Beschlussvorlage - B/16/1835-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 728- Finanzstraße / Ramgestraße -(Veränderungssperre Nr. 163)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Ulrike Merten
- Beteiligt:
- Dezernat 4 / Umwelt, Gesundheit, ökologische Stadtentwicklung und -planung
- Verantwortung:
- Terhart
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Anhörung
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15.09.2016
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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20.09.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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26.09.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt folgende Satzung:
Gesetzliche Grundlage:Siehe Satzungstext
S a t z u n g
über die Veränderungssperre Nr. 163
Der Rat der Stadt hat aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW.2015, S. 496), in seiner Sitzung am 26.09.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Es wird eine Veränderungssperre beschlossen.
Der Bereich der Veränderungssperre ist im Plan des Bereichs 5-1 - Stadtplanung - vom 13.07.2016 umrandet dargestellt und als Anlage dieser Satzung beigefügt.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 163 liegt in der Gemarkung Sterkrade, Flur 22, und umfasst das Flurstück Nr. 644.
§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1.Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2.erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 3
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan rechtskräftig wird, spätestens jedoch am 20.10.2017. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB wurde der Zeitraum der Zurückstellung einer Bauvoranfrage nach § 15 Abs. 1 BauGB (12 Monate) angerechnet.
Sachverhalt
Begründung
1.Gegenwärtige planungsrechtliche Situation
Die Veränderungssperre Nr. 163 liegt in einem Bereich, für den der Hauptausschuss per Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GO NRW) am 07.09.2015 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 728 - Finanzstraße / Ramgestraße - beschlossen hat.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 10.09.2015 in einem Sonderamtsblatt der Stadt Oberhausen.
In seiner Sitzung am 14.09.2015 hat der Rat der Stadt den durch den Hauptaus-schuss gefassten Dringlichkeitsbeschluss genehmigt.
2.Planungsabsicht
Aktueller Planungsanlass ist ein geplantes Vorhaben für ein Wettbüro in einem leer stehenden Ladenlokal an der Finanzstraße. Diese Umnutzung würde die vorhandenen Trading-Down-Tendenzen in Sterkrade verfestigen und im Zusammenhang mit den vorhandenen Nutzungen zu Spannungen führen. So befindet sich bereits in einer fußläufigen Entfernung von ca. 200 m ein Wettbüro (Tipico, Steinbrinkstraße 246). Außerdem befinden sich einige Spielhallen im näheren Umfeld des Plangebietes.
Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 728 wird eine verträgliche Nutzungsmischung angestrebt. Der Planbereich liegt innerhalb des Hauptzentrums Sterkrade und schließt direkt an Kerngebietsnutzungen an. Daher soll auch geprüft werden, inwieweit Teile der Mischgebietsstrukturen als Kerngebiete entwickelt werden können. Es soll ein Mischgebiet in geschlossener Bauweise ausgewiesen werden, das jedoch Dichtemerkmale von Kerngebieten hat. Es sollen dabei Nutzungen, die schädliche Auswirkungen aufweisen und/oder einen „Trading-Down-Effekt“ auslösen, verfestigen oder verstärken, ausgeschlossen werden.
Unter Trading-Down-Effekten wird die Entwertung einer Gebietsstruktur verstanden, die dann entsteht, wenn Betriebe mit typischerweise niedrigem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Rendite (wie z. B. Wettbüros und Wettannahmestellen, Spielhallen und Rotlichtnutzungen) in Konkurrenz treten zu Betrieben mit höherem Investitionsbedarf und niedrigerer Rendite. Der Wettbewerb zwischen Konkurrenten mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Potenz führt tendenziell zu einer Erhöhung der Immobilienpreise und damit zu einer Verdrängung von Branchen oder Nutzungen mit schwächerer Finanzkraft. In gemischt genutzten Gebieten kann darüber hinaus eine vorhandene Wohnnutzung verdrängt werden.
Im Wesentlichen werden mit dem Bebauungsplan Nr. 728 folgende Hauptplanungsziele verfolgt:
- Festsetzung eines Mischgebietes;
- Prüfung der Entwicklung als Kerngebiet;
- Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen wie Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen, Vergnügungsstätten, Einzelhandel erotischer Artikel, Wettannahmestellen und anderer.
3.Derzeitiger Planungsstand
Die Bestandsaufnahme und ein erster Bebauungsplanvorentwurf liegen mittlerweile vor.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die erste Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB sind für das 4. Quartal 2016 vorgesehen.
4.Sicherung der Planung
Der Aufstellungsbeschluss zu einem Bebauungsplan ermöglicht es der Stadt, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben in Einzelfällen zunächst für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durch-führung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder erschwert würde.
Von dieser Möglichkeit ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 728 Gebrauch gemacht worden:
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wettbüros.
Gemarkung:Sterkrade
Flur:22
Flurstücke-Nr.:644
Bezeichnung:Finanzstraße 16
Der Aufstellungsbeschluss ermöglicht auch den Erlass einer Veränderungssperre für einen Zeitraum von zwei Jahren (unter Anrechnung der 12-monatigen Zurückstellungsfrist).
Diese Möglichkeit soll hier angewandt werden, da abzusehen ist, dass bis zum Ablauf der 12-monatigen Frist für die Zurückstellung des Vorhabens ein rechtskräftiger Bebauungsplan nicht vorliegen wird.
Eine Veränderungssperre hat in der Regel ein generelles Bauverbot zur Folge.
Um dennoch die Ausführung von Bauvorhaben, die der vorgesehenen Planung voraussichtlich nicht widersprechen, im Einzelfall nicht unangemessen zu verzögern, hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 BauGB für die Baugenehmigungsbehörde die Zulassung von Ausnahmen im Einvernehmen mit der Gemeinde vorgesehen.
Der § 14 Abs. 2 BauGB lautet wie folgt:
"Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde."
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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352,7 kB
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