Beschlussvorlage - B/16/2334-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für die Umleitung des Rad- und Fußweges im Zuge des Rück- und Neubaus der Gabionenwand am Handbach im Landschaftsschutzgebiet 1.2.4 „Sterkrader Wald / Dunkelschlag“
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umweltschutz
- Bearbeitung:
- Barbara Neu
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Naturschutzbeirat
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Beschlussfassung
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09.02.2017
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Sachverhalt
Begründung
Die Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH beabsichtigt im Jahr 2017 die Gabionenwand am Handbach parallel zum Rad- und Fußweg zurückzubauen und zu erneuern. Hierzu ist es erforderlich den Fuß- und Radweg temporär zu sperren. Da der Weg stark frequentiert wird und die einzige fußläufige Verbindung zwischen Schmachtendorf und Sterkrade Zentrum in diesem Bereich darstellt, ist eine Umleitung für die Dauer der Sperrungen unerlässlich. Alle geprüften Alternativen (z.B. Neubau eines Gehweges entlang der Weseler Straße) sind nur mit deutlich größerem Aufwand und mit einer stärkeren Beeinträchtigung von Natur und Landschaft verbunden.
Die temporäre Umleitung, für die ein Befreiungsantrag bei der Unteren Naturschutzbehörde vorliegt, sieht folgende Wegeführung vor: Ausgehend von der Unterführung unter der Bundesautobahn A 3 soll der Rad- und Fußweg auf vorhandenen Wald- und Wiesenwegen geführt werden und circa 50 – 100 m oberhalb der Handbachstraße auf die Frankenstraße treffen. Ab hier verläuft der Rad- und Fußweg auf bereits vorhandenen öffentlichen Straßen und Gehwegen (siehe beigefügte Karte). Die Verbindung zwischen der Weseler Straße ab der Unterführung bis zur Frankenstraße ist derzeit bereits fast vollständig vorhanden. Lediglich ein 48 m langes Verbindungsstück zur Frankenstraße soll als wassergebundene Wegefläche neu gebaut werden. Dieses Verbindungsstück wird nach Aufgabe der Umleitung wieder komplett zurückgebaut. Zusätzlich ist angedacht eine Beleuchtung des Rad- und Fußweges zwischen der Weseler Straße und der Frankenstraße durch 15 provisorische Mastleuchten vorzunehmen. Diese werden mittels Betonfuss entlang des Weges aufgestellt und mit einer fliegenden Leitung verbunden. Sobald die Baumaßnahmen an der Gabionenwand abgeschlossen sind, werden alle baulichen Anlagen, Umleitungsschilder und Beleuchtungseinrichtungen ab- bzw. zurückgebaut und der Bereich in seinen vorherigen Zustand gebracht. Die Dauer der Baumaßnahme und damit der Wegeumleitung beläuft sich voraussichtlich auf den Zeitraum von der 16. bis zur 42. Kalenderwoche, d.h. von Mitte April bis Ende Oktober 2017.
Die erforderlichen Maßnahmen für die temporäre Umleitung des Rad- und Fußweges erfordern eine naturschutzrechtliche Befreiung seitens der Unteren Naturschutzbehörde, weil diese im Landschaftsschutzgebiet 1.2.4 „Sterkrader Wald / Dunkelschlag“ liegen. Der Umleitung steht folgendes Verbot des Landschaftsplanes entgegen:
Verbot Nr. 1
Bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land NW in der jeweils gültigen Fassung sowie Verkehrsanlagen, Wege oder Plätze und deren Nebenanlagen zu errichten oder zu ändern.
Von diesem Verbot kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW erteilen. Laut § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW steht dem Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht bei Befreiungen der Unteren Naturschutzbehörde zu. Demnach ist der Naturschutzbeirat vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu beteiligen.
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt diese Befreiung zu erteilen, weil:
- nach Prüfung des Sachverhalts die vorgeschlagene Alternative die einzige ist, die mit geringem Aufwand, einer sehr hohen Verkehrssicherheit für die betroffene Bevölkerung und der geringsten temporären Beeinträchtigung von Natur und Landschaft allen Belangen ausreichend Rechnung trägt;
- die Befreiung aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Die verkehrliche Situation (einzige fußläufige Verbindung) bedarf einer Regelung zum Schutz der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fußgänger und Radfahrer. Zur Vermeidung eines erhöhten Unfallrisikos ist die Umleitung unabdingbar.
- die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, weil keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele nach dem kompletten Rückbau der Umleitung im Landschaftsschutzgebiet verbleiben.
Die Befreiungstatbestände gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen somit vor.
Der Naturschutzbeirat wird gebeten, den oben genannten Beschluss zu fassen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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14,1 MB
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