Berichtsvorlage - M/16/2169-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer/innen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend
- Bearbeitung:
- Klaus Gohlke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Anhörung
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30.11.2016
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Erledigt
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Integrationsrat
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Anhörung
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14.02.2017
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Gesetzliche Grundlagen
Im Herbst 2015 haben Bundestag und Bundesrat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA) beraten und diesen im beschleunigten Gesetzgebungsverfahren zum 01.11.2015 in Kraft treten lassen.
Das Gesetz regelt eine bundesweite Aufnahmepflicht der Bundesländer, die sich an Kindeswohlgesichtspunkten orientiert. Die Zuständigkeit des Jugendamtes ergibt sich nach dem „tatsächlichen Aufenthaltsort“ vor Maßnahmebeginn (§87 SGBVIII). Das Jugendamt stellt die unbegleitete Einreise fest und nimmt Kinder und Jugendliche gemäß §42a SGBVIII vorläufig in Obhut. Innerhalb einer Frist von drei Tagen erfolgt die schriftliche Meldung an das Amtsgericht (Familiengericht) über die Inobhutnahme. Durch das Jugendamt wird das Ruhen der elterlichen Sorge gemäß §1674 BGB und die Bestellung eines Vormundes angeregt. Innerhalb einer Frist von sieben Tagen ist ein Erstscreening durchzuführen und eine Meldung an die LVR-Verteilungsstelle zu geben, aus der sich ergibt, ob der/die UMA am bundesweiten Verteilungsverfahren teilnehmen kann, oder aus bestimmten Gründen (Kindeswohl, Familienzusammenführung, Krankheit) von der Verteilung ausgeschlossen wird. Im Anschluss werden die UMA durch den LVR der Kommune jugendhilferechtlich zur Inobhutnahme nach §42 SGBVIII zugewiesen. Durch das Jugendamt erfolgt anschließend die Vermittlung in ein Clearing, um den spezifischen individuellen Jugendhilfebedarf zu ermitteln. Für diese Clearingphase werden drei bis sechs Monate veranschlagt. In der Regel erfolgt das Clearing in stationärer Form und ist nach jugendhilferechtlichen Vorgaben bezüglich Unterbringung und Personalausstattung durchzuführen.
In einem Hilfeplangespräch zum Abschluss des Clearings werden gegebenenfalls anschließende Hilfen zur Erziehung eingeleitet und die Kinder und Jugendlichen durch die Fachstelle UMA entsprechend vermittelt.
Verteilungsverfahren
Das Verteilungsverfahren erfolgt auf der Basis des Königsteiner Schlüssels. Dieser lag am 01.11.2015 bei 1: 5000 Einwohner. Ein Jahr später, im Oktober 2016 ergibt sich ein Aufnahmeschlüssel von einem 1: 1315 Einwohner.
Im Oktober 2015 wurden 42 UMA betreut. Im Oktober 2016 ergab sich ein Aufnahme- und Betreuungsschlüssel von 157 UMA für die Stadt Oberhausen.
Für diese sind Jugendhilfemaßnahmen zu prüfen, einzuleiten und im Rahmen der Hilfeplanung gemäß SGB VIII zu begleiten. Die tatsächlich betreute Personenzahl betrug 153 UMAs.
Auflistung der kostenrelevanten Jugendhilfemaßnahmen, Stand 30.09.2016.
§27 (2) flex.amb.H. - Flexible Hilfe nach § 27 (2) -flex. amb. H. | 19 |
§27 (3) päd. therap. - Pädagogisch-Therapeutische Hilfen -päd. thera. H. | 1 |
§33 1 Pfl.fam. Vollz - Vollzeitpflege - Pflegefamilie -Pflegefam. | 4 |
§33 2 Erziehungsst. - Vollzeitpflege - Erziehungsstelle -Erz.stelle | 1 |
§34 Heime - Heimerziehung - Heim -Heim | 53 |
§34 betr. Wohnen - Heimerziehung - betr. Wohnen -betr. Wohnen | 16 |
§41 iVm 34 Heim - Hilfe für junge Vollj.-Heim durchgehend -j.Vollj. Heim | 6 |
§41_27 (2) j.Vollj.a - Hilfe für junge Vollj.-flex. amb. Hilfe -j.Vollj. amb. | 4 |
§41_34 3 Betr.W. - Hilfe für junge Vollj.-betr.Wohnen -j.Vollj. betr.W | 6 |
§42 Inobhutnahme - Inobhutnahme | 67 |
Gesamtsumme der Hilfemaßnahmen | 177 |
Gesamtsumme der Hilfeempfänger | 138 |
Personalausstattung der Fachstelle
Da die Bearbeitung zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung von UMA spezielles Fachwissen erfordert, wurde zum 01.11.2016 im Fachbereich 3-1-40 / Erzieherische Hilfen eine Fachstelle UMA eingerichtet. Diese Fachstelle ist aktuell mit 5 Sozialarbeiter/innen (Vollzeit) und einer Verwaltungskraft (Teilzeit, 19,5 Std/Woche) ausgestattet. Die Verwaltungsstelle ist derzeit vakant und im Wiederbesetzungsverfahren.
