Beschlussvorlage - B/16/2128-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt stimmt der Leistung von außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Produktbereich 11 „Ver- und Entsorgung“ wie folgt zu:

 

 

AuftragBezeichnungSachkontoBezeichnungBetrag/EUR

(Finanzstelle)                          (Finanzposition)                                       

 

1100110020200Abfallbeseitigung523800Erstattung an übrige Bereiche6.730.000

(PN1102)(7230.00)

 

 

Deckungsvorschlag:

 

Erträge aus der Rückerstattung der GMVA für das Jahr 2016. Im Übrigen Verschlechterung des Ergebnisses aus laufender Verwaltungstätigkeit.

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Konsequenzen

Bezug

 

Ratsvorlage Drucksache Nr. A/16/0837-01 für die Ratssitzung am 18.05.2015

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[x]

 

b) Sonstige

 

     -

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Abgabesatz-Satzung 2012 für die Abfallbeseitigung wurde am 12.12.2012 vom Rat der Stadt beschlossen. Gegen die Höhe der erlassenen Abfallgebührenbescheide klagten mehrere Bürger/innen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Urteil vom 27.04.2015 in mehreren Duisburger Verfahren das Jahr 2012 betreffend die Gebührensätze für die Abfallbeseitigung wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW für nichtig erklärt und die angefochtenen Gebührenbescheide aufgehoben. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei dem in der Kalkulation berücksichtigten Leistungsentgelt der GMVA Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage GmbH (GMVA) um einen unzulässig hohen Kostenansatz handele. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung und wegen der gleichgelagerten Entgeltregelung mit der GMVA wurden die für Oberhausen noch anhängigen Berufungsverfahren auf Anregung des Oberverwaltungsgerichts durch Rücknahme der Zulassungsanträge beendet. Somit bedarf es der Kalkulation und Festsetzung neuer Abgabesätze für die Rest- und Biomüllbeseitigung sowie die Abfuhr hausmüllähnlichen Gewerbeabfalls auf Grundlage einer korrigierten Entgeltberechnung der GMVA und unter Berücksichtigung des Jahresabschlusses 2012.

 

Grundlage für die Berechnung der Gebührensätze ist auch das von der GMVA mitgeteilte Verbrennungsentgelt. In Anbetracht des Urteils des OVG und unter Berücksichtigung der Urteilsbegründung wurde seitens der GMVA eine weitere Entgeltkalkulation zur Ermittlung der neuen Verbrennungspreise vorgenommen. Demzufolge reduziert sich das Verbrennungsentgelt von 173,09 EUR netto (205,98 EUR brutto) gem. Kalkulation 2012 auf ein durchschnittliches Verbrennungsentgelt von 96,81 EUR netto (115,20 EUR brutto).

 

Die Nachkalkulation 2012 auf Basis der Jahresergebnisse und unter Einbeziehung des vorgenannten neuen Verbrennungsentgeltes ergibt eine Verringerung der Gebühr um 23,3 %. Bei einer Musterfamilie mit 80 Liter Müll pro Woche beträgt die Erstattung für das Jahr 2012 somit 64,79 EUR.

 

Obwohl die Gebührenbescheide des Jahres 2012 nicht unter Vorbehalt gestellt wurden, wodurch grundsätzlich nur die Kläger/innen einen Anspruch auf Erstattung haben, hat die Stadt Oberhausen entschieden, allen Bürgern/innen die überhöhte Gebühr zu erstatten, unabhängig von der Bestandskraft der Bescheide.

 

Die Aufwendungen für die Erstattungen an die Bürger/innen belaufen sich infolgedessen rechnerisch auf rd. 6,73 Mio. EUR. Zum Zwecke der Erstattung wurde in der Vergangenheit eine Rückstellung gebildet. Von einer Inanspruchnahme der Rückstellung wird derzeit allerdings abgesehen, weil zum einen der Rückzahlungsbetrag des Jahres 2012 höher als erwartet ausfällt und zum anderen der Verbrennungspreis für die Jahre 2013 ff. noch nicht endgültig geprüft ist. Sobald eine abschließende Prüfung durch die Preisüberwachungsstelle der Bezirksregierung stattgefunden hat, wird im Rahmen der Erstattungen für die Jahre ab 2013 über die Inanspruchnahme der Rückstellung entschieden werden.

 

Um die Zahlung der Erstattung zu gewährleisten, ist vom Rat der Stadt zuvor ein entsprechender Beschluss zu fassen.

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