Beschlussvorlage - B/16/2429-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW)  die Neuerrichtung einer dreizügigen Gemeinschaftsgrundschule am Standort Oranienstraße 57, 46147 Oberhausen durch Zusammenlegung der beiden derzeit an diesem Standort befindlichen Schulen, der Gemeinschaftsgrundschule Schmachtendorf und der städtischen katholischen Grundschule Dunkelschlagschule, zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2017/ 2018 (01.02.2018).

Die neue Schule soll zunächst folgenden Namen führen: „Schule an der Oranienstraße“.

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Im Rahmen der Beschlussfassungen zum Bildungsplan 2016 - 2020 hat der Rat der Stadt Oberhausen unter Drucksache B/16/1642-01 am 04.07.2016 den Beschluss gefasst die Dunkelschlagschule und die Gemeinschaftsgrundschule Schmachtendorf aufzulösen und zu einer neu zugründenden Grundschule zusammenzuführen.

 

Die Verwaltung erhielt folgend durch den Rat der Stadt Oberhausen am 19.12.2016 den Auftrag zur Durchführung des Bestimmungsverfahrens nach § 27 Abs. 2 SchulG  (vgl. B/16/2222-01). Hierin wird die Schulart durch die Erziehungsberechtigten in einem Bestimmungsverfahren festgelegt.

 

Das Bestimmungsverfahren wurde in der Zeit vom 25.01. - 27.01.2017 durchgeführt. Wahlberechtigt waren die Erziehungsberechtigten von insgesamt 344 Schülerinnen und Schülern.

 

Eine bestimmte Schulart ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Bestimmungsverfahrensverordnung (BestVerfVO) dann durch die Eltern gewählt worden, wenn die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes für eine bestimmte Schulart erfüllt sind.

Die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs nach § 82 Abs. 1 und 2 lauten:

"(1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten [...]  als Klasse, für Grundschulen,[...] 25 Schülerinnen und Schüler.

(2) Grundschulen müssen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben, [...]."

Dies bedeutet, dass mindestens 250 Stimmen auf eine bestimmte Schulart entfallen müssen (§ 9 Abs. 4 BestVerfVO). Ist dies nicht der Fall, so ist nach § 13 Abs.1 Satz 2 eine Gemeinschaftsgrundschule zu errichten.

 

Das Bestimmungsverfahren an der Gemeinschaftsgrundschule Schmachtendorf und der städtischen katholischen Dunkelschlagschule ergab das folgende Wahlergebnis:

 

Stimmabgabe insgesamt 195

davon für

Gemeinschaftsgrundschule  61

Katholische Bekenntnisgrundschule  134

 

Das Auszählungsergebnis wurde durch den Schulträger gemeinsam mit der unteren Schulaufsicht festgestellt. Es ist nicht die notwendige Stimmenzahl für eine bestimmte Schulart zustande gekommen, so dass eine Gemeinschaftsschule zu errichten ist.

 

Nach Vorlage der Genehmigung durch die Bezirksregierung Düsseldorf wird die neue Gemeinschaftsgrundschule zum 01.02.2018 errichtet werden.

 

 

 

 

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