen.

 

Allein der Gesellschaftsvertrag der Luise-Albertz-Halle Tagungs- und Veranstaltungs- Oberhausen GmbH (LAH) enthält eine vergleichbare Regelung zur Bindung der Gesellschafterversammlung an die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrates. Wegen der Neuausrichtung des Veranstaltungsbetriebes und eines sich daraus eventuell ergebenden Anpassungsbedarfes des Gesellschaftsvertrages unterbleibt jedoch zunächst eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages der LAH.

 

Zusätzlich zu der Zielsetzung einer einheitlichen Gestaltung der Gesellschaftsverträge der städtischen Unternehmen dient die vorgesehene Änderung dazu, dass die Kompetenzen der Gesellschaftsorgane dem gesetzgeberischen Leitbild der GmbH, welches auch den Regelungen der Gemeindeordnung zur wirtschaftlichen Betätigung zugrunde liegt, eher entsprechen als die Regelungen in der aktuellen Fassung des Gesellschaftsvertrages. Nach der Struktur der GmbH, welche die GO NRW als Regelfall der wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde in Gesellschaftsform vorgibt, ist oberstes Organ der Gesellschaft die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter nehmen ihre Rechte durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung wahr. Dementsprechend fordert § 108 Abs. 5 GO NRW zur Sicherung des Einflusses der Kommune für die Zulässigkeit der Gründung einer GmbH, dass der Gesellschaftsvertrag wichtige Entscheidungen wie die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschafterversammlung vorbehalten muss. Diese Stellung der Gesellschafterversammlung ist konterkariert, wenn die Gesellschafterversammlung in ihrer Beschlussfassung an Vorschläge des Aufsichtsrates gebunden ist.

 

Im Übrigen dient die Änderung dazu, die Steuerung der Gesellschaft  durch die Stadt Oberhausen nach Maßgabe der städtischen Beteiligungsrichtlinien zu verbessern. Danach ist der Rat der Stadt für Entscheidungen in für die Stadt wichtigen Angelegenheiten der städtischen Beteiligungen zuständig. Mit seinen Beschlüssen erteilt der Rat den nach § 113 Abs. 2 GO NRW bestellten Vertreter/innen Weisungen in diesen Fällen, damit sie auf dieser Grundlage ihre Funktion in der Gesellschafterversammlung der betreffenden Gesellschaft ausüben. Die Möglichkeit zur Steuerung und Einflussnahme der Gesellschafterin durch den Rat der Stadt ist beeinträchtigt, wenn die Gesellschafterversammlung bei den ihr zugewiesenen Aufgaben den Beschlussvorschlägen des Aufsichtsrates grundsätzlich zu folgen hat, obwohl der Aufsichtsrat nach der Typisierung der Kompetenzen des GmbH-Rechtes ein Überwachungs- und Kontrollorgan ist.

 

Die geringere Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung kann auch nicht durch eine Weisung an die Mitglieder des Aufsichtsrates kompensiert werden, weil die OGM nach dem Drittelbeteiligungsgesetz über einen obligatorischen Aufsichtsrat verfügt, dessen Mitglieder keinen Weisungen unterworfen werden können.

 

Ob der Gesellschafter die Geschäftsführung trotz eines entgegenstehenden Vorschlages des Aufsichtsrates entsprechend durch Beschluss anweisen kann – wie es überwiegend in der Literatur vertreten wird – kann dahinstehen, weil der Gesellschaftsvertrag darauf angelegt sein soll, derartige Kompetenzkonflikte erst nicht entstehen zu lassen.

 

Aus den gleichen Erwägungen soll in § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der zweite Satz gestrichen werden. Demzufolge ist bei der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer/innen die Gesellschafterversammlung nur dann an den Vorschlag des Aufsichtsrates nicht gebunden, „wenn ein sachlicher Grund im Interesse der Gesellschaft gegen die vorgeschlagene Bestellung oder Abberufung spricht.“ Nach § 108 Abs. 5 Buchst. d GO NRW soll ein Gesellschaftsvertrag einer kommunalen GmbH so gestaltet sein, dass die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer/innen der Gesellschafterversammlung obliegt, wenn diese Entscheidung nicht der Gemeinde vorbehalten ist. Eine Einschränkung der Entscheidungskompetenz zur Bestellung der Geschäftsführung durch ein anderes Organ der Gesellschaft sieht die Gemeindeordnung bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrages nicht vor.

 

Die vorgenannten Vorschläge entsprechen auch dem Ergebnis des Abschlussberichts der KPMG zur Untersuchung der Neuordnung der Organisation und Struktur der OGM vom 13.02.2017, Seite 65.

Der Gesellschafterversammlung sollte darüber hinaus das Recht eingeräumt werden Angelegenheiten anderer Organe zur Entscheidung an sich ziehen zu können, um eine unverzügliche Umsetzung von Gesellschafterbeschlüssen zu gewährleisten, wenn der Rat der Stadt bei Weisungen an den/die Vertreter/in in der Gesellschafterversammlung eine Notwendigkeit erkennt, dass die Gesellschafterversammlung abschließend eine Angelegenheit entscheiden soll, obwohl Kompetenzen des Aufsichtsrates berührt werden.

 

  1. Weiterer Anpassungsbedarf

 

Zur Klarstellung sind Ergänzungen der Regelungen für den Personalausschuss sowie für die Organisation und das Verfahren in Ausschüssen des Aufsichtsrates aufgenommen worden.

 

Außerdem werden die Regelungen zur Einberufung der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates auf weitere zeitgemäße Kommunikationswege erweitert.

 

§ 12 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages soll ersatzlos gestrichen werden, da für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der OGM und seine Rechte und Pflichten die in § 1 Nr. 3 DrittelbG genannten Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) gelten, insbesondere auch § 103 Abs. 1 AktG. Die hierdurch bereits gesetzlich geregelten Abberufungsrechte machen eine gesonderte Regelung im Gesellschaftsvertrag der OGM entbehrlich.

 

Hinsichtlich der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung wird ein Redaktionsversehen berichtigt, weil die Zuständigkeit entgegen der entsprechenden Regelung beim Aufsichtsrat sich nur auf grundstücksgleiche Rechte bezieht und  nicht auf Grundstücke.

 

 

Kurzfassung

 

Der Gesellschaftsvertrag der OGM wird im Wesentlichen im Hinblick auf die Mitwirkung des Aufsichtsrates bei Beschlüssen der Gesellschafterversammlung geändert. Die Bindungswirkung der Beschlussvorschläge des Aufsichtsrates für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung entfällt.

 

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Anlagen

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