Beschlussvorlage - B/16/2375-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt genehmigt die vom Hauptausschuss in Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW in seiner Sondersitzung am 20.01.2017 getroffene dringliche Entscheidung

 

Reduzieren

Konsequenzen

Bezug

 

Drucksache Nr. M/16/2338-01, Sondersitzung des Hauptausschusses vom 20.01.2017

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[X]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

Auf Grund eines entsprechenden Antrages der SPD- Fraktion vom 16.01.2017 hatte der Oberbürgermeister am selben Tage unter Verkürzung der Ladungsfrist den Hauptausschuss zu einer Sondersitzung am 20.01.2017 (nachfolgend „Sondersitzung“) einberufen.

 

Einziger Tagesordnungspunkt war die Anmietung der Luise-Albertz-Halle durch den Landesverband der AfD für einen Parteitag am 29.01.2017, welche kritisch beurteilt wurde.

 

Zur Vorbereitung dieser Sondersitzung hat die Verwaltung eine Mitteilungsvorlage gefertigt, in der die zum Stand ihrer Fertigstellung (19.01.2017) in der Verwaltung bekannten Informationen über den Ablauf des Vorganges sowie Ausführungen zur Sach- und Rechtslage enthalten waren. Auf diese Vorlage (Drucksache Nr. M/16/2338-01) wird vollinhaltlich Bezug genommen.

 

Im Verlauf der Sondersitzung stellte sich nach intensiver Diskussion heraus, dass die ganz überwiegende Mehrheit der Mitglieder des Hauptausschusses eine Möglichkeit zu erkennen glaubte, die Durchführung des AfD- Parteitages in der Luise-Albertz-Halle zu verhindern und diese Möglichkeit auch nutzen wollte. Daher hat der Hauptausschuss mit großer Mehrheit gegen die Stimme der FDP den folgenden Beschluss gefasst:

 

„Der Hauptausschuss beschließt im Wege einer dringlichen Entscheidung gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW, da die Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist, den Vertreter der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der LAH Luise-Albertz-Halle Tagungs- und Veranstaltungszentrum Oberhausen GmbH anzuweisen, den Geschäftsführer der LAH Luise-Albertz-Halle Tagungs- und Veranstaltungszentrum Oberhausen GmbH anzuweisen, mit der Alternative für Deutschland keinen Mietvertrag abzuschließen.“

 

Die Zuständigkeit dafür, in für die Stadt besonders wichtigen Angelegenheiten über Weisungen an Vertreter/innen der Stadt in Gesellschafterversammlungen und vergleichbaren Organen zu beschließen, liegt gemäß Ziff. 4.1 -letzter Spiegelstrich- der Beteiligungsrichtlinien beim Rat.

 

Die sämtlich im Hauptausschuss vertretenen politischen Kräfte im Rat waren sich -mit Ausnahme der FDP- im Verlauf der Sondersitzung einig geworden, den Versuch einer Verhinderung des AfD- Parteitages unternehmen zu wollen; der einzige hierfür als bindend erkannte Weg war eine Weisung im Sinne des vorstehend wiedergegebenen Beschlusses. Eine rechtzeitige Einberufung des Rates war -auch unter Abkürzung der Ladungsfrist- zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der zum Zeitpunkt der Sondersitzung bestehende Schwebezustand im Verhältnis zwischen der LAH GmbH und der AfD zu beenden war.

 

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW lagen daher vor.

 

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW sind dringliche Entscheidungen dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall der Beschluss bereits vollzogen wurde, sich die AfD gerichtlich dagegen zur Wehr gesetzt hat und ihr Parteitag letztlich am 29.01.2017 tatsächlich in der Luise-Albertz-Halle stattgefunden hat.

 

Loading...