Beschlussvorlage - B/16/2063-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt, die Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 UStG auf Beibehaltung des alten Rechtsstandes bezüglich der Umsatzsteuerpflicht gegenüber dem Finanzamt abzugeben.

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Konsequenzen

Bezug

 

Rundschreiben der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen aus Mai/Juni 2016

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[x]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

 

Ohne die Optionserklärung wären privatrechtliche Verträge und öffentlich rechtlich geregelte Leistungen, die bisher keine umsatzsteuerliche Relevanz hatten und nunmehr eine Steuerpflicht auslösen, zur Vermeidung finanzieller Verluste auf die neue Gesetzeslage anzupassen.

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Novellierung des Unternehmerbegriffs für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) im Umsatzsteuerrecht wurde durch den Eindruck der ergangenen EUGH- und BFH-Rechtsprechung erforderlich. Mit dem Wegfall des bisherigen § 2 Abs. 3 UStG und der Einführung eines neuen § 2b UStG wird die Umsatzbesteuerung jPdöR einschneidenden Veränderungen unterworfen. Die bisherige Verknüpfung der umsatzsteuerlichen Beurteilung des Handelns von jPdöR mit dem körperschaftsteuerlichen Begriff des „Betriebs gewerblicher Art (BgA)“ wurde vollständig aufgegeben. Stattdessen ist zukünftig darauf abzustellen, ob die jPdöR auf privatrechtlicher oder öffentlich rechtlicher Grundlage tätig wird und ob bei Tätigwerden auf öffentlich rechtlicher Grundlage eine größere Wettbewerbsverzerrung droht.

 

Die Neuregelung ist grundsätzlich ab dem 01.01.2017 anzuwenden. Nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG kann allerdings jede jPdöR ihrem zuständigen Finanzamt gegenüber bis zum 31.12.2016 einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 erbrachten Leistungen weiter anwendet (sog. „Optionserklärung”).

 

Der Systemwechsel wird erhebliche Auswirkungen für die Umsatzbesteuerung der jPdöR mit sich bringen. Es sind die privatrechtlichen Vertragsverhältnisse zu erheben, es sind die Erträge und Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen auf etwaige neue Umsatzsteuerpflichten bzw. Vorsteuerabzugsmöglichkeiten zu untersuchen, es ist der anstehende Investitionsbedarf in den zukünftig umsatzsteuerrechtlich relevanten Bereich zu erheben, es ist zu überprüfen, welche bislang privatrechtlich geregelten Bereiche einer öffentlich-rechtlichen Regelung zugeführt werden können, es sind bestehende Verträge umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht anzupassen usw. Für eine abschließende Beurteilung ist auch das Ergebnis der derzeit stattfindenden Untersuchung der OGM durch die KPMG zu berücksichtigen. Durch Änderungen der Struktur könnten sich auch Auswirkungen auf etwaige Vorsteuerabzugsberechtigungen und Umsatzsteuerpflichten ergeben.

 

Die anstehenden Herausforderungen hat auch der Gesetzgeber gesehen und deswegen die Möglichkeit einer bis zu fünfjährigen Übergangszeit vorgesehen, deren Inanspruchnahme einer Erklärung (Optionserklärung) der jPdöR bedarf (§ 27 Abs. 22 UStG).

 

Da es sich aus Sicht der Verwaltung bei dieser Optionserklärung nicht um ein laufendes Geschäft der Verwaltung im Sinne der Gemeindeordnung NRW (GO NW) handeln dürfte, liegt hier die Entscheidungszuständigkeit beim Rat der Stadt Oberhausen. Von einer Wiederkehr und Erledigung nach feststehenden Grundsätzen kann nicht gesprochen werden. Die Möglichkeit, den bisherigen Rechtszustand für einen bestimmten Übergangszeitraum „konservieren” zu können, ist eine auf einer Gesetzesänderung basierende „einmalige” Besonderheit. Die Entscheidung hierüber ist auch nur einmalig möglich. In den Folgejahren ist allenfalls die ebenso bedeutsame „umgekehrte” Entscheidung über einen vorzeitigen Widerruf der „Optionserklärung” zu treffen (ihrerseits ebenfalls kein Geschäft der laufenden Verwaltung). Von einer routinemäßig, „auf eingefahrenen Geleisen” (so das OVG NRW) abzuarbeitenden Frage kann hier nicht gesprochen werden.

 

Die Optionserklärung der Stadt als Steuerschuldner ist vom Oberbürgermeister als gesetzlicher Vertreter zu unterschreiben und an das zuständige Finanzamt Oberhausen-Süd zu richten. Das UStG sieht für die Optionserklärung keine spezielle Form vor. Die Schriftform ist aber zu empfehlen.

 

Die Optionserklärung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Optionserklärung mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden kann. Nach einem Widerruf ist die Abgabe einer erneuten Optionserklärung allerdings ausgeschlossen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, das angekündigte BMF-Schreiben zur Anwendung des § 2 b UStG abzuwarten und die möglichen positiven wie negativen Auswirkungen eingehend im Rahmen einer noch zu bildenden Projektgruppe (evtl. in Zusammenarbeit mit einem externen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) im nächsten Jahr zu ermitteln. Um die richtige Entscheidung treffen zu können, bedarf es dringend näherer Erläuterung der Finanzbehörden, womit in diesem Jahr aber nicht mehr zu rechnen ist. Die weiteren steuerrechtlichen Auswirkungen werden dem Rat der Stadt Oberhausen nach Fertigstellung der Erhebung zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

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Anlagen

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