Beschlussvorlage - B/16/2132-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung der Entwässerungssatzung vom 18.12.2006.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

  1. Neues Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) vom 08.07.2016, gültig ab 16.07.2016
  2. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW. Der Kostenpflichtige muss klar bestimmt werden (OVG NRW Beschluss vom 17.12.2009, AZ: 12 A 2486/09)

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ X ]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

 

Siehe Begründung

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Sachverhalt

Begründung

 

Zu Punkt 1 des Artikel 1 der 3. Änderungssatzung:

In § 2 der Entwässerungssatzung werden die in der Satzung genannten Begriffe definiert. Die Ziffer 14 regelt die Abwasserüberlassungspflicht und stützt sich dabei auf § 53 Abs. 1c LWG. Diese Regelung findet sich im § 48 des neuen LWG.

 

„§ 53 Abs. 1c“ ist daher durch „§ 48“ zu ersetzen.

 

 

Zu Punkt 2 des Artikel 1 der 3. Änderungssatzung:

In § 8 wird der Anschluss- und Benutzungszwang festgeschrieben. Im Absatz 3 wird eine Ausnahme von dieser Verpflichtung geregelt und zwar für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 LWG vorliegen. Diese Regelung findet sich im neuen LWG im § 49 Abs. 1 Satz 1 wieder.

 

„§ 51 Abs. 2 Satz 1“ ist daher durch „§ 49 Abs. 1 Satz 1“ zu ersetzen.

 


 

Zu Punkt 3 des Artikel 1 der 3. Änderungssatzung:

In § 15 wird der Aufwands- und Kostenersatz geregelt und wer zum Kostenersatz verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für NRW muss der Schuldner des Kostenanspruchs klar bestimmt sein (OVG NRW Beschluss vom 17.12.2009,
AZ: 12 A 2486/09). Die bisherige Regelung ist daher neu zu fassen.

 

 

Zu Punkt 4 des Artikel 1 der 3. Änderungssatzung:

In § 18 wird u. a. auch die Gebührenpflicht festgeschrieben – im Absatz 2 die für Kleineinleitungen im Sinne des § 64 Abs. 1 LWG. Diese Definition für Kleineinleitungen befindet sich nunmehr in § 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen – AbwAG NRW).

 

„§ 64 LWG“ ist daher durch „§ 1 Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen“ zu ersetzen.

 

 

Zu Punkt 5 des Artikel 1 der 3. Änderungssatzung:

In § 22 ist der Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser geregelt. In Absatz 5 ist eine Reduzierung dieser Gebühr um 50 % festgeschrieben bei Kanalisationsnetzen gemäß § 58 Abs. 1 LWG, wenn die anfallenden Regenwässer zurückgehalten und zeitverzögert eingeleitet werden. Diese Kanalisationsnetze sind jetzt in § 57 Abs. 1 des neuen LWG zu finden.

 

„§ 58 Abs. 1“ ist daher durch „§ 57 Abs. 1“ zu ersetzen.

 

 

 

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Anlagen

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