Beschlussvorlage - B/16/2453-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlagen 5 und 6 beigefügten Änderungssatzungen.

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Konsequenzen

Bezug

 

Ratsvorlage Drucksache Nr. A/16/0837-01 für die Ratssitzung am 18.05.2015

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[x]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.04.2015 in mehreren Duisburger Verfahren das Jahr 2012 betreffend die Gebührensätze für die Abfallbeseitigung wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW für nichtig erklärt und die angefochtenen Gebührenbescheide aufgehoben. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei dem in der Kalkulation berücksichtigten Leistungsentgelt der GMVA um einen unzulässig hohen Kostenansatz handele. Der angesetzte Preis pro Tonne enthalte mehrere Positionen, die mit dem Preisrecht nicht vereinbar seien.

 

  Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung und wegen der gleichgelagerten Entgeltregelung mit der GMVA wurden die für Oberhausen noch anhängigen Berufungsverfahren betreffend die Jahre 2010 bis 2013 auf Anregung des Oberverwaltungsgerichts durch Rücknahme der Zulassungsanträge beendet. Die drei Leitverfahren das Jahr 2014 betreffend wurden vom Oberverwaltungsgericht mit Rücksicht auf die zu erwartende Erledigung durch Nachberechnung der Gebühren noch nicht entschieden.

 

  Für eine Neu- oder Änderungsveranlagung aller Gebührenschuldner für die Jahre 2013 und 2014 bedarf es daher der Nachberechnung und Neufestsetzung der Jahresgebührensätze für die Rest- und Biomüllbeseitigung und für die Abfuhr der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle der Jahre 2013 und 2014 auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten, insbesondere des neu berechneten Leistungsentgelts der GMVA. Wesentliche Grundlage für die Nachberechnung der Abgabesätze und die Erstellung der Änderungssatzungen ist der Preisprüfungsbericht der Preisüberwachungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf.

 

 

2.Gebührenerstattung trotz bestandskräftiger Bescheide und LSP-Berechnungen GMVA

 

              Die Änderungsveranlagung aller Nicht-Kläger bedeutet das Aufheben bestandskräftiger Bescheide. Ein rechtswidriger bestandskräftiger Gebührenbescheid kann grundsätzlich gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NW i.V.m. § 130 Abs. 1 Abgabenordnung ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.01.2007, 6 C 32/06, NVwZ 2007, 709) ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern nicht ausnahmsweise eine andere Wertung vorzunehmen ist. Es besteht nur dann ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts (Ermessensreduzierung auf Null), wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre. Hierüber hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 18.05.2015 beschlossen. Danach wird die Verwaltung aufgefordert, unverzüglich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass allen Oberhausener Bürgerinnen und Bürgern die zu viel gezahlten Müllgebühren für die Jahre 2012 und folgende möglichst schnell zurückgezahlt werden können. Die GMVA ist zudem aufgefordert worden, für die Gebührenjahre 2010 bis 2016 neue LSP-Berechnungen des Leistungsentgeltes unter der Maßgabe des OVG-Urteils vom 27.04.2015 vorzunehmen, die dann der Preisüberwachungsstelle der Bezirksregierung zur Prüfung vorzulegen sind.

 

Die Gemeinschafts-Müllverbrennungsanlage Niederrhein GmbH hat neue LSP Berechnungen vorgenommen. Diese wurden der Preisprüfungsstelle der Bezirksregierung

Düsseldorf zur Prüfung vorgelegt.

 

Die Gebührenschuldner der Jahre 2013 und 2014 erhalten eine Erstattung der zu viel gezahlten Gebühren. Der entsprechende Gebührenbescheid wird Anfang Mai versendet. Die Erstattung wird mit der Hauptfälligkeit zum 15.5.2017 soweit möglich verrechnet. Im Übrigen erfolgt eine Auszahlung.

 

Die Erstattung erfolgt aus dem allgemeinen Haushalt und geht nicht zu Lasten der Gebührenhaushalte.

 

 

3.Abfallbeseitigung der Jahre 2013 bis 2014 (Produkt 110202)

 

              Die Gebührenkalkulation basiert grundsätzlich auf Prognosen. Bei einem bereits abgelaufenen Kalkulationszeitraum kommt für eine nachträgliche Änderung der Gebührensätze nur noch eine Nachberechnung auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten in Betracht.

 

Durch die Nachberechnung ergeben sich folgende Gebührenveränderungen:

 

 

Gebührenveränderung bei der Rest- und Biomüllbeseitigung

 

 

             2013

Die nachberechnete Gebühr sinkt auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten um rund 18,0%.

 

Die Veränderung zur ursprünglichen Kalkulation ergibt sich im Wesentlichen aus der Reduzierung der Entsorgungskosten infolge des neu berechneten Leistungsentgeltes der GMVA. Die Entsorgungskosten sinken von 14.890.000 EUR um 6.768.600 EUR auf nunmehr
8.121.400 EUR (-45,46%).

 

             2014

Die nachberechnete Gebühr sinkt auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten um rund 12,8%.

 

Die Veränderung zur ursprünglichen Kalkulation ergibt sich im Wesentlichen aus der Reduzierung der Entsorgungskosten infolge des neu berechneten Leistungsentgeltes der GMVA. Die Entsorgungskosten sinken von 12.987.390 EUR um 4.549.600 EUR auf nunmehr
8.437.790 EUR (-35,03%).

 


Gebührenveränderung bei Abfuhr der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle

 

             2013

 

Die nachberechnete Gebühr sinkt auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten um rund 22,6%.

 

              Die Veränderung zur ursprünglichen Kalkulation ergibt sich im Wesentlichen aus der Reduzierung der Entsorgungskosten infolge des neu berechneten Leistungsentgeltes der GMVA. Die Entsorgungskosten sinken von 830.010 EUR um 353.758 EUR auf nunmehr 476.252 EUR (-42,62%).

 

 

             2014

 

Die nachberechnete Gebühr sinkt auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten um rund 11,8%.

 

              Die Veränderung zur ursprünglichen Kalkulation ergibt sich im Wesentlichen aus der Reduzierung der Entsorgungskosten infolge des neu berechneten Leistungsentgeltes der GMVA. Die Entsorgungskosten sinken von 703.600 EUR um 209.270 EUR auf nunmehr 494.330 EUR (-29,74 %).

 

 

 

 

Portokosten

 

Seit 2015 können auch die auf die Veranlagung entfallenden Druck- und Verwaltungskosten der OGM GmbH konkret den Portokosten zugeordnet werden. Die Kosten werden in der Aufwandseite in einem Kostenblock ausgewiesen. Diese konkrete Zuordnung bei dem Kostenblock führt zu einer Kostensteigerung in den einzelnen Gebührenberechnungen.

 

 

 

 

Kurzfassung

 

Aufgrund der Rechtsprechung müssen die Jahresgebührensätze 2013 und 2014 für die Rest- und die Biomüllbeseitigung und für die Abfuhr der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle zum Zwecke der Korrektur angefochtener Gebührenbescheide rückwirkend neu beschlossen werden.

 

Die Jahresgebührensätze der Abfallbeseitigung 2013 und 2014 wurden auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten, insbesondere des neu berechneten Leistungsentgelts der GMVA, nachberechnet und in den Änderungssatzungen zu den Abgabesatz-Satzungen für die Jahre 2013 und 2014 (Anlagen 5 und 6) rückwirkend neu festgesetzt. Hierüber hat der Rat zu beschließen.

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