Beschlussvorlage - B/16/2132-01
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Änderung der Entwässerungsatzung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umweltschutz
- Bearbeitung:
- Barbara Neu
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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01.12.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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12.12.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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19.12.2016
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Konsequenzen
Bezug
- Neues Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) vom 08.07.2016, gültig ab 16.07.2016
- Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW. Der Kostenpflichtige muss klar bestimmt werden (OVG NRW Beschluss vom 17.12.2009, AZ: 12 A 2486/09)
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine[ X ]
ja[ ]
b) Sonstige
Siehe Begründung
Sachverhalt
Begründung
Zu Punkt 1 des Artikel 1 der 3. Änderungssatzung:
In § 2 der Entwässerungssatzung werden die in der Satzung genannten Begriffe definiert. Die Ziffer 14 regelt die Abwasserüberlassungspflicht und stützt sich dabei auf § 53 Abs. 1c LWG. Diese Regelung findet sich im § 48 des neuen LWG.
„§ 53 Abs. 1c“ ist daher durch „§ 48“ zu ersetzen.
Zu Punkt 2 des Artikel 1 der 3. Änderungssatzung:
In § 8 wird der Anschluss- und Benutzungszwang festgeschrieben. Im Absatz 3 wird eine Ausnahme von dieser Verpflichtung geregelt und zwar für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 LWG vorliegen. Diese Regelung findet sich im neuen LWG im § 49 Abs. 1 Satz 1 wieder.
„§ 51 Abs. 2 Satz 1“ ist daher durch „§ 49 Abs. 1 Satz 1“ zu ersetzen.
Zu Punkt 3 des Artikel 1 der 3. Änderungssatzung:
In § 15 wird der Aufwands- und Kostenersatz geregelt und wer zum Kostenersatz verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für NRW muss der Schuldner des Kostenanspruchs klar bestimmt sein (OVG NRW Beschluss vom 17.12.2009,
AZ: 12 A 2486/09). Die bisherige Regelung ist daher neu zu fassen.
Zu Punkt 4 des Artikel 1 der 3. Änderungssatzung:
In § 18 wird u. a. auch die Gebührenpflicht festgeschrieben – im Absatz 2 die für Kleineinleitungen im Sinne des § 64 Abs. 1 LWG. Diese Definition für Kleineinleitungen befindet sich nunmehr in § 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen – AbwAG NRW).
„§ 64 LWG“ ist daher durch „§ 1 Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen“ zu ersetzen.
Zu Punkt 5 des Artikel 1 der 3. Änderungssatzung:
In § 22 ist der Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser geregelt. In Absatz 5 ist eine Reduzierung dieser Gebühr um 50 % festgeschrieben bei Kanalisationsnetzen gemäß § 58 Abs. 1 LWG, wenn die anfallenden Regenwässer zurückgehalten und zeitverzögert eingeleitet werden. Diese Kanalisationsnetze sind jetzt in § 57 Abs. 1 des neuen LWG zu finden.
„§ 58 Abs. 1“ ist daher durch „§ 57 Abs. 1“ zu ersetzen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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12,3 kB
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