Beschlussvorlage - B/16/2125-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 -(Verfahren nach § 9 Abs. 2 a in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB))Verkleinerung des Plangebietes und Beschluss zur öffentlichen Auslegung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bauleitpläne, Wohnungswesen, Denkmalschutz
- Bearbeitung:
- Ulrike Merten
- Beteiligt:
- Dezernat 4 / Umwelt, Gesundheit, ökologische Stadtentwicklung und -planung
- Verantwortung:
- Terhart
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Anhörung
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08.12.2016
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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13.12.2016
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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19.12.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt beschließt das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 716 zu verkleinern (siehe Punkt I.).
Gesetzliche Grundlage:§ 2 Abs. 1 i. V. mit § 9 Abs. 2 a und § 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722).
- Der Rat der Stadt erklärt sich mit dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 - vom 02.11.2016 einverstanden und beschließt die öffentliche Auslegung nebst Begründung.
Gesetzliche Grundlage:§ 9 Abs. 2 a i. V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722).
Sachverhalt
Begründung
I.Verkleinerung des Plangebietes
Nördlich der im Plangebiet vorhandenen Gebäude verlaufen mehrere Fernleitungen (Stickstoff, Ethylen und Propylen) mit ihren Schutzstreifen. Des Weiteren liegt dieser Teilbereich innerhalb des Landschaftsplans der Stadt Oberhausen (Landschaftsschutzgebiet 1.2.7 „Alsbach und Volkspark Sterkrade“) vom 02.05.1996 und der Anbauverbotszone der Autobahn nach § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz. Für diesen Bereich gibt es somit keinen weiteren Regelungsbedarf durch den Bebauungsplan. Das Verfahrensgebiet wird deshalb bis an die Grenzen des Landschaftsplans verkleinert. Das Plangebiet wird nunmehr wie folgt umgrenzt:
Westliche Seite der Kirchhellener Straße; südwestliche Grenzen der Flurstücke Nr. 292 und 757 bis zur westlichsten Ecke des Gebäudes Kirchhellener Straße 149; 26 m entlang der nordwestlichen Seite des Gebäudes Kirchhellener Straße 149 und deren Verlängerung; abknickend zu einem Punkt auf der nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 761, der 30 m südlich des nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 761 liegt; nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 761.
Die genaue Abgrenzung des Plangebiets ergibt sich auch aus der beigefügten Übersichtsskizze (Anlage 1).
II.Bebauungsplan zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2 a BauGB
Mit dem Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BauGB-Novelle 2007) wurde der § 9 Abs. 2 a neu eingeführt. Danach kann für im Zusammen-hang bebaute Ortsteile (§ 34 BauGB) zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungs-bereiche in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
Nach der Begründung zum Regierungsentwurf der Novelle (BT-Drucks. 16/2496, S.10) soll damit der Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB („Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein“) in einem einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB, ohne Ausweisung eines Baugebiets (d. h. Beibehaltung des Gebietscharakters des § 34 BauGB), umgesetzt und verbindlich gemacht werden können.
Zu den zentralen Versorgungsbereichen im Sinne des Gesetzes zählen Hauptzentren (Innen-städte bzw. Ortsmitten der Gemeinden), Nebenzentren (Stadtteilzentren) und Nahversorgungs-zentren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahre 2013 entschieden, „dass § 9 Abs. 2 a BauGB den Gemeinden das Planungsinstrument nicht nur an die Hand gibt, um zentrale Versorgungsbereiche davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können, sondern – wie namentlich in der Betonung der Innenentwicklung in Satz 1 zum Ausdruck kommt – auch als Mittel, um im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo zu erhalten“ (Beschluss vom 06.08.2013 – BVerwG 4 BN 9.13 – Rn. 11 i. V. mit Beschluss vom 15.05.2013 – BVerwG 4 BN 1.13 – Rn. 11).
