Beschlussvorlage - B/16/2402-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Sozialausschuss nimmt den beiliegenden Vertragsentwurf zustimmend zur Kenntnis.

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Sachverhalt

Begründung

 

Am 21.11.2016 beschloss der Rat der Stadt Oberhausen für die Jahre 2017 und 2018 jeweils 60.000,00 EUR für die psychosoziale Beratung von Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen.

Hierzu soll mit dem  SPZ-Trägerverbund (Caritas, Diakonie und Intego gGmbH) ein Vertrag geschlossen werden. Dieser Vertrag ist in der Fortschreibung des Handlungskonzeptes Flüchtlinge in Oberhausen, Kapitel 5.6, hier: Gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen in Oberhausen (Maßnahmenplan) eingebettet.

 

Die Psychosozialen Gesundheitszentren des SPZ-Trägerverbundes in Alt-Oberhausen, Osterfeld und Sterkrade leisten seit über 20 Jahren die Versorgung von jährlich rund 2000 Oberhausener Bürgerinnen und Bürger im Bereich der psychischen Gesundheit. Im Auftrag von unterschiedlichen Kostenträgern, u.a. der Stadt Oberhausen, erbringt der SPZ-Trägerverbund Basisangebote nach PsychKG/NW, ÖGDG/NW als auch die psychosoziale Betreuung und Suchtberatung nach SGB II / SGB XII. Um diese Leistungen sicher stellen zu können, arbeitet der SPZ-Trägerverbund in enger Kooperation mit (Fach)ÄrztInnen, PsychotherapeutInnen, Kliniken, kommunalen Diensten, Jobcenter, Beratungsstellen als auch Betrieben und Verwaltungen, Vereinen, Kirchengemeinden und Selbsthilfeorganisa-tionen zusammen.

Die psychosoziale Beratung von Flüchtlingen wird analog der SGB II Beratung durchgeführt werden (Anlage 1 – Konzept).

 

Im November 2016 fand zur Klärung der formalen / vertraglichen Voraussetzungen im FB 3-4-10 ein gemeinsames Treffen mit den Vertretern des SPZ-Trägerverbundes und der Frauenberatungsstelle statt. Initiiert vom FB 3-4-10 wurde unter Beteiligung des SPZ-Trägerverbundes, des FB 4-6-10 und des FB 3-2-50/Asyl ein Vertragsentwurf erstellt (Anlage 2 – Vertragsentwurf). Das Jobcenter wurde zu beratenden Gesprächen einbezogen, da sich durch Änderung des Aufenthaltsstatus ein Wechsel in den Leistungsbereich des SGB II ergeben kann und somit auch ein Wechsel des Beratungskreises von der psychosozialen Beratung für Flüchtlinge in die psychosoziale Beratung SGB II ergeben kann.

 

Der FB 3-2-50/Asyl SozialarbeiterInnen melden den Beratungsbedarf von Flüchtlingen beim Fachbereich 3-4-10 zur Abstimmung der Gewährung der Hilfeleistung. Zudem übernehmen sie die Vermittlung der Hilfesuchenden an die Vertreter des SPZ-Trägerverbundes. Im Rahmen eines Clearings wird der Hilfebedarf erhoben. Wenn eine Notwendigkeit festgestellt wird, erfolgt soweit möglich, eine Weitervermittlung  in bestehende Hilfsangebote (z. B. Frauen-, Drogen-, Erziehungsberatungsstelle etc.). Ergibt sich aus dem Clearing, dass ein Beratungsbedarf besteht und eine  Weitervermittlung nicht möglich ist, kann die Leistung zur psychosozialen Beratung  für Flüchtlinge beim FB 3-4-10 beantragt werden.

 

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Anlagen

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