Antragsvorlage - A/16/1984-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Änderungsvorschläge zur GeschO vom 23-03-2015

 

§ 19 Sitzungsniederschriften

(3) Die Niederschrift soll grundsätzlich drei Monate nach dem jeweiligen Sitzungstermin allen Mitgliedern des Rates, den Geschäftsstellen der Fraktionen und Gruppen sowie den Mitgliedern des Verwaltungsvorstandes übersendet werden.

 

alternativ

 

§ 19 Sitzungsniederschriften

(3) Die Niederschrift soll grundsätzlich drei Wochen nach dem jeweiligen Sitzungstermin allen Mitgliedern des Rates, den Geschäftsstellen der Fraktionen und Gruppen sowie den Mitgliedern des Verwaltungsvorstandes übersendet werden. Die Verantwortliche/Der Verantwortliche für die Anfertigung der Niederschrift ist im Anschluss an den Sitzungstermin von jeglichen anderen Arbeiten frei zu stellen bis die Niederschrift angefertigt ist.

 

 

§ 20 Sitzungen der Ausschüsse

(3) Die Niederschrift ist grundsätzlich drei Monate nach dem jeweiligen Sitzungstermin der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, den Ausschussmitgliedern, den Geschäftsstellen der Fraktionen und Gruppen sowie den Beigeordneten zu übersenden. Das gilt entsprechend auch für Beiräte, Integrationsrat und Jugendparlament, soweit deren Satzungen und Geschäftsordnungen nicht ausdrücklich abweichende Regelungen treffen.

 

alternativ

 

§ 20 Sitzungen der Ausschüsse

(3) Die Niederschrift ist grundsätzlich drei Wochen nach dem jeweiligen Sitzungstermin der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, den Ausschussmitgliedern, den Geschäftsstellen der Fraktionen und Gruppen sowie den Beigeordneten zu übersenden. Das gilt entsprechend auch für Beiräte, Integrationsrat und Jugendparlament, soweit deren Satzungen und Geschäftsordnungen nicht ausdrücklich abweichende Regelungen treffen. Die Verantwortlichen für die Anfertigung der Niederschriften sind im Anschluss an den Sitzungstermin von jeglichen anderen Arbeiten frei zu stellen bis die Niederschrift angefertigt ist.

 

§ 23 Fraktionen und Gruppen

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Sachverhalt

Begründung

 

Ggfls. mündlich

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