Berichtsvorlage - M/16/1986-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Das Bodendenkmal befindet sich auf einem Grundstück im Eigentum des Bundes, nach § 21 Absatz 3 Denkmalschutzgesetz Nordrhein – Westfalen (DSchG) ist der Düsseldorfer Regierungspräsident für den Vollzug zuständig.  Am 31.05.2016 erfolgte dessen Verfügung zur Eintragung des Bodendenkmals „Klever Landwehr“, nahe der Weißensteinstraße / Im Erlengrund , 46149 Oberhausen, in die von der Stadt Oberhausen geführte Denkmalliste des Land Nordrhein-Westfalen. Die Herstellung des Benehmens mit dem Fachamt, dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, zum Denkmalblatt gemäß § 21 DSchG  Absatz 4 erfolgte zum 31.08.2016, die Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 19 der Stadt Oberhausen sowie Eintragung in die Denkmalliste am 17.10.2016. Der Eintragungsbescheid an die Eigentümerin ergeht durch den Regierungspräsidenten. Das nach dem Gesetz vorgeschriebene Verfahren ist abgeschlossen.

 

Die Eigentümerin spricht sich nicht gegen die Eintragung in die Denkmalliste aus.

 

Beschreibung und Begründung des Bodendenkmals Klever Landwehr können der Anlage entnommen werden.

 

 

 

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Anlagen

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