Beschlussvorlage - B/16/2052-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuausrichtung der Öffentlich-Privaten Partnerschaft d-NRW hier: Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“, Beitritt der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stabsstelle Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Gülcan Bozcelik
- Verantwortung:
- Herr Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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08.11.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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21.11.2016
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Sachverhalt
Begründung
Seit mehr als einem Jahrzehnt entwickeln die d-NRW Gesellschaften Konzepte zur Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere zum Thematik E-Government. In den letzten Jahren war d-NRW mit Projekten an der Schnittstelle von Land und Kommunen befasst (z.B. Meldeportal für Kommunen, Vergabemarktplatz). Derzeit besteht das Projekt d-NRW aus einem Bereich in mehrheitlich privater Hand (d-NRW Betriebs-GmbH & Co. KG), der andere Teil befindet sich in öffentlicher Hand (d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG), woran das Land, die beiden Landschaftsverbände sowie ein großer Teil der Kommunen als Gesellschafter beteiligt sind. Das Public Konsortium in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hat den Zweck die Interessen der öffentlichen Partner zu bündeln. Die Stadt Oberhausen ist 2005 Gesellschafterin der d-NRW Besitz GmbH & Co. KG und des Public Konsortiums d-NRW GbR geworden. Die aus der Konzeption einer öffentlich-privaten Partnerschaft resultierenden komplizierten Strukturen mit einer Vielzahl von Gremien verursachen einen erheblichen Steuerungs- und Abstimmungsbedarf.
Aus diesen praktischen Erwägungen hat der Landtag am 06.10.2016 das Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ (Errichtungsgesetz d-NRW AöR) (siehe Anlage) beschlossen, das mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft tritt. Das Vermögen der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft geht zu diesem Zeitpunkt auf die “d-NRW AöR“ über.
Zur Vorbereitung des Umwandlungsprozesses der derzeitigen Struktur in eine Anstalt öffentlichen Rechts werden alle Konsorten – mit Ausnahme des Landes NRW – mit Ablauf des 30.11.2016 aus dem Public Konsortium d-NRW austreten.
Als Träger sollen neben dem Land und den Landschaftsverbänden möglichst viele kommunale Gebietskörperschaften der Anstalt beitreten. Ein zentraler Vorteil der Trägerstruktur liegt darin, dass die Träger der künftigen Gesellschaft Aufträge im Wege der Inhouse-Vergabe ausschreibungsfrei erteilen können.
Eine Veränderung oder Erweiterung der Aufgaben von d-NRW ist mit der Errichtung der Anstalt nicht verbunden. Die Anstalt dient nicht der Gewinnerzielung, sondern der Schaffung bzw. Beibehaltung einer spezialisierten Einheit zur Begleitung von kommunal-staatlichen IT-Projekten.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW, bestehend aus dem Städtetag NRW, dem Landkreistag NRW und dem Städte- und Gemeindebund NRW, hat in einem gemeinsamen Schreiben den Gesetzesentwurf der Landesregierung befürwortet. Es wird hier auf die besondere Bedeutung der vorgesehenen gemeinsamen Trägerschaft durch Land und Kommunen hingewiesen. Als tragende Argumente für einen möglichst flächendeckenden Beitritt aller NRW-Kommunen werden angeführt:
- Das am 06.07.2016 vom Landtag beschlossenen E-Government-Gesetz NRW und der zur Umsetzung zu erstellende Masterplan enthalten eine Vielzahl neuer Handlungsfelder, die eine enge Abstimmung zwischen Land und Kommunen erfordern. Die d-NRW AöR bietet den Kommunen hierfür einen projektorientierten Zugang.
- Als Träger der d-NRW AöR können die Kommunen Produkte und Serviceangebote, wie z.B. Softwareprogrammierung zur Umsetzung des E-Governmentgesetzes von d-NRW im Rahmen einer ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragung nutzen, ferner z.B. die regionalen Vergabemarktplätze zur Abwicklung vom elektronischen Vergabeverfahren und fachliche Unterstützung beim Einsatz von Informationstechnik in Anspruch nehmen.
- Den Kommunen erleichtert ihre Trägerschaft außerdem die Zusammenarbeit mit kommunalen IT-Dienstleistern im Rahmen kommunal-staatlicher Kooperationsprojekte.’
Die Kommunen sind im 13köpfigen Verwaltungsrat mit 6 Mitgliedern vertreten. Jeweils zwei Mitglieder werden vom Städte- und Gemeindebund NRW, dem Städtetag NRW sowie vom Landkreistag NRW benannt.
Um der neuen d-NRW AöR beitreten zu können, ist ein Ratsbeschluss erforderlich. Der Beitritt zu der neuen Gesellschaft kann bereits von Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes erklärt werden (§17 Errichtungsgesetz d-NRW AöR)
Nach § 4 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes d-NRW AöR entstehen für den Beitritt einmalig Kosten durch die Zeichnung eines Stammkapitals in Höhe von 1.000 EUR. Im Fall der Kündigung wird dieses Stammkapital gem. § 4 Abs. 3 unverzinslich zurückgezahlt. Laufende Kosten entstehen -anders als derzeit- nicht.
Aufgrund der Tatsache, dass die Stadt Oberhausen bisher am privatrechtlich organisierten, öffentlichen Teil von d-NRW beteiligt war, wird im Gegenzug die Kapitaleinlage der Stadt Oberhausen ein Betrag in Höhe von 7.378,92 EUR aus der Beteiligung in den städtischen Haushalt zurückgeführt. Der dort bislang erhobene Jahresbeitrag in Höhe von rd. 1.000 EUR entfällt ersatzlos.
Kurzfassung
Auf eine Kurzfassung wird angesichts der jeweiligen kurzen Begründungen zu den einzelnen Beschlussgegenständen verzichtet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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359,9 kB
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