Beschlussvorlage - B/16/2062-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass der 4. Änderungssatzung der Vergnügungssteuersatzung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Finanzen
- Bearbeitung:
- Petra Schmal
- Verantwortung:
- Stöhr
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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08.11.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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21.11.2016
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Sachverhalt
Begründung
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 23.03.2015 beschlossen, die dort in der Anlage aufgeführten Kompensationsmaßnahmen in den Haushaltssanierungsplan 2016 ff. aufzunehmen (Drucksache Nr. B 16/0760-01). Unter anderem ist davon die lfd. Nr. 5 Erhöhung der Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit betroffen. Dies hat zur Folge, dass eine Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung erlassen werden muss. Der Steuersatz für die entgeltliche Benutzung von Apparaten mit Geld- und Sachgewinnmöglichkeit ist demnach ab dem Veranlagungszeitraum 2017 von 19 % auf 22 % anzupassen. Für das Jahr 2017 sind damit zusätzliche Erträge i. H. v. 900.000 EUR geplant.
In der Vergangenheit führten Steuererhöhungen (ab 2012 von 13 auf 16 %, ab 2015 von 16 auf 19 %) zu steigendem Klageaufkommen. Die Klagen wurden von den Aufstellern regelmäßig mit der „erdrosselnden Wirkung“ der Vergnügungssteuer begründet. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat bisherige Klagen als unbegründet zurückgewiesen. Eine „erdrosselnde Wirkung“ sei nicht feststellbar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass Neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zur Verringerung der aufgestellten Geldspielgeräte erkennbar werden. Diese Tendenz war für das Stadtgebiet Oberhausen bisher nicht signifikant feststellbar.

Die Festsetzung der Höhe der Aufwandssteuern liegt grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde. Aufgrund der schwierigen Finanzsituation der Stadt, der notwendigen Steigerung der Ertragskraft und den Vorgaben der bestehenden Haushaltsverfügungen der Bezirksregierung ist eine Anpassung des Vergnügungssteuersatzes unabdingbar.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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61,8 kB
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