Beschlussvorlage - B/16/2247-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Neueinrichtung von 1,5 Stellen im Bereich 3-2/Soziales (Fachbereich 3-2-50/Existenzsichernde Leistungen / Hilfen zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Beate Hemm
- Verantwortung:
- Kawicki
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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18.01.2017
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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02.02.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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13.02.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt:
- die Einrichtung von zunächst 1,5 weiteren Planstellen innerhalb des Fachbereichs 3‑2‑50/Existenzsichernde Leistungen/Hilfen zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (A 10 LBesG/EG 9c TVöD);
- die Ermächtigung der Bereiche 4-1/Personal und Organisation und 3-2/Soziales zur personellen Nachjustierung bei weiterhin steigenden Fallzahlen ohne erneuten Ratsbeschluss in Anlehnung an die dargestellte Personalbemessung (Vorratsbeschluss);
- die Beauftragung der Verwaltung zur Information des Rates der Stadt in Form einer Berichterstattung über getroffene Personaldispositionen innerhalb des Aufgabenfeldes „Hilfen zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ im Bereich 3-2/Soziales.
Sachverhalt
Begründung
Überörtliche Prüfung der Stadt Oberhausen durch die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA NRW) aus dem Jahr 2014
hier: Hilfen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII
Im Jahr 2014 wurde durch die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) NRW eine überörtlich angelegte Prüfung des Sozialbereichs durchgeführt. Zu den innerhalb des Bereichs 3‑2/Soziales untersuchten Aufgabenfeldern gehörte unter anderem das Sachgebiet SGB XII/ Regionalteams, organisatorisch zugeordnet dem Fachbereich 3-2-50/Existenzsichernde Leistungen.
Die GPA verfolgt hierbei einen Untersuchungsansatz, der auf reiner Betrachtung von Kennzahlen (Leistungsdichte, Fallzahl-Sachbearbeiter-Korrelation) und deren interkommunalen Vergleich fußt. Bei dieser Art der Prüfung werden die örtlichen Organisationsstrukturen und die im Städtevergleich höchst unterschiedlich ausgestalteten praktischen Umsetzungen der gesetzlichen Vorgaben nicht berücksichtigt.
Gegenstand der Kennzahlenbetrachtung waren die Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Obwohl es bei den Hilfearten Unterschiede in der Zielrichtung und Bearbeitung gibt, hat sich die GPA NRW entschlossen, diese Hilfen gemeinsam zu untersuchen. In der Praxis stellt der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt vor allem eine Übergangssituation zum SGB II oder Grundsicherungsbezug dar. Die Anzahl der Leistungsberechtigten von Grundsicherungsleistungen wird im Wesentlichen durch die demografische Entwicklung sowie die Höhe des Renteneinkommens bzw. des vorhandenen Vermögens beeinflusst. Diese Einflussfaktoren sind von der Kommune nicht direkt steuerbar. Besonders in den letzten Jahren sind die Fallzahlen im 4. Kapitel deutlich angestiegen. Diese Entwicklung setzt sich fort. Der Bund entlastet die Kommunen seit 2011 schrittweise bis zur vollständigen Übernahme der Netto-Geldleistungen ab 2014. Die Sach- und vor allem die Personalaufwendungen für die Hilfegewährung verbleiben bei den Kommunen.
Die GPA nimmt bei Fällen nach dem 4. Kapitel SGB XII eine Gewichtung von 0,7 vor. Eine Erläuterung über den Umstand der Gewichtung geht aus dem Bericht nicht hervor. Während im Leistungsfall des 3. Kapitels durch monatliche Zahlungen der Leistungsanspruch konkludent festgesetzt wird, sind im Leistungsfall des 4. Kapitels besondere Verfahrensvorschriften zu beachten, weil die Leistungen im Rahmen eines Dauerverwaltungsaktes bewilligt werden. Dies hat zur Folge, dass jedwede Änderung in Art und Ausmaß der Leistungsgewährung nach dem 4. Kapitel zwingend durch einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bekannt gegeben werden muss.
Eine intensive Betrachtung der Arbeitsabläufe vor Ort durch den Fachbereich 4-1-10/ Organisation hat ergeben, dass eine abweichende Gewichtung der Fälle nach dem 4. Kapitel SGB XII mit dem Faktor 0,7 nicht sachgerecht ist. Die Aufgabenerledigung der Fälle nach dem 4. Kapitel ist im Vergleich mit der Aufgabenerledigung der Fälle nach dem 3. Kapitel nicht weniger arbeitsintensiv, so dass eine gleichmäßige Gewichtung beider Fallkonstellationen mit 1,0 den Arbeitsaufwand widerspiegelt.
Für die Leistungsgewährung nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII legte die GPA NRW den Benchmark auf 180 (gewichtete) Fälle je Vollzeit-Stelle Sachbearbeitung fest. Für diesen Bereich wird in Oberhausen zz. ein Betreuungsschlüssel von 1:160 Fällen angewandt.
Auf der Grundlage der örtlichen Erkenntnisse wird empfohlen, den Benchmark von 1:180 Fällen ‑ ohne Gewichtung ‑ als Betreuungsschlüssel für den Leistungsbereich Hilfen zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung festzulegen. Um eine zügige personelle Nachjustierung aufgrund steigender Fallzahlen zu ermöglichen, ist ein Vorratsbeschluss über die Einrichtung von Stellen nach dem festgelegten Betreuungsschlüssel anzustreben.
Bei der Stellenbemessung sind 200 Fälle von der Gesamtfallzahl in Abzug zu bringen, da diese in die Zuständigkeit der 4 Arbeitsgruppenleiter/innen (AGL) fallen.
Im Monat August 2016 ergab sich eine Gesamtfallzahl von 3.168 Fällen. Wendet man den Betreuungsschlüssel von 1:180 Fällen ohne Gewichtung an, ergibt sich folgende Berechnung:
3.168 Fälle – 200 Fälle AGL = 2.968 Fälle / 180 = 16,48 Stellen.
Im vg. Sachgebiet sind in der Sachbearbeitung zz. 15,0 Planstellen eingerichtet, es ergibt sich ein Defizit von 1,48 Stellen.
Unter Betrachtung des neu festzulegenden Betreuungsschlüssels sind 1,5 Planstellen, Sachbearbeiter/in, A 10 LBesG/ EG 9c TVöD, zusätzlich einzurichten.
Da die weitere Entwicklung der Fallzahlen nicht seriös prognostizierbar ist, aber mit einem weiteren Anstieg gerechnet werden kann, soll den Bereichen 4-1 und 3-2 die Möglichkeit eröffnet werden, ohne zeitintensives formales Genehmigungsverfahren -unter Anwendung der oben dargestellten Personalbemessung- eine Nachjustierung von Fachkräften vorzunehmen.
Die Rechte der Beteiligungsgremien bleiben unberührt.
Kurzfassung
Im Fachbereich 3-2-50/Existenzsichernde Leistungen, Hilfen zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden zusätzlich 1,5 Stellen eingerichtet (EG 9c TVöD/ A10 LBesG).
Die Stellen werden intern und bei erfolgloser Ausschreibung extern ausgeschrieben und besetzt.
