Beschlussvorlage - B/16/2292-01
Grunddaten
- Betreff:
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Naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für Pflegemaßnahmen 2016/17 der Oberhausener Gebäudemanagement GmbH die Verbotstatbestände des Landschaftsplans für das Landschaftsschutzgebiet 1.2.18 „Ruhrpark/ Ruhraue“ verwirklichen.
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umweltschutz
- Bearbeitung:
- Barbara Neu
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Naturschutzbeirat
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Beschlussfassung
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09.02.2017
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Sachverhalt
Begründung
Der Ruhrpark wurde Anfang der 50er Jahre im Stile eines Englischen Gartens angelegt und bietet heute auf einer Gesamtfläche von circa 15 ha Erholungssuchenden geeignete Wiesen-, Wald- und Biotopflächen sowie einen Kinderspielplatz an. Die Parkfläche ist Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes 1.2.18 „Ruhrpark/Ruhraue“
Zu unterschiedlichen Anlässen und auf verschiedenen Ebenen wurde der Wunsch an die Verwaltung herangetragen, den „in die Jahre gekommenen Ruhrpark“ in Alstaden attraktiver zu gestalten. Gleichzeitig soll der Pflegeaufwand nicht wesentlich erhöht werden, sondern durch eine Pflegeoptimierung nach Möglichkeit gleich bleiben. Darüber hinaus ist seitens der Verwaltung der Ruhrpark im Rahmen des Aufrufes zur Teilnahme an der IGA-Internationale Gartenausstellung 2027 benannt worden. Die Verwaltung sieht hierdurch die Chance, für die Parkanlage Fördergelder generieren zu können.
Zusammen mit der OGM – Oberhausener Gebäudemanagement GmbH hat die Fachverwaltung bei mehreren Ortsterminen den aktuellen Zustand der Parkanlage aufgenommen und kurzfristig umsetzbare Maßnahmen (ab Januar 2017) entwickelt. Neben Pflegemaßnahmen, wie Verjüngungsschnitte an diversen Sträuchern und das Freistellen von Solitärbäumen und Sträuchern, werden insbesondere nicht genutzte Wege zurückgebaut. Darüber hinaus werden marode Bänke entnommen bzw. Bänke an geeignetere Stellen versetzt, um die Aufenthaltsqualität im Ruhrpark zu steigern. Auch ein Gefahrenbaum mit einer Stammmorschung am Hauptweg soll gefällt werden.
Umgesetzt werden die Pflegemaßnahmen in der Pflegeperiode 2016/17 von der OGM – Oberhausener Gebäudemanagement GmbH. Die Kosten sind durch das Leistungsverzeichnis zwischen der OGM – Oberhausener Gebäudemanagement GmbH und der Stadt Oberhausen abgedeckt.
Für zwei Maßnahmen ist eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG erforderlich:
- Entnahme von Gehölzen insbesondere Ahorn, Erle, Ilex, Holunder entlang des Sportplatzes zum dauerhaften Erhalt der Natursteinmauer (Bild 1)
- Entfernung von wildem Ilex – Aufwuchs im Eingangsbereich Kewerstraße (Bild 2)
Den Maßnahmen steht folgendes Verbot des Landschaftsplanes entgegen:
- Verbot Nr. 1
Landschaftselemente wie Bäume, Kopfbäume, Sträucher, Hecken oder sonstige Gehölze, Staudensäume, Hochstaudenfluren und Röhrichte ganz oder teilweise zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder auf andere Weise in ihrem Wachstum oder Bestand zu gefährden.
Die Unberührtheitsklausel des Landschaftsplans, die eine ordnungsgemäße und sachgerechte bestandserhaltende Nutzung und Pflege der Landschaftselemente von dem Verbot Nr. 1 ausschließt, findet in diesen beiden Fällen keine Anwendung.
Von diesem Verbot kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW erteilen. Laut § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW steht dem Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht bei Befreiungen der Unteren Naturschutzbehörde zu. Demnach ist der Naturschutzbeirat vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu beteiligen.
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt diese Befreiung zu erteilen, weil:
- nach Prüfung des Sachverhalts keine Alternative zu den Pflegemaßnahmen ersichtlich ist;
- die Befreiung aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Der aktuelle Pflegezustand des Ruhrparks bedarf einer Anpassung der Pflege und einem kurzzeitig erhöhten Eingriff in den Gehölz- und Baumbestand der Parkanlagen um die Attraktivität der Parkanlagen zu erhöhen und den Park zur dauerhaften Erholungsnutzung zu erhalten. Hierfür sind die oben vorgestellten Pflegemaßnahmen von erheblicher Bedeutung;
- die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, weil nur eine geringe Beeinträchtigung der Schutzziele durch die Maßnahmen zu erwarten sind.
Die Befreiungstatbestände gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen somit vor.
Der Naturschutzbeirat wird gebeten, den oben genannten Beschluss zu fassen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1 MB
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2
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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