Arbeitsabläufe
Erstgespräch(Screening) / Inobhutnahme bzw. vorläufige Inobhutnahme
Dem Erstgespräch kommt sowohl formell als auch fachlich eine hohe Bedeutung zu. Es dient der Prüfung der bundesgesetzlich vorgeschriebenen Aspekte im Rahmen einer vorläufigen Inobhutnahme (Kindeswohlprüfung), beinhaltet eine Kurzanamnese (Fluchtgründe, Fluchtgeschichte, Herkunft, Familie) und dient auch der Beantwortung folgender Leitfragen:
- Gefährdet die Durchführung des Verteilungsverfahrens das Kindeswohl?
- Hat der Minderjährige Verwandte im Inland oder in der EU, sodass eine Familienzusammenführung möglich ist?
- Muss die Inobhutnahme durch das Zuweisungsjugendamt gemeinsam mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten Minderjährigen (bspw. mit der Fluchtgemeinschaft) erfolgen?
- Schließt der Gesundheitszustand des Minderjährigen eine Verteilung innerhalb von 14 Werktagen aus?
Im Erstgespräch sollen dem Jugendlichen unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht und die Folgen bei fehlender Mitwirkung auch Sinn und Zweck des Erstgesprächs und des Verteilungsverfahrens erläutert werden. Das Erstgespräch ist durch zwei Fachkräfte des Jugendamtes unter Hinzuziehung eines geeigneten Dolmetschers zu führen. Es folgt zwingend eine Alterseinschätzung bezüglich der Minderjährigkeit durch die Fachkräfte. Hier gilt der Grundsatz: Im Zweifel wird Minderjährigkeit angenommen. Wird die Minderjährigkeit angenommen, erfolgt eine vorläufige Inobhutnahme gemäß §42a SGBVIII. Das weitere Procedere folgt wie im weiteren Verlauf beschrieben, bei Zweifel an der Minderjährigkeit wird das Familiengericht darüber informiert.
Alle Vorgänge und Gespräche sind vollumfänglich schriftlich zu dokumentieren.
Anrufung Familiengericht
Das Familiengericht ist schriftlich über die Inobhutnahme zu informieren. In diesem Zuge soll die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge gemäß §1674 BGB angeregt werden. Durch das Gericht ist ein Vormund zu bestellen. Dieser hat, neben den üblichen vormundschaftlichen Aufgaben (z.B. Gesundheitsfürsorge), insbesondere den Aufgabenkreis Antragstellung auf Hilfen nach dem SGBVIII und die Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten abzudecken
Zur Vereinheitlichung und um einen möglichst reibungsfreien Ablauf im familiengerichtlichen Verfahren zu ermöglichen, wurden mit den Familienrichterinnen des Amtsgerichts Oberhausen entsprechende Abstimmungen vorgenommen. Der Zeitraum von der Anrufung des Familiengerichts bis zur Bestellung eines Vormunds beträgt ca. vier Wochen.
Vorläufige Unterbringung und Einleitung des Clearingverfahrens
Vorläufig untergebracht wird nach den allgemeinen Standards des SGB VIII bei geeigneten Personen, in Jugendhilfeeinrichtungen oder sonstigen Wohnformen. Hier sind an erster Stelle Verwandte bis zum 3. Grad (z.B.: Onkel, Tanten, Nichten, Neffen, Urgroßeltern und Urenkel) zu berücksichtigen. Ist eine solche Unterbringung nicht möglich, wird ein Clearingverfahren eingeleitet und ein Träger der freien Jugendhilfe damit beauftragt. Für das Clearing wird eine Dauer von drei bis sechs Monaten veranschlagt. Für die Durchführung eines stationären Clearings sind Standards des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) zu Räumlichkeiten und Personal zu beachten:
- Doppel-/Einzelzimmer,
- Büro/Nachtschlafbereitschaft,
- Aufenthaltsraum,
- Küche,
- Sanitäranlagen und Funktionsräume
- Sozialpädagogische Fachkräfte
- eine entsprechende Anzahl konzeptionell geeigneter Ergänzungskräfte
- bis zu 7 Plätze regulär in der Betriebserlaubnis
- mögliche genehmigte Überbelegung je nach Örtlichkeit.