Um die hier und in Kapitel IV benannten Ziele, die dem Erhalt und der Entwicklung vorhandener zentraler Versorgungsbereiche dienen, und in Übereinstimmung mit dem vom Rat der Stadt am 26.05.2008 beschlossenen Einzelhandelskonzept soll das beschriebene Instrumentarium beim Bebauungsplan Nr. 716 angewandt werden. Die zulässigen Nutzungen werden dabei mittels textlicher Festsetzungen in einem einfachen Bebauungsplan eingeschränkt.
Verfahrensgrundsätze
Bebauungspläne im Sinne des § 9 Abs. 2 a BauGB können im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) aufgestellt werden, wenn
1.die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und
2.keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen.
Dies ist nach einer Prüfung des Fachbereichs ökologische Planung / Unteren Landschaftsbehörde der Fall, so dass der Bebauungsplan Nr. 716 im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden kann.
Bei einem vereinfachten Verfahren findet die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB (u. a. „Bürgerversammlung“) keine Anwendung.
Der Bebauungsplanentwurf wird aber gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Während dieser Frist können Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden. Parallel dazu wird den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung der Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.
III.Bisheriger Verfahrensablauf
Am 15.12.2014 wurde durch den Rat der Stadt der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 - (Verfahren nach § 9 Abs. 2 a in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB)) gefasst.
Der Aufstellungsbeschluss ist im Sonderamtsblatt vom 17.12.2014 veröffentlicht worden.
Da innerhalb und im Umfeld des Plangebietes unterirdische Fernleitungen vermutet wurden, sind die Leitungsträger mit Schreiben vom 17.08.2016 frühzeitig beteiligt worden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen zum Bebauungsplan eingegangen:
1.AIR LIQUIDE Deutschland GmbH
Large Industries / Fernleitung Rhein-Ruhr
Im Lipperfeld 2
46047 Oberhausen
2.Ruhr Oel GmbH
vertreten durch
BP Gelsenkirchen GmbH
Abt. 8300 - Fernleitungen/Rohrbrücken
Pawiker Straße 30
45896 Gelsenkirchen
3.Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Logistics - Pipelines
Paul-Baumann-Straße 1
45772 Marl
Kopien der abwägungsrelevanten Stellungnahmen sind der Anlage 3 zu entnehmen.
IV.Planungsanlass und -ziele
Das Plangebiet ist im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) als gewerbliche Baufläche dargestellt und im Stadtentwicklungskonzept Oberhausen 2020 als Gewerbegebiet dargestellt.
Das am 26.05.2008 vom Rat der Stadt beschlossene Einzelhandelskonzept für die Stadt Oberhausen gibt Hinweise zur planungsrechtlichen Steuerung von Betrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Unter anderem empfiehlt das Konzept Gewerbegebiete für produzierendes und weiterverarbeitendes Gewerbe, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe vorzuhalten und Einzelhandel auszuschließen.
Die auf der gegenüberliegenden Seite der Kirchhellener Straße vorhandenen Einzelhandelsbetriebe (großflächiger Lebensmitteldiscounter, eine Bäckerei (mit Drive-in-Schalter), ein Drogeriemarkt, ein Getränkehandel und eine Tankstelle mit Verkauf nahversorgungsrelevanter Sortimente) stellen schon mit den angebotenen Sortimenten und Flächengrößen die Nahversorgung für die Bevölkerung im Umfeld des Standortes sicher. Durch das Hinzutreten eines weiteren Lebensmittelanbieters im Plangebiet würde die Nahversorgungssituation nur unerheblich verbessert, gleichzeitig wäre aber ein Attraktivitätsverlust und damit eine erhebliche Gefährdung u. a. der Nahversorgungszentren Königshardt und Tackenberg/Klosterhardt zu erwarten. Dies widerspricht dem beschlossenen Einzelhandelskonzept, das die Sicherung und Stärkung unter anderem der beiden Nahversorgungszentren zum Ziel hat.
Auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung soll der Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in die zentralen Versorgungsbereiche gelenkt und damit ein Beitrag zur Erhaltung und Attraktivitätssteigerung der zentralen Versorgungsbereiche geleistet werden. Insbesondere zur planungsrechtlichen Steuerung von Erweiterungs- und Ansiedlungsvorhaben mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten soll es erste Priorität sein, diese Vorhaben grundsätzlich auf die zentralen Versorgungsbereiche zu lenken (siehe Seite 146 des Gutachtens zum Einzelhandelskonzept). In diesem Zusammenhang sind auch die Maßnahmen der Stadt Oberhausen zu sehen, um die zentralen Versorgungsbereiche unter anderem durch entsprechende Bauleitpläne (z. B. Bebauungsplan Nr. 564 - Königshardter Straße / Höhenweg / Falkestraße / Zentrum Königshardt -) aber auch im Rahmen der Städtebauförderung (Zentren von Alt-Oberhausen, Sterkrade und Osterfeld) zu erhalten und zu entwickeln bzw. die Attraktivität zu steigern.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 716 gab es in der Vergangenheit verschiedene Anfragen zur Errichtung von Einzelhandelsbetrieben. Eine weitere Ansiedlung von zentrenrelevantem Einzelhandel an diesem städtebaulich teilintegrierten Standort würde den o. g. Zielen des Einzelhandelskonzeptes widersprechen.
Ebenso widerspricht eine solche Ansiedlung dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, vom 13.07.2013). Hiernach haben die Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehenden Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Ferner haben sie sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzel-handelsagglomerationen vermieden wird. Diese Ziele entsprechen auch der Intention des § 9 Abs. 2 a BauGB.
Auf der gegenüberliegenden Seite der Kirchhellener Straße wird der Bebauungsplan Nr. 715 - Kirchhellener Straße / Hirschstraße - nach den gleichen Verfahrensgrundsätzen und mit den gleichen Zielen wie der Bebauungsplan Nr. 716 aufgestellt.
Im Wesentlichen werden mit dem Bebauungsplan Nr. 716 demnach folgende Haupt-planungsziele verfolgt:
–Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten;
–Umsetzung der Ziele des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel;
–Umsetzung der Ziele und Vorgaben des am 26.05.2008 vom Rat der Stadt beschlossenen Einzelhandelskonzepts für die Stadt Oberhausen;
–Attraktivitätssteigerung und damit Sicherung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche in Oberhausen, u. a. der Nahversorgungszentren Königshardt und Tackenberg/ Klosterhardt.
Die Beschreibung der konkreten Ziele und die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch der Begründung (Anlage 4) zu entnehmen.
V.Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten abwägungsrelevanten Stellung-nahmen der Leitungsträger
Zu III.1AIR LIQUIDE Deutschland GmbH
Large Industries / Fernleitung Rhein-Ruhr
Im Lipperfeld 2
46047 Oberhausen
Die AIR LIQUIDE Deutschland GmbH verweist auf ihre unterirdische Stickstofffernleitung (FL 101, DN 200, PN 63), die zwischen dem Bebauungsplangebiet und der Bundesautobahn A 2 verläuft. Da der Betrieb ihrer Fernleitung durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Baumaßnahme gefährdet und/oder behindert bzw. erschwert werden könnte, erhebt sie Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans.
Der Leitungsverlauf ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen. Die genaue Lage der Leitung ist durch fachgerechte Erkundungsmaßnamen (Suchschlitze, Handschachtung o.ä.) festzustellen.
Bei möglichen Arbeiten im Bereich ihrer Stickstoffleitung FL 101 muss folgendes gelten:
- Die Anweisung der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH zum Schutz ihrer Sauerstoff- und Stickstofffernleitung (Schutzanweisung Rein-Ruhr), Stand: 30.09.2015, ist strikt einzuhalten.
