Berichtsvorlage - M/16/2398-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bericht über Unterschutzstellungen nach den §§ 3 bis 5 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) sowie zum Stand der Schaffung einer digitalen Informationsplattformüber erfolgte UnterschutzstellungenBezug: Sitzung des Kulturausschusses vom25.10.2016 (TOP Ö16 - Drucksache Nr. A/16/1819-01)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Bauleitpläne, Wohnungswesen, Denkmalschutz
- Bearbeitung:
- Ulrike Merten
- Verantwortung:
- Terhart
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Kulturausschuss
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
14.03.2017
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Planungsausschuss
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
21.03.2017
|
Sachverhalt
Sachdarstellung
Nach einem Meinungsaustausch aus dem Kreis der Kulturausschussmitglieder wurde in der Sitzung des Kulturausschusses am 25. Oktober 2016 der Vorschlag an die Verwaltung herangetragen, die Möglichkeit zu prüfen, einmal jährlich einen Bericht mit den beschlossenen Unterschutzstellungen in die Gremien zu bringen sowie eine Internetplattform zur digitalen Ansicht (der beschlossenen Unterschutzstellungen) zu entwickeln. Auf der Grundlage dieser Anregung berichtet die Untere Denkmalbehörde wie folgt:
1.Im Jahr 2016 beschlossene Unterschutzstellungen nach den §§ 3 bis 5 DSchG
Im Jahr 2016 wurden folgende Unterschutzstellungen nach DSchG vollzogen:
a)Unterschutzstellungen durch Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Oberhausen (§ 3 DSchG)
●Baudenkmal Evangelische Kirche Schmachtendorf, Kempkenstraße 41/43 (Laufende Nr. 163, Eintragung am 17.05.2016 aufgrund des Beschlusses des Planungsausschusses vom 08.03.2016, Drucksache Nr. D/16/1118-01)
●Baudenkmal Ehrenmal Lindnerstraße, Lindnerstraße/Konrad-Adenauer-Allee (Laufende Nr. 162, Eintragung am 01.09.2016 aufgrund der Eintragungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20.06.2016, Drucksache Nr. M/16/1987-01) – Hinweis: Das Objekt liegt aufgrund § 21 Abs. 3 DSchG in der Entscheidungszuständigkeit des Regierungspräsidenten Düsseldorf (Denkmalbehörde für Objekte, bei denen der Bund oder das Land Nordrhein-Westfalen Eigentümer oder Nutzungsberechtigter ist)
●Baudenkmal Erinnerungsmal Berliner Bär, Freiherr-vom-Stein-Straße/Willy-Brandt-Platz (Laufende Nr. 165, Eintragung am 17.10.2016 aufgrund des Beschlusses des Planungsausschusses vom 20.09.2016, Drucksache Nr. B/16/1698-01)
●Bodendenkmal Klever Landwehr, Nähe Weißensteinstraße (Laufende Nr. 004, Eintragung am 17.10.2016 aufgrund der Eintragungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 31.05.2016, Drucksache Nr. M/16/1986-01) – Hinweis: Das Objekt liegt aufgrund § 21 Abs. 3 DSchG in der Entscheidungszuständigkeit des Regierungspräsidenten Düsseldorf (Denkmalbehörde für Objekte, bei denen der Bund oder das Land Nordrhein-Westfalen Eigentümer oder Nutzungsberechtigter ist).
b)Unterschutzstellung durch vorläufige Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Oberhausen (§ 4 DSchG)
●Keine
c)Unterschutzstellung von Denkmalbereichen (§ 5 DSchG)
●Keine
Hinsichtlich der Unterschutzstellungsgründe wird auf die jeweiligen Beschlussvorlagen verwiesen.
2.Stand der Schaffung einer Internetplattform zur digitalen Ansicht der beschlossenen Unterschutzstellungen
Eine Liste der Denkmäler (mit Laufender Nr., Straßenbezeichnung, Bezeichnung des Denkmaltyps und Kurzbeschreibung) ist bereits seit geraumer Zeit auf den Internetseiten der Stadt Oberhausen (www.oberhausen.de) einsehbar. Über die Suchbegriffe „Denkmal“, „Denkmalliste“, „Denkmalbehörde“ oder „Denkmalschutz“ ist die entsprechende Seite dort zu finden. Die Liste gibt jeweils einen zu einem Stichtag bezeichneten Sachstand wieder. Die rechtsverbindliche aktuelle Liste für förmliche Auskunftsersuchen wird in der Denkmalbehörde bereitgehalten.
Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit der Schaffung einer Geodateninfrastruktur auf der Basis der INSPIRE-Richtlinie (Richtlinie 2007/2/EG - Infrastructure for Spatial Information in the European Community), mit dem Geodatenzugangsgesetz Nordrhein-Westfalen und mit der 2015 in Nordrhein-Westfalen erfolgten Novellierung der Denkmallisten-Verordnung an der Vorbereitung einer Veröffentlichung der kommunalen Denkmallisten sowie von Inhalten der einzelnen Denkmalblätter gearbeitet. Die Denkmalblätter enthalten die Nummerierungen der Denkmäler, ihre Kurzbezeichnungen, ihre georeferenzierten Koordinaten bzw. Flurstücks- und Adressenbezeichnungen, die Bezeichnung ihrer wesentlichen charakteristischen Merkmale in Plan, Bild und Text, die Begründung der Denkmaleigenschaft der Objekte nach den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen sowie die Angabe des jeweiligen Tags ihrer Eintragung.
Es besteht die Absicht, die Veröffentlichung von Inhalten der Denkmalblätter auf der Grundlage einer landeseinheitlichen Datenbank mit einem noch vorzugebenden Eingabetool zu bewerkstelligen. Dieses Tool will das Land Nordrhein-Westfalen nach einem Testlauf, der bei ausgesuchten Gemeinden durchgeführt wird, im Laufe des Jahres 2017 zur Verfügung stellen, voraussichtlich noch in der ersten Jahreshälfte. Im Zuge der Bereitstellung des Systems will das Land Nordrhein-Westfalen noch eine schriftliche Anleitung als Handreichung verschicken, die das gesamte Procedere für die damit befassten Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger bzw. Technikerinnen und Techniker der Verwaltungen erklärt. Aus der Sicht der Gemeinden und ihrer kommunalen Spitzenverbände stellt die digitale Führung der Denkmalliste eine erhebliche personelle und wirtschaftliche Mehrbelastung dar. Das landeseinheitliche Vorgehen soll die Mehrbelastungen für die einzelne Gemeinde verringern.
Geplant ist, dass sich die Gemeinden über eine Schnittstelle mit dem Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) verbinden und dort ihre denkmalbezogenen Datensätze in die landeseinheitliche Struktur einspeisen. In eigener Verantwortung sollen die Gemeinden zuvor ihre Denkmalblätter entsprechend aufbereiten und danach abprüfen, welche Daten veröffentlicht werden können. Es ist davon auszugehen, dass diese Prüfungen und Eingaben mehrere Monate in Anspruch nehmen werden. Im Endergebnis können die Bürgerinnen und Bürger die Daten über die Denkmäler, soweit sie zur Veröffentlichung freigegeben sind, im Internet abrufen. Ein konkreter Zeitraum, wann dies der Fall sein wird, kann noch nicht benannt werden