Da aufgrund der rasant gestiegenen Flüchtlingszahlen Ende 2015 nicht für alle UMA sofort Clearingplätze zur Verfügung standen, wurden pädagogisch begleitete Überbrückungsmaßnahmen installiert. Bis zum April 2016 war dies in Kooperation mit dem DRK der Standort „Hauptschule Eisenheim“. Ab Mai 2016 fand sich ein neuer Kooperationspartner, „familie Soziale Dienste", der momentan an zwei Standorten Überbrückungsplätze bereithält. Hier wird die Umwandlung von zwei Dritteln der Plätze in reguläre stationäre Jugendhilfeangebote (Trainingswohnungen zur Verselbständigung und stationäre Regelgruppen) in Kooperation mit der Heimaufsicht des Landesjugendamtes in Bälde abgeschlossen sein. Darüber hinaus werden 8 - 10 Plätze weiterhin als Erst- und Überbrückungsmaßnahmen vorgehalten.
In Kooperation mit der „Evangelischen Jugendhilfe“ und dem „Gerhard-Tersteegen-Institut“ sind in Oberhausen Anfang des Jahres 2016 drei stationäre Clearinggruppen mit 21 regulären Plätzen installiert worden. Derzeit sind davon 16 Plätze mit Oberhausener UMA belegt. Die Clearinggruppe UMA 2 der evangelischen Jugendhilfe wird sukzessiv in eine Regelgruppe umgewandelt. Aufgrund fehlender Plätze in Anschlussmaßnahmen ist der Verbleib einiger Jugendlicher in diesen Einrichtungen länger als geplant.
Nach Abschluss des Clearings findet ein gemeinsames Auswertungsgespräch mit dem/der UMA, den Fachkräften der Einrichtung, der Amtsvormundschaft und der Fachstelle UMA statt um auf Grundlage des Clearingergebnisses eine geeignete, weiterführende Hilfe einzuleiten.
Hilfen zur Erziehung (HzE)
Nach Abschluss des Clearings werden bei Bedarf ambulante und stationäre Jugendhilfemaßnahmen installiert. Die ambulanten Maßnahmen werden durchgehend von Anbietern durchgeführt die gewährleisten, dass muttersprachliches pädagogisches Personal, mit eigenem Migrationshintergrund, zum Einsatz kommt.
Bei stationären Jugendhilfemaßnahmen handelt es sich sowohl um reguläre, als auch um spezielle auf UMA zugeschnittene Angebote wie Regel- und Intensivgruppen, Pflegefamilien, Erziehungsstellen sowie sozialpädagogische Angeboten im Bereich des betreuten Wohnens und der Verselbstständigung. Zurzeit sind UMA durch das Jugendamt Oberhausen in Oberhausen, Bottrop, Duisburg, Ibbenbüren, Goch, Neukirchen-Vluyn und in Winnweiler untergebracht.
Alle Fälle werden im Hilfeplanverfahren mit regelmäßigen Hilfeplangesprächen sechs Wochen nach Maßnahmebeginn und weiter nach Bedarf, spätestens nach sechs Monaten, unter der Beteiligung des/der UMA, den Fachkräften der Einrichtung, der Amtsvormundschaft und des Jugendamtes bearbeitet und begleitet.
§41 SGBVIII –Hilfe für junge Volljährige-
Der größte Teil der Oberhausen zugewiesenen UMA ist in den Jahren 1998 bis 2000 geboren. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit können die Jugendliche Anträge auf Hilfen nach §41 SGBVIII stellen. Die Gewährung dieser Hilfen folgt nach eingehender Prüfung durch das Jugendamt strikt nach dem formulierten pädagogischen Bedarf. Mit Stand 30.09.2016 wird für 16 UMA diese Hilfeart gewährt. Bis Ende Januar 2017 ist mit weiteren 27 Anträgen auf Hilfe gemäß §41 SGBVIII zu rechnen.
Kooperationspartner / Vernetzung / Fortbildungen
Neben den schon genannten Beteiligten Amtsvormundschaft, Familiengericht und den Jugendhilfeanbietern werden Kooperationen und Austauschgespräche mit der Wirtschaftlichen Jugendhilfe, dem Kommunalen Integrationszentrum, dem Bereich Soziales, dem Bereich Gesundheit und mit den Oberhausener Berufskollegs und weiteren Schulen geführt.
