Antragsvorlage - A/16/2180-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die als Anlage 1 (in der Vorlage B/16/2056-01) beigefügte Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Offenen Ganztagsschulen (OGS) im Primarbereich.

Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, durch eine Staffelung der Gebührensätze wie folgt für 2017 dargelegt - eine maßvolle, sozialvertretbare Erhöhung der bisher unveränderten Gebühren für den OGS umzusetzen:

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Sachverhalt

Begründung

 

In einer so hoch verschuldeten Kommune wie Oberhausen, ist es durchaus nachvollziehbar, dass die diversen Einnahmequellen regelmäßig auf eine mögliche Nachjustierung überprüft werden. Doch es muss zwingend auf eine Sozialverträglichkeit geachtet werden.

 

Wir sehen eine deutlich bessere Sozialverträglichkeit in einer Reduzierung der Elternbeiträge in den Einkommensstufen 2 und 3.

Wichtige wirtschaftliche Rücklagen können in Einkommensschwachen Haushalten nur dann gebildet werden, wenn kommunale Beiträge überschaubar bleiben und das monatliche Einkommen nicht übermäßig belasten.

 

Die am 23.06.2003 im Rat der Stadt Oberhausen beschlossene Einführung der OGS im Primarbereich ab Schuljahr 2003/2004 (Drucksache-Nr. B/03/3271) und die darin zu erhebenden Elternbeiträge haben sich durch die Gesellschaftliche Entwicklung des letzten Jahrzehntes in der Praxis als nicht weiter tragend erwiesen.

 

Ebenso zeigen sich, entwicklungsbedingt, sowohl Qualitätsunterschiede an Schulstandorten als auch insgesamt die Notwendigkeit einer Qualitätssteigerung in der OGS, die ihr Hauptaugenmerk auf der pädagogischen Arbeit haben soll.

 

Um für Schülerinnen, Schüler und Eltern, aber ebenso für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der OGS eine Steigerung der Qualität der pädagogischen Arbeit und des Angebotes zu gewährleisten, werden zusätzliche Mittel benötigt.

 

Dabei hat im Vergleich mit den bisher erhobenen ungestaffelten Beiträgen Priorität, dass künftig Eltern, die der Einkommensstufe 2 und der Einkommensstufe 3 zuzurechnen sind, deutlich entlastet werden. Eltern in der Einkommensstufe 1 werden befreit.

 

Für Eltern ab Jahreseinkommensstufe 4  verändern sich die Beiträge entsprechend moderat und sozialverträglich, auch im Vergleich zu Nachbarkommunen, die von der Verwaltung benannt worden sind.

 

Die Satzung der OGS sieht vor, dass erstmals ab der Stufe 2 keine Elternbeiträge für Geschwisterkinder anfallen. Das gilt ebenso, wenn Geschwisterkinder eine Kindertageseinrichtung besuchen. Nach der anliegenden Staffelung – im Vergleich mit den zuvor erhobenen ungestaffelten Beiträgen – erfolgen für Familien bis zur Stufe 9 absolut zumutbare monatliche Beitragsanpassungen.

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Anlagen

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