Beschlussvorlage - B/16/2477-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundsatzbeschluss zur Direktvergabe der Verkehrsleistungen an die STOAG
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Verkehrsplanung und Tiefbau
- Bearbeitung:
- Martina Schleuter
- Verantwortung:
- Frau Oehlandt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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20.03.2017
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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21.03.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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27.03.2017
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Sachverhalt
Begründung
Auslaufen aktueller Betrauung
Die STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH ist gemäß Betrauungsbeschluss der Stadt Oberhausen vom 19.12.2005 sowie der konkretisierenden Betrauung vom 17.12.2007 mit gemeinschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen der Verkehrserbringung betraut. Der Rat der Stadt Oberhausen hat die Betrauung mit Beschluss vom 05.10.2009 zeitlich befristet bis zum 31.12.2019 ausgesprochen.
Rechtlicher Rahmen
Für den Zeitraum ab dem 01.01.2020 müssen Anschlussregelungen getroffen werden, die den EU-rechtlichen (Beihilfe- und Vergaberecht), den Bundes- (PBefG) und Landesgesetzlichen (ÖPNVG NRW) Vorschriften entsprechen. Maßgeblich für die Vergabe von Verkehrsleistungen ist insbesondere VO EG Nr. 1370/2007 i.V. mit dem (§8a) Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte (§ 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW). Die Aufgabenträger sind (gem. § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW) in ihrem Wirkungskreis zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Die Aufgabenträger sind berechtigt, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne des Art. 3 der VO EG 1370/2007 zu vergeben.
Die Vergabe zur Erbringung der ÖPNV-Leistungen kann nach Art. 5 der VO (EG) 1370/2007 entweder im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens oder (unter eng gefassten Voraussetzungen) im Rahmen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber erfolgen.
Die Direktvergabe an einen internen Betreiber erfolgt durch einen öffentlichen Dienst-leistungsauftrag (ÖDLA). Ein ÖDLA bezeichnet einen (oder mehrere) rechtsverbindliche(n) Akte, der/die zu einer Übereinkunft zwischen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen führt und die Verkehrsunternehmen mit Verkehrsleistungen betraut, welche gemeinwirt-schaftliche Verpflichtungen nach Art. 2 VO 1370/07 enthalten.
Die Direktvergabe ist damit notwendig, um die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen des ÖDLA erbringen zu können. Der ÖDLA ist im Übrigen erforderlicher Bestandteil, um Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflich-tungen zu erhalten und damit auch Voraussetzung für eine Finanzierung des ÖPNV im VRR-Verbundsystem.
Fristen
Die Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht hat frühestens 27 Monate (§ 8a Abs. 2 PBefG) und spätestens 12 Monate vor der Vergabe des ÖDLA (Art. 7 Abs. 2 EU VO) zu erfolgen. Die Vorabbekanntmachung begründet bereits die Vergabeart (Direktvergabe oder wettbewerbliches Verfahren) und beschreibt den vollständigen Umfang des ÖDLA (Anforderungen an den Fahrplan, betroffene Dienste und Leistungsumfänge, Standards, Beförderungsentgelte und evtl. auch Bestandteile des Nahverkehrsplans und Aussagen zum Vergabeumfang, bspw. gesamtes Netz, Linienbündelungen oder einzelne Linien).
Um zeitliche Verzögerungen durch evtl. Nachprüfungsverfahren (z.B. durch Konkurrenzanträge) abdecken zu können, empfiehlt sich eine frühestmögliche Vorabbekanntmachung.
Durch die Zustimmung des Rates zur Beabsichtigung der Direktvergabe wird die Verwaltung beauftragt, die Voraussetzungen der Direktvergabe zu prüfen und alle erforderlichen Maßnahmen hierfür umzusetzen, so dass der Rat möglichst Ende des Jahres 2017 in die Lage versetzt wird, über die Betrauung und damit über deren konkrete Inhalte zu beschließen und eine Vorabbekanntmachung noch in diesem Jahr erfolgen kann.
