Beschlussvorlage - B/16/1931-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Cigdem Aksoy
- Verantwortung:
- Jehn
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Anhörung
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13.09.2016
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Anhörung
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14.09.2016
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Anhörung
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15.09.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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19.09.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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26.09.2016
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Sachverhalt
Begründung
I. Ausgangslage:
In seiner Sitzung vom 23.03.2015 hatte der Rat der Stadt eine Neufassung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen („GeschO“) beschlossen. Seitdem wurden im Kreise der Ratsfraktionen und -gruppen zu drei einzelnen Bestimmungen Änderungsbedarfe erkannt und im Ältestenrat einvernehmlich diskutiert. Diese Vorlage dient der Umsetzung dieser Änderungen, welche aus der beigefügten Synopse ersichtlich sind. Da jede Änderung nachstehend im Rahmen dieser Vorlage kurz begründet wird, wird von einer zusätzlichen Begründung im Rahmen der Synopse abgesehen.
In der Synopse werden zur besseren Nachvollziehbarkeit des Gesamtzusammenhangs der zu ändernden Regelungen die drei von Änderungsvorschlägen betroffenen §§ in der Spalte „GeschO vom 23.03.2015“ vollständig wiedergegeben. In der Spalte „Änderungsvorschläge“ wird zur besseren Verdeutlichung lediglich der zu ändernde Absatz des jeweiligen § wiedergegeben; hierbei sind die Änderungsvorschläge durch „fettes“ Schriftbild hervorgehoben.
II. Einzelne Änderungen (in der Reihenfolge der betroffenen §§):
1. Änderung des § 1 Abs. 1 GeschO:
Im Zusammenhang mit der Erörterung der nachstehend zu 2. und 3. dargestellten Änderungen der GeschO im Ältestenrat wurde angesichts der Ausstattung der überwiegenden Mehrzahl der Ratsmitglieder mit städtischen Tablet- PCs angeregt, den Nutzerinnen und Nutzern dieser Tablet- PCs auch die Einladungen zu den Gremiensitzungen nur noch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Dies wird in der Literatur auch grundsätzlich für zulässig erachtet, allerdings unter der Einschränkung, dass es den Mandatsträgern/ -innen auf deren Verlangen auch weiter ermöglicht werden muss, schriftlich geladen zu werden. Dies folge aus dem Recht auf freie Mandatsausübung und dem Grundsatz der Gleichbehandlung unter den Mandatsträgern/ -innen. (vgl. insgesamt Held/ Winkel/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein- Westfalen, Bd. I, § 47 GO NRW, Erl. 1.1 (Stand: Dezember 2014).
Diese Maßgaben berücksichtigt der in der beigefügten Synopse unterbreitete Vorschlag zu einer Änderung des § 1 Abs. 1 GeschO. Über den insofern unveränderten Verweis des § 20 Abs. 5 GeschO (grundsätzlich entsprechende Anwendung der für Ratssitzungen geltenden Regelungen auf Ausschusssitzungen) käme das entsprechende Verfahren auch auf die Einladungen zu Ausschusssitzungen zur Anwendung.
2. Änderung des § 8 Abs. 5 GeschO:
Die in § 8 Abs. 5 GeschO vorgesehene Antragsfrist (vier Werktage: Sonn- und Feiertage werden nicht mitgezählt) für die Durchführung einer Aktuellen Stunde wird vom Ältestenrat als zu lang empfunden. Vorgeschlagen wird eine Frist von drei Tagen, so dass mit kürzerer Frist auf aktuelle Ereignisse reagiert werden kann.
Die weitere vorgeschlagene Veränderung („…und dem Tag, an dem die Aktuelle Stunde durchgeführt wird,…“) dient der sprachlichen Präzisierung.
3. Änderung des § 20 Abs. 5 GeschO:
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GeschO hat der Oberbürgermeister in die Tagesordnung (für eine Ratssitzung) auch Vorschläge aufzunehmen, die ihm bis spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Stadtverordneten schriftlich benannt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GeschO muss der Vorschlag einer Fraktion von dem/der Fraktionsvorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertreter/in unterschrieben sein.
Nach § 20 Abs. 5 GeschO finden die vorstehend genannten Regelungen auf Sitzungen der Ausschüsse entsprechende Anwendung. Dies hat gegenwärtig zur Folge, dass auch Vorschläge zu Tagesordnungen von Ausschusssitzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GeschO von dem/der jeweiligen Fraktionsvorsitzenden oder einem/einer stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Ratsfraktion zu unterzeichnen sind. Eine „Ausschussfraktion“ kennt weder die GO NRW, noch die GeschO; ebenso wenig ist rechtlich eine den Funktionen „Fraktionsvorsitzende/r“ oder „stellvertretende/r Fraktionsvorsitzende/r“ entsprechende Funktion in einem Ausschuss ersichtlich.
Die traditionell verwendete Bezeichnung des „Sprechers“ bzw. der „Sprecherin“ einer Fraktion in einem Ausschuss ergibt sich nicht aus der GO NRW oder -bisher- der GeschO, sondern entstammt einer langjährigen Übung. Auf der Grundlage dieser Übung haben in der Vergangenheit auch „Sprecher/innen“ von Fraktionen Tagesordnungsvorschläge für Ausschusssitzungen unterzeichnet
Soweit der Rat den Fraktionen die Möglichkeit eröffnen möchte, Tagesordnungsvorschläge für Ausschusssitzungen durch die sog. „Sprecher“ bzw. „Sprecherinnen“ der Fraktionen zu unterbreiten, ist dies durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 20 Abs. 5 GeschO möglich. Zunächst wäre grundlegend die Funktion des Sprechers/der Sprecherin in die GeschO einzuführen; auch hierzu enthält die Anlage einen Vorschlag.
Bei einer der beigefügten Synopse entsprechenden Gestaltung wären grundsätzlich alle Sprecher/innen der Fraktionen in Ausschüssen berechtigt, für ihre Fraktion einen Vorschlag zur Tagesordnung einer Ausschusssitzung einzureichen, ohne dass dies einer gesonderten Erklärung der betreffenden Fraktion bedürfte; gleichzeitig könnte aber auch jede Fraktion ausdrücklich hiervon abweichen.
Kurzfassung
-entfällt-
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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59,4 kB
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