Antragsvorlage - A/16/2102-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung zu prüfen, welche Möglichkeiten für Oberhausen bestehen, sich auf Grundlage des BHKG von Betreibern von Anlagen oder Einrichtungen, bei denen Störungen von Betriebsabläufen für eine nicht unerhebliche Personenzahl zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können (sogenannte „besonders gefährliche Objekte“), die notwendigen Anschaffungen für Ausrüstungen zum Schutz vor diesen Anlagen erstatten zu lassen, vgl. § 29 Abs.1, 2, Nr.1 BHKG. In diesem Zusammenhang ist eine Überarbeitung der Feuerwehrsatzung der Stadt Oberhausen zu prüfen.

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Sachverhalt

Begründung

 

Schon nach dem bis zum 31.12.2015 geltenden Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) war es Sachstand, sich von Betreibern gefährlicher Anlagen die Kosten für notwendige Anschaffungen der Feuerwehren zum Schutze vor Störungen dieser Anlagen erstatten zu lassen. Nach dem neuem ab 1. Januar 2016 geltenden BHKG ist dieser Erstattungsanspruch noch detaillierter geregelt. Auf dieser Grundlage sollen mögliche Ansprüche der Stadt als Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes gegen Betreiber solcher Anlagen geprüft werden.

Die Feuerwehrsatzung der Stadt Oberhausen ist zudem der aktuellen Gesetzeslage angepasst werden.

 

Weitere Begründung erfolgt mündlich.

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