Stadtgrenzenüberschreitende Linien
Bei stadtgrenzenüberschreitenden Linien ist neben der Stadt Oberhausen noch mindestens ein weiterer benachbarter Aufgabenträger beteiligt. Die Federführung der Vergabe liegt in einem solchen Fall bei der Eignerkommune. Die Stadt Oberhausen ist Eignerkommune der STOAG.
Eignerkommune
Die Eignerkommune ist derjenige Aufgabenträger, der das zu beauftragende Verkehrsunternehmen kontrolliert wie eine eigene Dienststelle (sog. Kontrollkriterium). Die Eignerkommune legt das konkrete Leistungsangebot und die entsprechenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für ihr Gebiet und gegebenenfalls für das Gebiet Mitbedienter durch den Erlass eines Betrauungsbeschlusses fest. Der mitbediente Aufgabenträger bestimmt das Leistungsangebot über den Nahverkehrsplan. Dieser Beschluss ergeht auf hoheitlicher Ebene, nämlich in der Funktion der Eignerkommune als Aufgabenträger, ggf. auch in Vollmacht der Mitbedienten.
Mitbediente Kommune
Die mitbedienten Kommunen sind derjenige Aufgabenträger, der das zu beauftragende Verkehrsunternehmen nicht kontrolliert wie eine eigene Dienststelle. Die mitbedienten Kommunen fassen hinsichtlich der Verkehrsleistungen auf ihrem Gebiet einen Betrauungsbeschluss dahingehend, dass eine Vollmacht zu Gunsten der Eignerkommune des Verkehrsunternehmens, das die Verkehrsleistungen auf diesem Gebiet erbringt, erteilt wird. Durch diese Bevollmächtigung wird erreicht, dass das Kontrollkriterium des Art. 5 Abs. 2 VO auch für die im mitbedienten Gebiet erbrachten Leistungen eingehalten und nachgewiesen werden kann (das Kontrollkriterium kann nämlich nur von der Anteilseignerkommune eingehalten werden, nicht aber von der mitbedienten Kommune).
Um die Einhaltung des Kontrollkriteriums sowie des Verbündeprivilegs uneingeschränkt nachweisen zu können, muss gewährleistet sein, dass sämtliche Verkehrsleistungen auf dem Gebiet einer mitbedienten Kommune über eine Bevollmächtigung der jeweiligen Anteilseignerkommune betraut werden. Die Einhaltung dieser Kriterien wird vom VRR überprüft und in der Vergabeakte dokumentiert.
Der VRR hat in der Anlage zu den Finanzierungsrichtlinien entsprechende Musterbeschlüsse für Eignerkommunen typisierend veröffentlicht.
Es ist damit zu rechnen, dass die Stadt Oberhausen als mitbediente Kommune von den benachbarten Aufgabenträgern gebeten wird, eine Bevollmächtigung der Eignerkommune zu beschließen. Dies trifft auf Linien zu, die nicht dem Stadtverkehr Oberhausen zuzuordnen sind.
Sonderfall Linie 995 des Busverkehr Rheinland
Die Buslinie 995, die die ehemalige „Walsumbahn“ ersetzt und von der Haltestelle Anne-Frank-Realschule über Oberhausen Hbf und Lirich nach Marxloh Pollmann verkehrt, wird vom Busverkehr Rheinland (BVR) gefahren. Hierzu wird für den Zeitraum ab 01.01.2020 eine rechtssichere Vergabe vorbereitet.
Kurzfassung
Die STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH erbringt als 100%ige-Tochtergesellschaft der Stadt Oberhausen die öffentlichen Personenverkehrsdienste in Oberhausen. Aufgrund der europarechtlichen Vorgaben und der auslaufenden Betrauungen zum 31.12.2019 ist eine Neuregelung notwendig, so dass zum 01.01.2020 die Direktvergabe greifen muss. Der vorliegende Grundsatzbeschluss ist der erste Schritt zur Vorbereitung dieser Direktvergabe, entfaltet jedoch noch keine formale rechtliche Bindungswirkung im Sinne der Vergabe.
Anlagen
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(wie Dokument)
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38,4 kB
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