- Das Befahren der AIR LIQUIDE-Leitung mit schweren Bau- und Kettenfahrzeugen ist nur unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen nach Abstimmung mit AIR LIQUIDE möglich.
- Vor Beginn aller Bautätigkeiten und spätestens 1 Jahr nach deren Beendigung ist die betroffenen ALD-Fernleitung in den Bereichen, in denen die Baumaßnahme den Regelungsbereich als Arbeitsstreifen, Lagerfläche oder für Überfahrungen nutzt oder Baugruben anlegt, einer Intensivmessung zu unterziehen. Dadurch wird überprüft, ob während der Baumaßnahme der passive Korrosionsschutz (Außenumhüllung) der ALD-Fernleitung beschädigt wurde. Sollten nachweislich Schäden festzustellen sein, so sind diese vom Bauträger kostenpflichtig zu beseitigen.
Entsprechend den Technischen Regeln für Rohrfernleitungen (TRFL) weist die Leitung einen mindestens 3 m breiten Schutzstreifen beidseitig zur Trassenachse auf.
Bei einer Nutzung des Schutzstreifens durch Fremdfirmen sind diese darüber zu informieren, dass sich ihre Fernleitung auf den in den beigefügten Plänen vorhandenen Flurstücken befindet. Ihre Schutzanweisung ist unbedingt zu beachten.
Zur Abstimmung geplanter Arbeiten im Schutzstreifen ihrer Fernleitungen bittet sie frühzeitig um Kontaktaufnahme mit AIR LIQUIDE.
Baumaßnahmen im Bereich der AIR LIQUIDE-Fernleitungen werden durch qualifizierte AIR LIQUIDE-Mitarbeiter kontrolliert und überwacht.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bebauungsplan Nr. 716 enthält lediglich textliche Festsetzungen zur Steuerung von Einzelhandel. Baumaßnahmen werden mit dem Bebauungsplan Nr. 716 nicht erstmalig begründet.
Die Stickstofffernleitung der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH wurde inklusive des insgesamt 6,0 m breiten Schutzstreifens in die Planzeichnung des Bebauungsplan Nr. 716 übernommen. Sie liegt mit ihrem Schutzstreifen vollständig außerhalb des Plangebiets und verläuft durch das Landschaftsschutzgebiet 1.2.7 „Alsbach und Volkspark Sterkrade“ (s. Landschaftsplan vom 02.05.1996). Trotzdem enthält der Bebauungsplan Nr. 716 aufgrund der Nähe der Leitung zum Plangebiet vorsorglich folgenden Hinweis Nr. 4:
Baumaßnahmen innerhalb der Schutzstreifen der unterirdischen Fernleitungen sind vorab mit folgenden Ansprechpartnerinnen abzustimmen:
Stickstofffernleitung:
Air Liquide Deutschland GmbH, Fernleitungen Rhein-Ruhr, Im Lipperfeld 2, 46047 Oberhausen, E-Mail: pipelineanfragen@airliquide.com
Die jeweiligen Schutzanweisungen für Arbeiten im Bereich der Fernleitungen sind zu beachten. Sie sind als Anlage der Begründung beigefügt.
Zu III.2Ruhr Oel GmbH
vertreten durch
BP Gelsenkirchen GmbH
Abt. 8300 - Fernleitungen/Rohrbrücken
Pawiker Straße 30
45896 Gelsenkirchen
Die BP Gelsenkirchen GmbH betont, dass die der Ruhr Oel GmbH gehörende und durch sie betriebene Ethylenfernleitung FL-115/126, einschließlich des zugehörigen Schutzstreifens, bereits im Bebauungsplan eingetragen ist.
