Beschlussvorlage - B/16/1941-01
Grunddaten
- Betreff:
-
RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH (RWW)hier: Anpassung des Gesellschaftsvertrages und des Garantie- und Konsortialvertrages
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stabsstelle Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Jasmin Hambach
- Verantwortung:
- T. Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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19.09.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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26.09.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt stimmt den in der Anlage 1 dargestellten Änderungen des Gesellschaftsvertrages der RWW zu und weist den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der RWW an, die zur Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
- Der Rat der Stadt stimmt den -analog zu den in der Anlage 1 dargestellten Änderungen des Gesellschaftsvertrages der RWW - entsprechende Anpassungen des Garantie- und Konsortialvertrages der Gesellschafter der RWW zu.
Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
Bereits seit einiger Zeit stehen aus unterschiedlichen Gründen notwendige Korrekturen des Gesellschaftsvertrages der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH (RWW) an. Sie betreffen den Unternehmenszweck, die Höchstpreisgrenze sowie die Zusammensetzung des Aufsichtsrates.
Die Änderungen sind im Gesellschafterkreis abgestimmt und werden den Räten der kommunalen Gesellschafter zur Beschlussfassung vorgelegt. Es ist vorgesehen, in der Gesellschafterversammlung des RWW am 18.11.2016 über die Änderung des Gesellschaftsvertrages zu entscheiden.
Im Folgenden werden die Änderungen kurz begründet. Ziel war dabei, den Gesellschaftsvertrag nur im geringst notwendigen Maße anzupassen.
1.Klarstellung zum Unternehmensgegenstand
Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz und Wirtschaftlichkeit sind im Interesse des Gesellschaftszwecks auszunutzen. Dazu gehören auch z.B. Effekte aus dem Entwickeln von besonderem Know-how und Fähigkeiten bei der Wasserversorgung (Beispiel: Aktivkohlefiltration, Armaturenkontrolle, Wasserverlustanalyse u.a.m.). Ohne ein eigenes Geschäftsfeld zu begründen, entstehen sie anlässlich der Erledigung der mit der Satzung übertragenen Aufgabe der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Wenn und soweit dies der Fall ist, müssen entsprechende Vorteile sinnvollerweise auch außerhalb des örtlichen Wirkungskreises der kommunalen Gesellschafter wirtschaftlich genutzt werden können.
Energiekosten stellen für Wasserversorgungsunternehmen eine signifikante Aufwandsposition dar. Steigende Energiebeschaffungskosten belasten die Preiskalkulation im besonderen Maße. Im Rahmen sich verändernder Bedingungen für die Energiebeschaffung kann es für ein Wasserversorgungsunternehmen somit günstig sein, zur Optimierung der eigenen Energiebeschaffung sich auf dem Energiesektor zu betätigen. So kann sich die Beteiligung beispielsweise an einem Unternehmen zur Erzeugung von Strom aus Windkraft in der Umweltbilanz der RWW positiv auswirken und zugleich wirtschaftliche Vorteile generieren. Deshalb hat sich RWW – zum Teil gemeinsam mit benachbarten Versorgern - mit derartigen Projekten bereits befasst. Die Gesellschafter haben einstimmig der Beteiligung an der „Windenergie Schermbeck-Rüste GmbH & Co. KG“ zugestimmt.
Die Änderung des Gesellschaftsvertrages in diesem Punkt dient klarstellend der Unterstützung dieser unternehmerischen Entwicklung. RWW soll sich auch künftig auf die Ziele der preislichen/kostenrechnerischen Optimierung und nachhaltigen Absicherung (‚hedging‘) der eigenen Beschaffungssituation beschränken und nicht im Verkauf von Strom an Endkunden tätig werden. Dies entspricht der bisherigen Unternehmenstätigkeit: RWW betreibt bereits seit fast 90 Jahren das Wasserkraftwerk Kahlenberg zur Energieversorgung der Wasserwerke an der Ruhr.
Zur Vermeidung von Definitionsproblemen, die bei dem Bemühen entstehen würden, den Kreis der energiewirtschaftlichen Aktivitäten für jeden Einzelfall genau zu präzisieren, wird das Engagement der RWW in diesem Sektor an einen gesonderten Zustimmungsvorbehalt geknüpft. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist erforderlich, sofern die Tätigkeiten über die bloße Eigenversorgung hinausgehen.
2.Einführung der zukünftigen Höchstpreisgrenze und Anpassung des Gesellschaftsvertrages und des Garantie- und Konsortialvertrages
Im § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesellschaftsvertrages der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH wird das Verfahren zur Bestimmung einer Höchstpreisgrenze für die RWW-Tarife definiert: Preiserhöhungen der RWW sollen nach bestimmten Maßgaben die „BDEW-Durchschnittspreise“ für NRW sowie den Preisindex für Lebenshaltung aller Haushalte nicht übersteigen. Die Loyalitätsklausel in § 17 Abs. 2 sichert diese Absicht der Gesellschafter zusätzlich.
Da der BDEW wegen mittlerweile festgestellter unzureichender Daten- und Erhebungsqualität als auch systembedingter Fehlerhaftigkeit der Auswertungen keine Durchschnittspreise NRW mehr veröffentlicht, ist die Bezugnahme zum „Durchschnittspreis NRW“ unmöglich geworden; der entsprechende Passus im aktuellen Gesellschaftsvertrag kann nicht mehr wirksam angewendet werden
Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung haben in Folge dessen im November/ Dezember 2012 die Geschäftsführung beauftragt, ein neues Verfahren für die Ermittlung der Höchstpreisgrenze zu entwickeln.
Als Hauptkriterien für die Erarbeitung eines neuen Konzeptes zur Höchstpreisfindung waren eine leichte Nachvollziehbarkeit (auch für Dritte) und ein hohes Maß an Aktualität definiert worden. Auch die Loyalitätsklausel im Gesellschaftsvertrag und die aktuellen Entwicklungen im Kartellrecht galt es zu beachten. In den RWW-Gremiensitzungen ab Januar/Februar 2013 wurden diese Überlegungen vorgestellt und diskutiert.
Im Ergebnis wurde der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Verwendungszweck „Wasserversorgung“ (SEA - VPI - Nr. 0441) des Statistischen Bundesamtes als zentrales Element der zukünftigen Höchstpreisgrenze vorgeschlagen.
Analog zu den Änderungen im Gesellschaftsvertrag ist auch die entsprechende Anpassung des Garantie- und Konsortialvertrages erforderlich, weil dieser die gleichen Regelungen zur Höchstpreisgrenze der Wasserpreise und zur Loyalitätsklausel wie der Gesellschaftsvertrag enthält.
3.Besetzung des Aufsichtsrates
Seitdem die RWW nicht mehr über einen obligatorischen Aufsichtsrat verfügt, gilt das Drittelbeteiligungsgesetz nicht mehr zwingend, welches die Beteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat vorschreibt. Für die nunmehr allein auf der Basis der Satzung vorgesehene Beteiligung von Mitarbeitervertretern im Aufsichtsrat schreibt das Gesellschaftsrecht vor, dass die Gesellschafterversammlung die von den Mitarbeitern gewählten Vertreter in den Aufsichtsrat entsendet, und diese nicht unmittelbar aufgrund der Wahl Mitglieder des Aufsichtsrates sind. Des Weiteren war die Bezugnahme auf den aktuell geltenden Rechtsrahmen vorzunehmen (statt „Betriebsverfassungsgesetz 1952“ jetzt „Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) vom 18. Mai 2004“).
Kurzfassung
entfällt
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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78,3 kB
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