Beschlussvorlage - B/16/2406-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Die Bezirksvertretung Alt-Oberhausen genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung vom 01.02.2017gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW zur Fällung von fünf städtischen Bäumen auf dem Gelände der zum Abbruch vorgesehenen St.-Martin-Schule und dem an der Stelle geplanten Neubau einer Kindertageseinrichtung an der Friedenstr. 36, Gemarkung Oberhausen, Flur 35, Flurstück 379.

 

 

Dringlichkeitsentscheidung

Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, treffen die Bezirksbürgermeisterin, Frau Radtke und das Mitglied der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen, Frau Glombitza gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW folgende Entscheidung:

 

Aufgrund des anstehenden Abbruchs der St.-Martin-Schule und dem darauf folgenden Baubeginn der Kindertageseinrichtung müssen insgesamt fünf Bäume, von denen vier den Bestimmungen der Baumschutzsatzung unterliegen, gefällt werden. Dabei handelt es sich um drei Platanen mit einem Stammumfang von 250, 290 und 300 cm und einen Ahornbaum mit einem Stammumfang von 160 cm. Der vorhandene Ginkgo fällt mit einem Stammumfang von 70 cm nicht unter die Bestimmungen der Baumschutzsatzung.

 

Die Ersatzpflanzungen werden in Absprache mit dem Fachbereich Ökologische Planung/ Grünplanung durchgeführt.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Die OGM GmbH hat für das Grundstück Friedenstr. 36, Gemarkung Oberhausen, Flur 35, Flurstücke 379 einen Antrag auf Fällung gestellt. Aufgrund der anstehenden Abbruchmaßnahme der vorhandenen St.-Martin-Schule und des darauf folgenden Baubeginns zum Neubau einer Kindertageseinrichtung müssen insgesamt fünf Bäume, von denen vier den Bestimmungen der Baumschutzsatzung unterliegen, gefällt werden.

 

Zu dem Vorhaben zum Abbruch der St.-Martin-Schule und den Neubau der Kindertageseinrichtung wurde in der Sitzung der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen am 03.11.2016 unter der Drucksachen-Nr. B/16/2039-01 vorberaten. Der Rat der Stadt hat mit Sitzung vom 21.11.2016 seinen positiven Beschluss gefasst.

 

Es ist geplant, dass die für das Bauvorhaben erforderlichen Abbrucharbeiten ab März bis einschließlich Juli 2017 durchgeführt werden. Hierzu ist die vorherige Fällung der vorgenannten fünf Bäume notwendig.

 

Durch die Bestimmungen des § 39 Abs. 5 Ziffer 2 Bundesnaturschutzgesetz ist das Fällen von städtischen Bäumen grundsätzlich in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres (Vogelschutzzeit) verboten.

 

Die zeitnahe Abbruchmaßnahme der vorhandenen St.-Martin-Schule sowie der Neubau der Kindertageseinrichtung ab August 2017 liegen im öffentlichen Interesse. Eine Fällung nach der Vogelschutzzeit (ab Oktober 2017) würde diese zeitnahe Umsetzung enorm verzögern und stünde somit in keinem Verhältnis zu dem vorgenannten öffentlichen Interesse.

 

Als weitere Auflage für die Fällung der oben genannten Bäume werden Ersatzpflanzungen auferlegt.

 

Im beschriebenen Fall ist Dringlichkeit geboten, um die Abbrucharbeiten nicht zu verzögern und um die Fällung vor Bildung von Brut- und Niststätten durchführen zu können. Brut- und Niststätten sind bei derzeitigen Witterungsverhältnissen nicht zu erwarten.

 

Die Bezirksvertretung Alt-Oberhausen wird daher gebeten, die Fällung der insgesamt fünf Bäume auf dem Gelände der St.-Martin-Schule zu beschließen.

 

 

 

 

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Anlagen

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