Für den relevanten Planungsbereich des Bebauungsplanes fügt sie die Bestandspläne der Produktenfernleitung FI-115/126 bei, aus denen umfangreiche Informationen ersichtlich sind. Rein vorsorglich verweist sie darauf, dass die Darstellung der Fernleitungen in den Planunterlagen vom tatsächlichen Trassenverlauf vor Ort abweichen kann. Die Bestandspläne dienen daher nur zur Orientierung. Soweit es für die weiteren Planungen oder für die spätere Bauausführung notwendig ist, muss die exakte Lage der Fernleitungen durch geeignete Maßnahmen vor Ort ermittelt werden. Dies hat in enger Abstimmung mit der technischen Fachabteilung der Ruhr Oel GmbH, die entsprechende Suchschachtungen oder eine elektronische Ortung veranlasst, zu geschehen.
Innerhalb der Leitungsschutzstreifen der Pipeline, bei leitungsrelevanten Arbeiten aber auch außerhalb des Schutzstreifenbereiches, sind umfangreiche Sicherheitsauflagen einzuhalten. Sie bittet, dies bereits bei den Planungen zu berücksichtigen. Dazu fügt sie ihre Broschüre "Schutzmaßnahmen für Arbeiten im Bereich der Fernleitungen" bei. Für alle leitungsrelevanten Arbeiten ist die schriftliche Freigabe zur Bauausführung vor Ort erforderlich. Dieses gilt auch für eine etwaige Einrichtung von Abladeplätzen oder Bauhöfen jeglicher Art. Der Inhalt der Broschüre ist als Bestandteil in das Verfahren einzubeziehen.
Dazu und grundsätzlich bei technischen Rückfragen, fungiert die Fachabteilung der Ruhr Oel GmbH, BP GE-8300/Fernleitungen (Herrn Welchering, Tel: 0209/366-2343, Mobil: 0177/366-2343) als Ansprechpartnerin.
Abschließend bittet Sie, die weiteren Planungen und Maßnahmen im Bereich der Pipeline frühzeitig mit ihr abzustimmen. Die Pipeline unterliegt strengen gewerbe- und genehmigungs-rechtlichen Vorschriften, so dass bei erheblichen Aktivitäten im Leitungsbereich die Stellungnahme der zuständigen Behörden oder des TÜV, als Gutachter erforderlich werden kann. Dazu sind insbesondere auch zeitliche Rücksichtnahmen zu beachten. Das gilt zusätzlich für die Einbindung der Produktenfernleitungen in den Produktionsprozess der Raffinerien in Gelsenkirchen. Eine Außerbetriebnahme der Produktenfernleitungen für eventuelle Umbau-maßnahmen erfordert umfassende und langwierige Vorbereitungen und ist in der Regel gebunden an Stillstandszeiten der Raffinerie bzw. an die Stillstandszeiten der zu versorgenden Kunden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bebauungsplan Nr. 716 enthält lediglich textliche Festsetzungen zur Steuerung von Einzelhandel. Baumaßnahmen werden mit dem Bebauungsplan Nr. 716 nicht erstmalig begründet.
Die Ethylenfernleitung der Ruhr Oel GmbH wurde inklusive des insgesamt 8,0 m breiten Schutzstreifens in die Planzeichnung des Bebauungsplan Nr. 716 übernommen. Die Leitung selbst liegt vollständig außerhalb des Plangebiets und verläuft durch das Landschaftsschutzgebiet 1.2.7 „Alsbach und Volkspark Sterkrade“ (s. Landschaftsplan vom 02.05.1996). Ein kleiner Teil des Schutzstreifens ragt in das Plangebiet. Dieser Teil des Schutzstreifens wurde gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommen. Außerdem enthält der Bebauungs-plan Nr. 716 vorsorglich folgenden Hinweis Nr. 4:
Baumaßnahmen innerhalb der Schutzstreifen der unterirdischen Fernleitungen sind vorab mit folgenden Ansprechpartnerinnen abzustimmen:
Ethylenfernleitung:
BP Gelsenkirchen GmbH, Abt. 8300-Fernleitungen, Pawiker Straße 30, 45896 Gelsenkirchen, E-Mail: bauanfragen@bpge.de
Die jeweiligen Schutzanweisungen für Arbeiten im Bereich der Fernleitungen sind zu beachten. Sie sind als Anlage der Begründung beigefügt.
