Beschlussvorlage - B/16/2370-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt erteilt der Vertreterin der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH, (STOAG) Oberhausen folgende Weisung:

 

Die Gesellschafterversammlung der STOAG weist die Geschäftsführung der STOAG an, der Hauptversammlung der evo – nach Einholung der Zustimmung des Aufsichtsrates – folgende Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat der evo für die Amtszeit bis zur Hauptversammlung 2022 vorzuschlagen:

 

1. Frau/Herrn                                          

2. Frau/Herrn                                          

3. Frau/Herrn                                          

4. Frau/Herrn                                          

5. Frau/Herrn                                          

 

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Konsequenzen

Bezug

 

-          Drucksache Nr. B/15/1807-01 vom 13.02.2012 (Energieversorgung Oberhausen AG (evo) hier: Nominierung von Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat der evo)

-          Drucksache Nr. A/15/2286-01 vom 17.09.2012 (Grüne Ratsfraktion: Umbesetzung in den Fachausschüssen und Aufsichtsräten)

-          Drucksache Nr. B/16/0277-01 vom 15.09.2014 (Energieversorgung Oberhausen AG hier: Nachbesetzung eines Aufsichtsratsmandats)

-          Drucksache Nr. B/16/0715-01 vom 23.03.2015 (Energieversorgung Oberhausen AG (evo) hier: Nachbesetzung eines Aufsichtsratsmandats)

-          Drucksache Nr. B/16/1480-01 vom 14.03.2016 (Energieversorgung Oberhausen AG (evo) hier: Nachbesetzung von Aufsichtsratsmandaten).

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ x ]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Ausgangssituation

 

In der Hauptversammlung der evo vom 16.05.2012 wurden – nach dem entsprechenden Beschluss des Rates der Stadt vom 13.02.2012 (DS: B/15/1807-01) – auf Vorschlag der Aktionärin STOAG Stadtwerke Oberhausen AG, aktuell STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH, (STOAG) Oberhausen folgende Personen in den Aufsichtsrat der evo gewählt:

Klaus Wehling,

Klaus-Dieter Broß,

Daniel Schranz,

Dirk Vöpel,

Volker Wilke.

 

In mehreren Fällen ergab sich die Notwendigkeit zur Nachbesetzung von Aufsichtsratmandaten. Auf die in Bezug genommenen Drucksachen wird verwiesen.

 

Aktuell sind auf Vorschlag der STOAG folgende Personen in den Aufsichtsrat gewählt:

Daniel Schranz,

Klaus-Dieter Broß,

Karl-Heinz Emmerich,

Silke Jacobs,

Norbert Axt.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der evo (Satzung) endet die Amtszeit der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Amt eines nach § 8 Abs. 3 der Satzung gewählten Ersatzmitgliedes erlischt gemäß § 102 Abs. 2 AktG mit der Amtszeit des weggefallenen Ersatzmitgliedes, so dass mit dem Beschluss der Hauptversammlung über den Jahresabschluss 2016, die am 18. Mai 2017 terminiert ist, die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder beendet ist.

 

Der Aufsichtsrat der evo besteht laut § 8 Abs. 1 der Satzung aus 15 Mitgliedern, wobei der STOAG, als Aktionärin der evo, gemäß Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) das Vorschlagsrecht für fünf dieser Mitglieder zusteht. Seitens der STOAG wird dieses Vorschlagsrecht durch die Geschäftsführung ausgeübt, wobei der Vorschlag nach § 14 Nr. 3 c) des Gesellschaftsvertrages der Zustimmung des STOAG-Aufsichtsrates bedarf. Die nächste Aufsichtsratssitzung der STOAG findet am 23. März 2017 statt. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt dann mit Beendigung der Hauptversammlung der evo am 18. Mai 2017, wobei die Hauptversammlung an diese Wahlvorschläge nicht gebunden ist.

 

  1. Zu beachtende Aspekte bei der Unterbreitung der Vorschläge für die zukünftigen Aufsichtsratmitglieder bei der evo

 

Herr Oberbürgermeister Daniel Schranz oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Stadt muss nach § 113 Abs. 2  und 3 GO NRW im Aufsichtsrat der evo vertreten sein, wenn – wie hier – das Gesellschaftsgremium aus mehreren Personen besteht und es sich um eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung der Gemeinde handelt.

 

Da der Rat mehr als ein Mitglied im Sinne des § 113 GO NRW vorzuschlagen hat, ist gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 GO NRW für das Abstimmungsverfahren § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden.

 

Das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ (FührposGleichberG), welches am 1. Mai 2015 in Kraft getreten ist, ist auch für die Besetzung des Aufsichtsrates der evo relevant. Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, werden verpflichtet, Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils u. a. in Aufsichtsräten festzulegen. Zu den von diesen Regelungen erfassten mitbestimmten Unternehmen gehören nicht nur Unternehmen, die der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, sondern auch drittelmitbestimmte Unternehmen. Unter das Drittelbeteiligungsgesetz fallen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG auch Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern, die vor dem 10. August 1994 eingetragen worden sind und keine Familiengesellschaften sind, so dass auch die 1971 gegründete evo vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst wird.

 

Der Aufsichtsrat dieser Unternehmen wird verpflichtet, Zielgrößen für die Erhöhung des Frauenanteils im Aufsichtsrat durch Beschluss festzulegen. Eine pauschale Mindestzielgröße ist nicht vorgesehen; vielmehr können die Unternehmen sich die Zielvorgaben selbst setzen. Diese festgesetzte Unternehmensquote gilt grundsätzlich für den gesamten Aufsichtsrat als Organ (Gesamterfüllung). Unerheblich ist dabei, welche Seite – Anteilseigner- oder Arbeitnehmerbank – mehr oder weniger weibliche Mitglieder hat. Über die Zielgrößen und deren Erreichung müssen die Unternehmen öffentlich im Lagebericht berichten.

 

Die evo hat für den zukünftigen Frauenanteil im Aufsichtsrat eine Zielvorgabe von mindestens 20 % bestimmt. Aktuell setzt sich der Aufsichtsrat der evo aus zwei Frauen und dreizehn Männern zusammen, somit einer Frauenquote von 13 % entsprechend. Bei einer angenommenen Gleichverteilung der angestrebten Frauenquote im neu zu wählenden Aufsichtsrat der evo ist demnach mindestens eine Frau von jedem Anteilseigner, also STOAG und innogy SE, Essen – vormals: RWE Deutschland AG, Essen –, sowie von Seiten der Arbeitnehmervertreter vorzuschlagen. Die Hauptversammlung ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.

 

 

Kurzfassung

 

Mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung der evo, am 18. Mai 2017, ist der Aufsichtsrat der evo – nach Beendigung der Amtszeit aller Mitglieder – neu zu wählen. Der STOAG, als Aktionärin der evo, steht das Vorschlagsrecht für fünf dieser Mitglieder zu. Aufgrund der erstmals anzuwendenden Regelungen des FührposGleichberG ist darunter mindestens eine Frau vorzuschlagen. Außerdem muss der Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter im Aufsichtsrat der evo vertreten sein.

 

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