Mit den Oberhausener Jugendhilfeanbietern wurden bzw. werden je nach Bedarfslage weitere adäquate Jugendhilfeangebote geplant.
Alle Mitarbeiter-/innen der Fachstelle UMA haben Fortbildungen zu rechtlichen und pädagogischen Aspekten der Arbeit besucht und führen diese Weiterbildung ständig fort.
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Kostenerstattung durch das Land Nordrhein Westfalen
Die überörtliche Kostenerstattung der Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe nach §§27ff SGBVIII richtet sich nach §89d SGBVIII und erfolgt durch das jeweilige Bundesland. Das Land NRW hat den Landschaftsverband Rheinland, Köln (LVR) mit der Ausführung der Aufgabe betraut.
Zur Realisierung der Kostenerstattung sind zunächst entsprechende Anträge auf Anerkennung der Kostenerstattungspflicht zu stellen und Unterlagen einzureichen, die es dem LVR ermöglichen zu prüfen, ob eine Kostenerstattungspflicht besteht.
Diese Anträge sind seitens der Stadtverwaltung Oberhausen für alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge gestellt. Bei Neufällen werden ebenfalls sofort entsprechende Anträge gestellt.
Die Rückmeldungen des LVR stehen aufgrund des dortigen Bearbeitungsstaus weiterhin aus.
Verjährungen von Kostenerstattungsansprüchen drohen laut Runderlass des LVR nicht.
Amtsvormundschaften
Da die Eltern der unbegleitet minderjährigen Ausländer die elterliche Sorge momentan tatsächlich nicht ausüben können, ist die Bestellung eines Vormunds durch das Familiengericht erforderlich. Der Vormund wird zum rechtlichen Vertreter des Minderjährigen und nimmt die elterliche Sorge wahr. Hierzu gehört auch das Recht, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellen und bei der Planung und Entscheidung über die zu gewährende Hilfe sowie im Hilfeplanverfahren mitzuwirken. Er stellt die Beteiligung des vertretenen Kindes sicher.
Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher am 01.11.2015 war das Jugendamt der Stadt Oberhausen für zwölf unbegleitet minderjährige Ausländer zum Vormund bestellt. Im Oktober 2016 bestanden für diesen Personenkreis 125 Vormundschaften. Somit wird für die meisten unbegleitet minderjährigen Ausländer eine Amtsvormundschaft eingerichtet. In einzelnen Fällen wird aber auch eine andere Person zum ehrenamtlichen Vormund bestellt. Hierbei handelt es sich überwiegend um Verwandte des Minderjährigen, wenn sie zur Übernahme der elterlichen Sorge befähigt sind. Diese wiederum haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.
Wegen der Erforderlichkeit spezieller Rechtskenntnisse im asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren war die Bildung eines Spezialteams im Fachbereich Amtsvormundschaften/Beistandschaften mit drei Stellen angedacht. Die Besetzung der hierfür neu eingerichteten Stellen erweist sich jedoch aufgrund des Fachkräftemangels als besonders schwierig. Trotz der guten und intensiven Zusammenarbeit mit dem Bereich 4-1/Personal und Organisation konnten bisher lediglich zwei Stellen besetzt werden; eine Stelle wurde bereits zum 01.01.2016 besetzt, eine weitere Stelle konnte erst zum 01.11.2016 besetzt werden. Die beabsichtigte Spezialisierung konnte in Folge dessen nicht umgesetzt werden.
So haben im Laufe des Jahres haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Aufgabengebietes Amtsvormundschaft spezielle Fortbildungsmaßnahmen zum Thema unbegleitet minderjährige Ausländer besucht.
Neben den üblichen Aufgaben eines Vormundes ist die Vorbereitung der Jugendlichen auf das Asylverfahren und die Stellung des entsprechenden Antrages beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine der wichtigsten Aufgaben.
Mittlerweile haben die ersten recht zeitintensiven Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Begleitung des Vormundes stattgefunden. Bescheide über die Anerkennung bzw. Ablehnung als Asylsuchender sind bisher noch nicht erlassen worden. Durch den Besuch weiterer spezieller Fortbildungen bereiten sich die Vormünder derzeit auf den Umgang möglicher Ablehnungen vor.
Grundsätzlich endet die Vormundschaft mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Eine Vormundschaft bleibt jedoch darüber hinaus bestehen, wenn im Herkunftsland eine höhere Altersgrenze für den Eintritt der Volljährigkeit gilt. Hiervon betroffen sind derzeit acht Jugendliche aus Guinea. Hier tritt die Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres ein.