Zu III.3Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Logistics - Pipelines
Paul-Baumann-Straße 1
45772 Marl
Die Evonik Technology & Infrastructure GmbH ist mit der Betriebsführung der innerhalb des Plangebietes verlaufenden Propylen-Fernleitung Fg 50 (Eigentümerin: Propylenpipeline Ruhr GmbH & Co. KG) beauftragt.
Die Fernleitung verläuft in einem 6 m breiten, rechtlich gesicherten Schutzstreifen, in dem ohne vorherige Abstimmung ein absolutes Bau- und Einwirkungsverbot besteht.
Zur Information fügt sie die die Schutzanweisung für Arbeiten im Bereich von Rohrfernleitungen im Betreuungsbereich der Evonik Technology &: Infrastructure GmbH bei.
Mit der zeichnerischen Darstellung und nachrichtlichen Erwähnung unter Hinweis Nr. 4 sind sie einverstanden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bebauungsplan Nr. 716 enthält lediglich textliche Festsetzungen zur Steuerung von Einzelhandel. Baumaßnahmen werden mit dem Bebauungsplan Nr. 716 nicht erstmalig begründet.
Die Propylenfernleitung der Propylenpipeline Ruhr GmbH & Co. KG wurde inklusive des insgesamt 6,0 m breiten Schutzstreifens gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 716 übernommen. Außerdem enthält der Bebauungsplan Nr. 716 vorsorglich folgenden Hinweis Nr. 4:
Baumaßnahmen innerhalb der Schutzstreifen der unterirdischen Fernleitungen sind vorab mit folgenden Ansprechpartnerinnen abzustimmen:
…
Propylenfernleitung:
Evonik Technology & Infrastructure GmbH, Logistics – Pipelines, Bau 2605, PB 11, Paul-Baumann-Straße 1, 45772 Marl, E-Mail: fernleitungsauskunft@evonik.com
Die jeweiligen Schutzanweisungen für Arbeiten im Bereich der Fernleitungen sind zu beachten. Sie sind als Anlage der Begründung beigefügt.
VI.Weiterer Verfahrensablauf
- Einverständnis des Rates der Stadt mit dem Entwurf des Bebauungsplans sowie Beschluss des Rates gemäß § 9 Abs. 2 a i. V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung dieses Entwurfs;
- Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;
- Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;
- Öffentliche Auslegung gemäß § 9 Abs. 2 a i. V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats;
- Entscheidung des Rates über die vorgebrachten Stellungnahmen sowie Satzungs-beschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB;
- Rechtskraft des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen.
VII.Kurzzusammenfassung
Der Rat der Stadt beschließt die einmonatige öffentliche Auslegung des Bebauungs-planentwurfs Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 -.
Gemäß dem vom Rat der Stadt im Jahre 2008 beschlossenen Einzelhandelskonzept sollen die vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche gesichert und gestärkt sowie der Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in die zentralen Versorgungsbereiche gelenkt werden. Ebenso würden weitere Einzelhandelsansiedlungen im Plangebiet dem Landesentwicklungsplan des Landes NRW, sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, widersprechen. Hiernach haben die Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehenden Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Ferner haben sie sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.
Um die Ziele des Einzelhandelskonzepts und des Landesentwicklungsplans umzusetzen, soll der Bebauungsplan Nr. 716 nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 a BauGB aufgestellt werden. Dabei können für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in dem Bebauungsplan Nr. 716 Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandel festgesetzt werden. Der Bebauungsplanentwurf sieht textlich den vollständigen Ausschluss von Einzelhandel mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet vor. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind lediglich die bis zum 02.11.2016 baurechtlich genehmigten Einzelhandelsbetriebe. In diesen Fällen ist eine Erneuerung der Betriebe mit der bis dahin maximal genehmigten Verkaufsfläche zulässig.
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