Beschlussvorlage - B/16/2039-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzesin Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW)hier: Geplante Maßnahmen 2017
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Strategisches Immobilienmanagement
- Bearbeitung:
- Gabriele Günther
- Verantwortung:
- D. Ingenerf
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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26.10.2016
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Erledigt
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Sportausschuss
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Vorberatung
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27.10.2016
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Vorberatung
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27.10.2016
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Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Vorberatung
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02.11.2016
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Vorberatung
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03.11.2016
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Geplant
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Schulausschuss
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Vorberatung
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03.11.2016
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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04.11.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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07.11.2016
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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08.11.2016
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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21.11.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die Umsetzung und Durchführung der in der Anlage genannten Maßnahmen im Jahr 2017 als erste Tranche im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24.06.2015 (KInvFG) sowie des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) vorbehaltlich der Bestätigung der Förderfähigkeit durch die Bezirksregierung Düsseldorf.
Sachverhalt
Begründung
In der Drucksachen-Nr. B/16/1783-01 für die Sitzung des Rates der Stadt am 04.07.2016 wurden die Rahmenbedingungen (Darstellung der gesetzlichen Grundlagen) sowie die Höhe des Gesamtzuschusses in Höhe von 24.336.492,83 EUR genannt. Der Rat der Stadt hat in dieser Sitzung die Finanzierung des Eigenanteils von 10% und eine Quotierung beschlossen, die im Folgenden noch einmal dargestellt ist:
●Bildungrd. 13,50 Mio. EUR50 %
Schulenrd. 8,50 Mio. EUR
KTErd. 5,00 Mio. EUR
●Straßenbau, Lärmbekämpfungrd. 4,05 Mio. EUR15 %
●Feuerwehrrd. 1,35 Mio. EUR 5 %
●Sportrd. 4,05 Mio. EUR15 %
Städt. Objekte
Sportvereine
●Verwaltungsgebäuderd. 2,70 Mio. EUR10 %
●Sonstige freie Träger, Vereinerd. 1,35 Mio. EUR 5 %
●Städt. Beteiligungen./. 0 %
●Krankenhäuser./. 0 %
100 %
Förderbereiche:
●Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur (§ 3 Nr. 1 KInvFG)
a) Krankenhäuser,
b) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
f) Luftreinhaltung
●Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur (§ 3 Nr. 2 KInvFG)
a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
c) Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
In der Vorlage für die Sitzung am 04.07.2016 wurde bereits darauf hingewiesen, dass ein Gesetzgebungsverfahren die Verlängerung des Programmes um zwei Jahre bis Ende 2020 vorsieht. Dieses Gesetzgebungsverfahren wird in den Monaten November und Dezember 2016 im Bundestag behandelt werden. Ein Inkrafttreten ist dann für Anfang 2017 zu erwarten.
Geplant ist, die Gesamtmittel des Förderprogramms in mehreren jährlichen Tranchen zu verausgaben.
Im Rahmen der durch den Rat der Stadt beschlossenen Quotierung wurde in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fachdezernaten und der Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM GmbH) geprüft, welche Maßnahmen als erste für eine Umsetzung vorgeschlagen werden. Dabei wurden die Beschlüsse/Ergebnisse aus den Beratungen des Bildungsplanes und des Entwicklungsplanes „Frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung“ berücksichtigt. Die Maßnahmen sind in der Anlage benannt und mit Kosten hinterlegt. Folgende Erläuterungen in der sich aus dem Gesetzestext ergebenden Reihenfolge zu den einzelnen Projekten werden ergänzend angeführt:
Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
►Lärmbekämpfung (§ 3 Nr. 1 b KInvFG)
Bei den Maßnahmen hinsichtlich der Lärmbekämpfung handelt es sich um Straßen, die einen Deckenüberzug aus lärmoptimierten Splittmastixasphalt erhalten.
►Städtebau (§ 3 Nr. 1 c KInvFG)
Die beiden Sportmaßnahmen sollen unter dem Förderkriterium Städtebau umgesetzt werden. Im Fall der Aufgabe des Sportplatzes an der Knappenstraße wird ermöglicht, dieses Gelände grundsätzlich städtebaulich zu überplanen. Der dort bisher beheimatete Verein muss in diesem Zusammenhang zur Sportanlage an der Mellinghofer Straße umgesiedelt werden. Hier sind im Gebäudebestand Arbeiten erforderlich und auch der Tennensportplatz muss in einen Kunstrasenplatz umgewandelt werden, damit die Bodenbeschaffenheit dieser Platzanlage für dann zwei Vereine ausreicht und ein qualitativ adäquates Angebot vorhanden ist.
