Beschlussvorlage - B/16/2394-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2017
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Margarete Ditzler
- Verantwortung:
- Herr Ohletz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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13.02.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschläge
- Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.
- Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2017.
Sachverhalt
Begründung
Um den betroffenen Werbegemeinschaften und Einzelhändlern möglichst zeitnah Planungssicherheit im Hinblick auf ihre Veranstaltungen bieten zu können, aber auch um die noch anhängigen gerichtlichen Verfahren kurzfristig zu einem Abschluss bringen zu können,
wird der Rat gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Von der durch § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung freizugeben, macht die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch.
Zuletzt hatte der Rat der Stadt am 26.09.2016 die „Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2017“ beschlossen. Die im Amtsblatt 23/2016 vom 15.12.2016 bekannt gemachte Verordnung trat am 16.12.2016 in Kraft. Gegenstand der Verordnung waren Sonntagsöffnungen aus Anlass von 18 Veranstaltungen an insgesamt 11 Sonntagen, beginnend mit dem 08.01.2017. An diesem Sonntag sollten Verkaufsstellen im Stadtteil Neue Mitte und im Stadtbezirk Sterkrade (ohne Schmachtendorf) aus Anlass des „Dreikönigsfestes“ geöffnet werden dürfen.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2016 beantragte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (ver.di) beim Verwaltungsgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2017 zu verhindern. Gleichzeitig erhob ver.di Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verordnung feststellen zu lassen.
Zur Begründung stützte sich ver.di auf die zwischenzeitlich ergangene und gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie verschiedener Ober- und Verwaltungsgerichte, durch die die gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonntagsfreigaben konkretisiert worden sind.
Nach dieser Rechtsprechung setzt eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG zwingend voraus, dass die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss, die Ladenöffnung also nur eine geringe prägende Wirkung entfaltet. Dies soll dann der Fall sein, wenn die Ladenöffnung nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann der Rechtsprechung zufolge in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung zum einen auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt wird. Zum anderen muss nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigen, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommt. Ein weiteres Indiz für die Beurteilung der prägenden Wirkung einer anlassgebenden Veranstaltung soll nach der Rechtsprechung das Verhältnis zwischen der Fläche der von der Ladenöffnung erfassten Verkaufsstellen und der Veranstaltungsfläche sein. Ist die geöffnete Verkaufsfläche weitaus größer als die Veranstaltungsfläche, kann dies der Rechtsprechung zufolge darauf hinweisen, dass die Veranstaltung gerade nicht im Vordergrund steht.
In einer ersten Eilentscheidung vom 29.12.2016 stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf zunächst fest, dass die geplante Sonntagsöffnung am 08.01.2017 diesen Anforderungen nicht genügt und die Geschäfte im Stadtteil Neue Mitte und in dem Stadtbezirk Sterkrade daher an diesem Sonntag nicht geöffnet haben dürfen. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht Düsseldorf zudem aus, dass nach seiner Einschätzung die gesamte „Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2017“ nicht den Anforderungen des § 6 LÖG NRW genüge und daher rechtswidrig sei; eine dementsprechende Entscheidung über die hierzu anhängige Klage steht noch aus.
Vor dem Hintergrund der o. g. Eilentscheidung ist es erforderlich, die durch das Gericht überprüfte Verordnung durch eine neue Verordnung zu ersetzen, die den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Die betroffenen Interessen- und Werbegemeinschaften und Unternehmen wurden hierüber sowie über die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf unterrichtet.
Sie reichten in der Folge neue, an einem durch die Verwaltung auf der Grundlage der Rechtsprechung entwickelten Antragsformular orientierte, Anträge auf Freigabe verkaufsoffener Sonntage ein.
Nach Prüfung der Anträge und der ihnen beigefügten Unterlagen, werden die maßgeblichen Kriterien für die Freigabe eines Verkaufssonntags aus Anlass einer Veranstaltung gem. § 6 LÖG NRW jedenfalls durch folgende vier Veranstaltungen erfüllt:
Datum | Antragsteller | Anlassgebende Veranstaltung |
30.04.2017 | Sterkrader Interessengemeinschaft e.V. | 35. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende |
03.09.2017 | Werbegemeinschaft Osterfeld e.V. | Osterfelder Stadtfest |
10.09.2017 | CityO.-Management e.V. | Internationales Sport- und Kulturfest |
01.10.2017 | CentrO. Management GmbH | CentrO. Familienfest „Neue Mitte“ |
Nach Auswertung der durch die Antragsteller vorgelegten Unterlagen ist die jeweilige Veranstaltungsfläche der Veranstaltungen am 30.04., 03.09. und 10.09.2017 deutlich größer als die Flächen der durch die Ladenöffnung betroffenen Verkaufsflächen. Zudem liegen die prognostizierten Besucherströme aus Anlass der Veranstaltungen deutlich über denen aus Anlass der Ladenöffnung. Schließlich werden die Ladenöffnungen in allen drei Fällen auf das unmittelbare Umfeld der anlassgebenden Veranstaltung beschränkt.
Bei der Veranstaltung am 01.10.2017 sind die Verkaufsflächen größer als die Veranstaltungsfläche. Dies steht der Annahme eines prägenden Charakters der anlassgebenden Veranstaltung im konkreten Fall jedoch nicht entgegen, da die prognostizierten Besucherströme aus Anlass der Veranstaltung erheblich über denen aus Anlass der Ladenöffnung liegen. Auch bei dieser Veranstaltung findet eine Ladenöffnung zudem nur im engen räumlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung statt.
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner gehört:
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di stimmt zu.
Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte mit, dass sie keine Bedenken gegen die Termine hat.
Die Katholische Stadtkirche hat schon in den Vorjahren ihre grundsätzlichen Bedenken zur Thematik geäußert. Gegen die nunmehr in Rede stehende Freigabe von vier Sonntagen bestehen seitens der katholischen Kirche keine Einwände.
Die Evangelische Kirche ist nach wie vor im Grundsatz gegen eine Ladenöffnung an Sonntagen, steht aber zu dem vor Jahren gemeinsam mit der Stadt Oberhausen erarbeiteten Kompromiss und erhebt keine Einwände gegen die geplanten Sonntagsfreigaben.
Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) hat keine Bedenken.
Anlagen
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(wie Dokument)
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