Berichtsvorlage - M/16/2419-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Beseitigung häuslicher Abwässer mittels Kleinkläranlagen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Umweltschutz
- Bearbeitung:
- Brigitte Netterdon
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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09.03.2017
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Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
In der Sitzung des Umweltausschusses am 01.12.2016 wurde die Verwaltung aufgefordert, über die aktuelle Situation bei der Behandlung von häuslichem Abwasser in Kleinkläranlagen zu berichten.
Gemäß § 46 Landeswassergesetz in Verbindung mit § 56 Wasserhaushaltsgesetzes haben die Gemeinden die Verpflichtung, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die dafür erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Gemäß § 49 (5) Landeswassergesetz kann die Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freigestellt und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen werden, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist, das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht und der Nutzungsberechtigte eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Für die weitere Ableitung des behandelten Abwassers über den Bodenpfad in das Grundwasser oder direkt in ein Gewässer benötigen die Nutzungsberechtigten der Grundstücke eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetzes.
Auf dem Gebiet der Stadt Oberhausen wird derzeit das Abwasser von insgesamt 171 Grundstücken nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführt. In der Regel erfolgt eine Behandlung des Abwassers in sogenannten Kleinkläranlagen, die den Anforderung der DIN EN 12566-1 entsprechen. Bei 17 Grundstücken wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von in Pflanzenkläranlagen behandeltes Abwasser erteilt. Auf zwei Grundstücken erfolgt die Abwasserbeseitigung mittels abflussloser Gruben und Leerung.
Eine Kleinkläranlage besteht aus getrennten Vor- und Nachklärbecken und einer Belüftung zur vollbiologischen Behandlung des Abwassers. Die Dichtheit der Anlage muss nachgewiesen sein. Die Anlagen sind mit einer Zeitsteuerung für die einzelnen Bearbeitungsintervalle (Luftzufuhr, Ruhezeiten, Abpumpzeiten, Füllzeiten der Anlage) ausgestattet.
Bei Pflanzenanlagen, für die es keine DIN-Normierung gibt, werden zur Beurteilung landesbehördliche Merkblätter herangezogen. Diese Anlagen müssen über eine ausreichend bemessene Vorklärung (Schlammsammelraum) verfügen und entsprechend der angeschlossenen Personenzahl bemessen sein.
Gemäß den landeswasserrechtlichen Vorschriften werden die Anlagenbetreiber zu einer Selbstüberwachung verpflichtet. Für die in der Regel serienmäßig hergestellten Anlagen bedarf es einer bauaufsichtlichen Zulassung des Deutsche Institutes für Bautechnik. Diese Bauartzulassungen schreiben eine Wartung durch einen Fachbetrieb in regelmäßigen (in der Regel 6 Monate) Abständen vor. Bei Pflanzenkläranlagen werden diese Vorgaben im Erlaubnisbescheid geregelt. In Rahmen dieser Wartung erfolgt auch eine labortechnische Untersuchung des behandelten Abwassers (biologischer und chemischer Sauerstoffbedarf, abfiltrierbare Stoffe).
Gemäß dem § 46 (1), Punkt 5 Landeswassergesetz ist die Gemeinde auch verpflichtet, den in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm einzusammeln und abzufahren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. Näheres hierzu ist in der Kleinkläranlagensatzung der Stadt Oberhausen geregelt.
Von den 171 nicht an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücken konzentrieren sich ca. 60 % auf die drei folgenden Gebiete:
- Hünenbergstraße / Franzosenstraße
- Zum Steinacker / Zum Ravenhorst / Nassenkampstraße / Grabenstraße
- Beeckerortstraße / Lattenkampstraße / Hünxer Straße / Forsterbruchstraße
Bei den restlichen 40 % handelt es sich um Einzelstandorte verteilt im Stadtgebiet.
Bei der regelmäßigen Aufstellung (alle sechs Jahre) des Abwasserbeseitigungskonzeptes gemäß § 47 Landeswassergesetz ist die Gemeinde verpflichtet, gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf als obere Wasserbehörde die Situation zu den nicht ans städtische Kanalnetz angeschlossenen Grundstücken darzustellen. Beim Abwasserbeseitigungskonzept 2016 wurde seitens der Bezirksregierung auf die relativ verdichtete Bebauung im Bereich der Hünenbergstraße/Forststraße und im Bereich der Beeckerortstraße/Forsterbruchstraße hingewiesen, wo derzeit die Grundstücksentwässerung über Kleinkläranlagen erfolgt. Die Bezirksregierung hat Zweifel geäußert, ob hier die Bedingungen gemäß § 49 (5) Landeswassergesetz (siehe oben) noch vorliegen. Sofern dies nicht der Fall ist, besteht für die Stadt Oberhausen die Verpflichtung zur Übernahme der Abwasserbeseitigungspflicht. Die Stadt ist aufgefordert, hierzu Stellung zu beziehen. Der Sachverhalt wird derzeit von den Wirtschaftsbetrieben Oberhausen geprüft.
