Beschlussvorlage - B/16/2281-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Landesplanungsgesetz und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Erarbeitung der folgenden Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planverfahrens:

 

-       27 E Berthold-Beitz-Boulevard / Erbslöhstraße

 

 

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Konsequenzen

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[X ]

 

    ja[ ]

 

b) SonstigeKeine

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Regionale Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen ist nach öffentlicher Bekanntmachung am 03.05.2010 wirksam geworden. Der Plan nimmt gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans wahr.

 

Das Rechtsinstrument des Regionalen Flächennutzungsplans ist in der Neufassung des Landesplanungsgesetzes (LPlG) vom 16.03.2010 zwar entfallen, für den RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr wurde mit § 39 LPlG aber eine Überleitungsvorschrift geschaffen, die das Fortgelten des Planes sichert und die Planungsgemeinschaft auch zu seiner Änderung ermächtigt. Um Widersprüche zwischen dem RFNP und dem durch den Regionalverband Ruhr (RVR) aufzustellenden einheitlichen Regionalplan Ruhr zu vermeiden, erfordern RFNP-Änderungen hinsichtlich der regionalplanerischen Inhalte eine Benehmensherstellung, ab dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalplan Ruhr eine Einvernehmensherstellung mit dem RVR. Diese Benehmens- bzw. Einvernehmensherstellung mit dem RVR wird im Rahmen der üblichen Behördenbeteiligung in das Planverfahren integriert.

 

Wenn der RVR das Aufstellungsverfahren für den einheitlichen Regionalplan Ruhr abgeschlossen hat, endet gemäß § 39 Abs. 4 Landesplanungsgesetz die Kompetenz der Planungsgemeinschaft zur Änderung des RFNP. Die bauleitplanerischen Inhalte gelten als kommunale Flächennutzungspläne oder – bei entsprechenden Beschlüssen der Räte – als gemeinsamer Flächennutzungsplan im Sinne von § 204 Baugesetzbuch fort. Diese Beschlüsse wurden im Juni/Juli 2013 in allen RFNP- Städten gefasst.

 

Von insgesamt 24 eingeleiteten Änderungsverfahren zum RFNP sind bislang 15 Änderungen wirksam geworden. Das mit dieser Vorlage angesprochene Änderungsverfahren betrifft einen Bereich in Essen.

 

27 E Berthold-Beitz-Boulevard / Erbslöhstraße

 

Der ca. 4,7 ha große Änderungsbereich liegt im Stadtbezirk V, Stadtteil Altenessen-Süd. Er umfasst einen nicht mehr benötigten Sportplatz sowie südlich daran angrenzend eine Reihe von Kleingärten.

 

Durch die Aufgabe des Sportplatzes „Bamlerstraße“ im Jahr 2014 steht diese Fläche für die Entwicklung eines neuen Wohngebietes zur Verfügung. Er besteht aus einem Hauptplatz und zwei kleineren Bolzplätzen. Die südlich der Sportanlage gelegenen Kleingärten entlang des Berthold-Beitz-Boulevards sowie die Erbslöhstraße im Osten der Fläche sind ebenfalls Teil des Änderungsbereichs.

 

Der Änderungsbereich wird im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan auf Regionalplanebene als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt. Auf Ebene des Flächennutzungsplans stellt der RFNP den Bereich als „Grünfläche“ dar. Die Darstellung wird in "Wohnbaufläche / Allgemeiner Siedlungsbereich" geändert.

 

Darüber hinaus verläuft auf regionalplanerischer Ebene die linienhafte Darstellung „Schienenwege für den überregionalen und regionalen Verkehr“ in Nord-Süd-Richtung durch den westlichen Teil des Änderungsbereichs. Diese Darstellung bleibt erhalten.

 

Die mit der Planung bezweckten baulichen Maßnahmen sind mit dem gültigen Planungsrecht nicht zu realisieren. Daher ist zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen parallel zur RFNP-Änderung die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans vorgesehen.

 

Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderung sind dem Änderungsplan und den Begründungsvorentwurf (siehe Anlagen) zu entnehmen.

 

Das sogenannte Scoping (gemäß § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz sowie § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch), in dem mit den einschlägigen öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gegenstand und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt werden, soll für das Verfahren im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung im 2. Quartal 2017 erfolgen. Der Umweltbericht zur Änderung wird auf Basis der Ergebnisse des Scoping erarbeitet.

 

Der Überarbeitung der Planung auf Basis der Beteiligungsergebnisse folgt dann der Auslegungsbeschluss.

 

Dem Auslegungsbeschluss folgen die förmliche Bürger- und Behördenbeteiligung auf die Dauer von einem Monat und ggf. die landesplanungsrechtlich erforderliche Erörterung der Anregungen mit den Behörden. Der abschließende Planbeschluss (Aufstellungsbeschluss) für das Änderungsverfahren wird für Mitte 2018 angestrebt. Die Änderung zum RFNP bedarf der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde.

 

 

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Anlagen

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