Berichtsvorlage - M/16/2253-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten für Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Beate Hemm
- Verantwortung:
- Kawicki
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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19.12.2016
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Der Rat der Stadt nimmt die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten für Herrn Oberbürgermeister Schranz zur Kenntnis.
Hintergrund
Die Höhe der zustehenden Versorgungsbezüge errechnet sich im Fall eines Wahlbeamten / einer Wahlbeamtin und somit auch von Oberbürgermeistern/innen auf Grundlage der insgesamt anzuerkennenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.
Dazu zählt neben der reinen Dienstzeit als Oberbürgermeister (§ 6 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW – LBeamtVG NRW) auch die Zeit, in der nichtberufsmäßiger Wehrdienst geleistet wurde (§ 8 Abs. 2, Nr. 1 LBeamtVG NRW). Herr Oberbürgermeister Schranz hat in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 30.09.1995 den Grundwehrdienst beim Raketenartilleriebataillon 150 in Wesel abgeleistet. Diese Zeit gilt somit kraft Gesetzes als ruhegehaltfähige Vordienstzeit.
Für viele spezialisierte Beamtengruppen (Feuerwehr, Ingenieure, Ärzte usw.) sind bestimmte Studiengänge oder abgeschlossene Ausbildungen notwendig, die als ruhegehaltfähige Dienstzeiten im Versorgungsrecht anzuerkennen sind. Damit sollen Nachteile bei der Höhe der späteren Versorgung ausgeglichen oder zumindest reduziert werden.
Das Amt des Oberbürgermeisters ist kein Beruf, für den im herkömmlichen Sinn eine spezielle Ausbildung oder ein bestimmtes Studium vorgeschrieben ist. Um hier Pensionsnachteile auszugleichen und den Zugang zum Amt auch für Bewerber außerhalb des öffentlichen Dienstes attraktiver zu gestalten, hat der Gesetzgeber im § 81 Abs. 8 LBeamtVG NRW die Anerkennung weiterer Zeiten ermöglicht. Demnach sollen bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig anerkannt werden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind.
Der Gesetzgeber hat bewusst die Formulierung „sollen“ verwendet, um den Ermessensspielraum einzuengen. Zwar wird damit eine Handlung nicht zwingend vorgeschrieben, soll aber der Regelfall sein und nur in Ausnahmefällen kann der Dienstherr von der vorgesehenen Rechtsfolge (hier die Anerkennung der förderlichen Zeiten) abweichen.
Herr Oberbürgermeister Schranz hat in der Zeit vom 01.10.1995 bis zum 05.04.2000 an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf das Studium der Neueren Geschichte, Wirtschaftsgeschichte und Politikwissenschaft absolviert und den Abschluss Magister Artium erlangt. Im Fach Politikwissenschaft hat er in dieser Zeit 24 Lehrveranstaltungen belegt, die neben dem politischen System und der Ideen- und Verfassungsgeschichte auch kommunalpolitische und –rechtliche Inhalte umfassten.
Herr Oberbürgermeister Schranz war vom 01.03.2009 bis 20.10.2015 als Landesbeauftragter der Konrad-Adenauer-Stiftung für NRW und Leiter des Landes- und Regionalbüros Düsseldorf tätig. Zudem leitete er in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.09.2013 die KommunalAkademie der Stiftung. In dieser Zeit hat er die Gesamtplanung aller Aktivitäten des Landesbüros und Regionalbüros Rheinland verantwortet. Hierzu zählten neben der Entwicklung landesspezifischer Leitthemen auch die Festlegung der Inhalte sowie die Vorbereitung, Durchführung und Leitung der hierzu in Bezug stehenden politischen Bildungsarbeit. Als Landesbeauftragter war Herr Oberbürgermeister Schranz auch für die Steuerung des Teilhaushaltes sowie die Personalführung verantwortlich. Ferner gehörten die
- Entwicklung und Fortschreibung des Landesstrategie-Konzeptes
- Kontakte der Stiftung zu den Dienststellen in Landesregierung und Landtag sowie zu den Landtagsfraktionen und zu den Landesverbänden
- Erstellung wissenschaftlicher Beiträge zur Veröffentlichung und Redebeiträge
- Öffentlichkeitsarbeit für die Stiftung gegenüber der Landespressekonferenz
zu seinen Aufgaben. In der Funktion als erster Leiter der KommunalAkademie hat Herr Oberbürgermeister Schranz die kommunalpolitischen Tätigkeiten der Konrad-Adenauer-Stiftung zusammengeführt und konzeptionell in drei Säulen neu aufgestellt:
- Professionalisierung von kommunalpolitisch Tätigen (Aus- und Weiterbildungsprogramm)
- Projekte: Studien, Beratung und Publikationen
- Netzwerkbildung: u. a. Konstituierung von zwei kommunalpolitischen Beratungsgremien.
Neben der inhaltlichen Arbeit war er dabei auch für den Austausch mit den kommunalen Spitzenverbänden verantwortlich.
Fazit
Die hauptberufliche Tätigkeit des Oberbürgermeisters als Landesbeauftragter der Konrad-Adenauer-Stiftung für NRW und Leiter des Landes- und Regionalbüros Düsseldorf sowie als Leiter der KommunalAkademie ist förderlich für die Wahrnehmung des Amtes des Oberbürgermeisters im Sinne des § 81 Abs. 8 LBeamtVG NRW.
Es ist kein Ausnahmegrund zu erkennen, vom Regelfall der Anerkennung dieser Zeit abzuweichen. Aufgrund der Gesamtdauer dieser Tätigkeit von mehr als sechs Jahren erübrigt sich eine Prüfung evtl. weiterer Tätigkeiten (z. B. Zeiten des Studiums), da die Höchstanrechnungszeit von vier Jahren bereits überschritten ist. Als ruhegehaltfähige Dienstzeit werden unter Einbezug des Grundwehrdienstes somit fünf Jahre anerkannt.
Die endgültige Festsetzung erfolgt mit Eintritt in den Ruhestand.