Auch an der Biefangstraße soll der dortige Sportplatz mit einem vereinseigenen Wasch- und Umkleidegebäude komplett aufgegeben und einer städtebaulichen Überplanung zugeführt werden. Hier ist vorgesehen, den Sportbetrieb des Vereins SF 06 Sterkrade-Heide e.V. zum Sportplatz an der Erlenstraße zu verlagern, auf dem bisher lediglich der Verein TV Biefang 1912 e.V. beheimatet ist. Auf diesem Sportplatz muss ein neues Wasch- und Umkleidegebäude erstellt werden, um die Anzahl an Fußballmannschaften - neben dem Verein SF 06 Sterkrade-Heide e.V. soll auch der Verein FC Sterkrade 72 e.V. von der Sportanlage im Stadion Sterkrade an die Erlenstraße umziehen - aufnehmen zu können. Der vorhandene Rasenplatz, der bereits seit Jahren sanierungsbedürftig ist, soll durch einen Kunstrasen ersetzt werden, um dort den Spielbetrieb realisieren zu können.
Beide Maßnahmen entlasten den Haushalt der Jahre 2017 ff. der Stadt Oberhausen, da die vorgenannten Sportplätze sanierungsbedürftig sind und durch die Umwandlung in einen Kunstrasenplatz die Folgekosten gesenkt werden.
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
►Frühkindliche Infrastruktur (§ 3 Nr. 2 a KInvFG)
Unter § 3 Nr. 2 a KInvFG fallen sämtliche baulichen Maßnahmen an Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur. Der Entwicklungsplan „Frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung“ hat festgestellt, dass mehrere Kindertageseinrichtungen in Oberhausen fehlen. Besonders dringend ist die Errichtung von weiteren Gruppen im Innenstadtbereich von Alt-Oberhausen. Hier ist beabsichtigt, auf dem Gelände der bisherigen St. Martin-Schule eine 6-gruppige städtische Kindertageseinrichtung zu etablieren. Das bisherige alte Grundschulgebäude soll abgerissen werden. Bestehen bleiben soll das an der St. Martin-Schule 1994 errichtete Gebäude auf dem Schulhof. Dieses Gebäude kann im Rahmen der Errichtung eines Familienzentrums am Standort der künftigen städtischen KTE weiterhin für die frühkindliche Infrastruktur genutzt werden. In diesem Zusammenhang wird die städtische KTE Stadtmitte an der Wörthstraße ebenfalls in dieses neue Gebäude mit einziehen. Die Räumlichkeiten der heutigen städtischen KTE Wörthstraße werden dann durch die Brüder-Grimm-Schule im Ganztag verwandt. Bisher für den Ganztag genutzte Klassenräume werden wieder zu benötigten Klassenräumen umgewidmet.
►Energetische Sanierung von Schulen (§ 3 Nr. 2 b KInvFG b)
Gemäß § 3 Nr. 2 b KInvFG können Einrichtungen der Schulinfrastruktur lediglich energetisch saniert werden. Durch zwei Gutachten wurde festgestellt, dass zwei Container-Klassengebäude mit 4 Klassenräumen am Heinrich-Heine-Gymnasium und ein Container-Klassengebäude mit ebenfalls 4 Klassenräumen an der Hartmannschule zwingend durch neue Gebäude ersetzt werden müssen. Der Bildungsplan sieht für beide Schulen einen weiteren Bestand vor. Die Schulen sind auf die Räumlichkeiten angewiesen und aus energetischen Gründen ist eine Sanierung hier notwendig.
Beschlusslage ist ebenfalls, Sportvereinen und sonstigen freien Trägern und Vereinen Mittel für die energetische Sanierung ihrer eigenen - von der Allgemeinheit zu nutzenden - Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Es ist daher beabsichtigt, für das Jahr 2017 insgesamt 300.000,00 EUR für Sportvereine sowie 300.000,00 EUR für freie Träger/Vereine bereitzustellen. Die Gebäude der freien Träger/Vereine/Sportvereine befinden sich nicht im Eigentum der Stadt Oberhausen, so dass hier die OGM GmbH keine gesicherten Kenntnisse über die Beschaffenheit dieser Gebäude hat. Aus zuschussrechtlichen Gründen müssen Ingenieur-/Architekturbüros beauftragt werden, alle Baumaßnahmen (auch die städtischen) umzusetzen, um auch diese Kosten förderfähig darstellen zu können. Im Haushaltsjahr 2016 war es haushaltsrechtlich jedoch nicht möglich, Mittel zur Beauftragung der Ingenieur-/Architekturbüros bereitzustellen. Daher werden Anfang 2017 entsprechende Büros beauftragt, um dann die Kosten für einzelne Projekte genau zu ermitteln. Erste Maßnahmen, die dann im Jahr 2017 umgesetzt werden, werden den politischen Gremien entsprechend vorgeschlagen.
Eine Zusammenstellung in Listenform aller bisher vorliegenden Anträge wurde den Gruppen und Fraktionen bereits im Juli 2016 zur Verfügung gestellt, so dass den politischen Gremien ein Überblick aller bestehenden Anträge und ggfs. angedachten Maßnahmen vorliegt.
Die Kosten für die jeweiligen oben benannten Einzelmaßnamen sowie die Eigenanteile der Stadt Oberhausen sind ebenfalls der Anlage zu entnehmen.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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48,7 kB
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